Der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark hat über die am 16.7.1991 eingelangte Beschwerde des Herrn M., dzt. in Schubhaft im polizeilichen Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P. und Dr. G., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1.6.1991 und der anschließenden Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.7.1991, wie folgt entschieden:
1.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die am 1.6.1991 um 20.25 Uhr erfolgte Festnahme sowie die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers bis 2.6.1991, 14.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion gemäß § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im folgenden: AVG) für rechtswidrig erklärt. 2.) Gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes wird der Beschwerde Folge gegeben und die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 2.6.1991, Zl.: FR, angeordnete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 2.6.1991, 14.00 Uhr, gem. § 67c Abs. 3 AVG, für rechtswidrig erklärt. Der Antrag, die Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gem. § 79a AVG Kosten in der Höhe von S binnen 14 Tagen, zu Handen der Rechtsanwälte Dr. P. und Dr. G., bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Dolmetschkosten werden mit S 1.333,-- bestimmt.
Die Kosten für den Dolmetsch werden als Verfahrenskosten gem. § 76 Abs. 2 AVG im Betrag von S 1.333,-- dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt und sind binnen 14 Tagen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark, 8010 Graz, Grieskai Nr. 2, 2. Stock, zu überweisen.
I.1. In der Beschwerde vom 15.7.1991 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei am 1.6.1991 - nachdem er aus politischen Gründen geflüchtet und über S. illegal nach Österreich eingereist sei - in Haft genommen worden. Er habe bei der Bundespolizeidirektion einen Asylantrag gestellt. Am 2.6.1991 sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden.
Anläßlich einer Einvernahme am 7.6.1991 mit Dolmetsch habe er die Fluchtgründe bekanntgegeben und sei das Asylverfahren noch anhängig.
Im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Menschenrechtskonvention (im folgenden: EMRK) ersuche er die Rechtmäßigkeit der Haft zu überprüfen. Die Schubhaft verstöße gegen den Artikel 31 Abs. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, da eine Notwendigkeit derselben im Hinblick auf den gestellten Antrag um Asylgewährung nicht notwendig sei. Auch stehe die Schubhaft dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 1 Abs. 3, zweiter Halbsatz, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, entgegen. Der Beschwerdeführer stellte nachstehende Anträge: 1.)
Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen 2.) Festzustellen, daß durch die Festnahme und Einhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion ab 1.6.1991 bis zum jetzigen Zeitpunkt wegen Verstoßes gegen Art. 1 des PersFrG. und Art. 5 EMRK verletzt worden 3.) Unverzüglich die Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen 4.) Der belangten Behörde aufzutragen, die Kosten zu ersetzen.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, in Jugoslawien, das Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist, einen Asylantrag zu stellen. Er hätte im Sinne des § 5 Abs. 3 Asylgesetz, "anderweitig Schutz vor Verfolgung" gefunden. Zudem hätte der Beschwerdeführer durch das Zerreißen des Reisepasses absichtlich eine Identitätsprüfung unmöglich zu machen versucht und habe damit seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Auch sei der Beschwerdeführer mittellos, weshalb mit dem bereits genannten Kriterien ein weiteres strafbares Verhalten zu befürchten sei.
II.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark hat am 19.7.1991 im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters, des Vertreters der belangten Behörde, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Polizeibeamten Rev.Insp. H. und Rev.Insp. Z. von der Bundespolizeidirektion als Zeugen einvernommen wurden. Aufgrund dieser Verhandlung und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Am Morgen des 1.6.1991 überschritt der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument die Grenze nach Österreich. In Graz traf er sodann Herrn N., wobei er mit diesem am Abend vor dem Haus St. G.Gasse von den beiden Polizeibeamten angehalten wurde. Da sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen als auch seine Identität nicht festgestellt werden konnte, und außerdem der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorlag, wurde er um 20.25 Uhr des 1.6.1991 gem. den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzes vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde anschließend auf das Wachzimmer der Bundespolizeidirektion, K. Straße, gebracht um ihn dort weiter einer Befragung zu unterziehen. Während der Amtshandlung assistierte Herr N. als Übersetzer aus der Sprache "Lingala" ins ins Deutsche. Da Herr N. der deutschen Sprache nur lückenhaft mächtig war, wurde nur ein Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers als auch das der Polizeibeamten jeweils übermittelt. Von seiten des Beschwerdeführers wurde den Polizeibeamten auf Befragen lediglich mitgeteilt, daß er illegal nach Österreich eingereist sei und er seinen Reisepaß in Zagreb zerrissen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, daß er zur weiteren Veranlassung der Behörde vorgeführt werde.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe eines Asylantrages wurden mangels Sprachschwierigkeiten nicht den Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht.
Nach der Einvernahme wurde Herr N. weggeschickt und der Beschwerdeführer um ca. 22.00 Uhr in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion, P. Gasse, überstellt. Dem zuständigen Journalbeamten wurde hierüber Meldung erstattet, wobei jedoch der Beschwerdeführer nicht persönlich vorgeführt wurde.
Am Vormittag des nächstfolgenden Tages wurden die Effekten des Beschwerdeführers nach möglichen Ausweisdokumenten bzw. Hinweise seines Jugoslawienaufenthaltes untersucht. Da diese Untersuchung keine weiteren Aufschlüsse mit sich brachte, wurde ein Mandatsbescheid gem. § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz "zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung" erlassen. Begründet wurde dies mit der erforderlichen Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers sowie zwecks Feststellung des mit dem Grenzübertritt in Zusammenhang stehenden Sachverhaltes.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.6.1991 um 14.00 Uhr ausgehändigt, wobei bis zu diesem Zeitpunkt keine Kontaktaufnahme mit diesem - zur Klärung in welcher Sprache eine Verständigung möglich gewesen wäre - stattfand.
Der Beschwerdeführer war somit bis 7.6.1991 - also eine Woche lang - in Unkenntnis der Haftgründe, des Inhaltes des Schubhaftbescheides und hatte auch keine Möglichkeit, den Asylantrag vorzubringen. Unter Zuziehung einer Dolmetscherin wurde dies dem Beschwerdeführer am 7.6.1991 durch Verständigung in französischer Sprache - welche er perfekt beherrscht -, ermöglicht.
Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3.7.1991, GZ.: F., eingelangt bei der Bundespolizeidirektion am 11.7.1991, ausgehändigt dem Beschwerdeführer am 17.7.1991, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, abgewiesen.
Am 17.7.1991 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin dem Beschwerdeführer dieser Bescheid übersetzt und hat der Beschwerdeführer unter Hinweis der belangten Behörde auf die Aussichtslosigkeit seines Asylverfahrens und der damit in Zusammenhang stehenden Verlängerung der Haftdauer einen Berufungsverzicht abgegeben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen und des Beschwerdeführers, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Herrn Dr. Sch.. Deren Sachverhaltsdarstellungen stehen auch nicht im Widerspruch mit den Beschwerdeausführungen sowie dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Festnahmezeitpunkt (20.25 Uhr) ergibt sich aus der Aktenlage (Anzeige). Der Zeuge N. konnte aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht zur Verhandlung erscheinen, jedoch war dies ohne Belang, da für die erkennende Behörde der Sachverhalt ohnedies ausreichend geklärt ist.
III.1. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes: Anzuwendende
Rechtslage und Zulässigkeit der Beschwerde: Gemäß § 67c ist der Unabhängige Verwaltungssenat für Entscheidungen von Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Im übrigen ist der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark - da die Prozeßvoraussetzungen vorliegen - gem. § 67a Abs. 1 Z. 2 über die Entscheidung der vorläufigen Festnahme und Anhaltung zuständig.
2. Entscheidungsgründe zu Punkt 1 des Spruches: Gemäß § 10 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde binnen 7 Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind, oder gem. Abs. 1 Z. 2 rückgenommen werden mußten. Der Festgenommene ist innerhalb von 12 Stunden der Behörde zu übergeben. Die Zurückschiebung über die Bundesgrenze hat unverzüglich zu erfolgen; eine Anhaltung des Fremden aus diesem Grund für mehr als 48 Stunden ist unzulässig.
Unter dem Gesichtspunkt dieser Gesetzesstelle war die Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1.6.1991 um
20.25 Uhr gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in Spielfeld eingereist ist. Im übrigen lag auch ein Festnahmegrund im Sinne des § 35 lit. a Verwaltungsstrafgesetz (im folgenden: VStG) vor, da eine Identitätsfeststellung an Ort und Stelle nicht möglich war.
3. Gem. Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.
Der Beschwerdeführer wurde erst am 6. Tag nach der Festnahme im Sinne der zitierten Vorschrift unterrichtet. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer lediglich bekannt war, daß er von den Polizeibeamten der zuständigen Behörde vorgeführt wird. Es ist der belangten Behörde zuzurechnen, wenn sie es unterlassen hat, mit dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache in Kontakt zu treten. Es wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer erst am 6. Tag nach der Festnahme der Behörde persönlich vorgeführt wurde. Aufgabe der Behörde wäre es gewesen, bereits bei Einlieferung des Beschwerdeführers in das polizeiliche Gefangenenhaus Kontakt mit dem Beschwerdeführer insofern aufzunehmen, um zu klären, in welcher Sprache eine Verständigung möglich wäre. Durch das Unterbleiben dieser Maßnahme wurde der Beschwerdeführer erst nach ca. einer Woche Haft über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen unterrichtet, und es war ihm auch erst zu diesem Zeitpunkt möglich, Gründe für den Asylantrag vorzubringen.
Es wäre der belangten Behörde zwar zuzugestehen, in einem derartigen Fall nicht unmittelbar bei der Festnahme bereits einen Dolmetscher beiziehen zu können, jedoch wäre diese Maßnahme spätestens am nächstfolgenden Tag - vor Zustellung des Mandatsbescheides - möglich gewesen.
Keinesfalls kann das Außerachtlassen dieser Vorschrift mit der Begründung einer unzureichenden Personalausstattung entschuldigt werden, da der Schutz der persönlichen Freiheit und die damit zusammenhängenden Eingriffe im Sinne einer Rechtsstaatlichkeit in keinem Verhältnis stehen.
Die Festnahme des Beschwerdeführers und die daran anschließende Anhaltung war daher rechtswidrig.
IV.1. Entscheidungsgründe zu Punkt 2 des Spruches: Nach § 5a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Nach Abs. 3 leg.cit. ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird; im Falle der Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten obliegt die Entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde angehalten wird.
Im vorliegenden Fall sind Festnahme und Anhaltung angefochten und erfolgte dies im Sprengel der Bundespolizeidirektion. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark ist daher gegeben.
Die Beschwerde langte am 16.7.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein womit die gem. § 5a Abs. 6 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz vorgesehene Entscheidungsfrist gewährt ist.
2. Gem. § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
Nach Art. 1 Abs. 3, zweiter Halbsatz, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht ("Verhältnismäßigkeitsprinzip"). Zweck der "Maßnahme" ist im Fall eines bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes, zu verhindern, "daß sich Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dem Zugriff der Behörden entziehen und ihre unerwünschte Tätigkeit von einem anderen, der Behörde verborgen gehaltenen Ort aus fortsetzen" (Regierungsvorlage 186 BlgNR 7.GP). Für den Fall der Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bedeutet dies, daß die Schubhaft dann verhängt werden darf, wenn konkrete Gefahr besteht, daß sich der Betroffene im Verborgenen aufhalten wird, um dadurch der Durchführung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens überhaupt zu entgehen (Rosenmayr, ZfV 1/1988, S.9). Eine solche konkrete Gefahr war jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht ohne weitere Prüfung anzunehmen, weil der Beschwerdeführer - d.h. als er erstmalig mit der Behörde in einer ihm verständlichen Sprache in Verbindung treten konnte (7.6.1991) - einen Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, und im Hinblick auf sein Interesse an einer positiven Erledigung des Antrages davon auszugehen war, daß er für weitere behördliche Ermittlungen zur Verfügung stehen werde.
Ausdrücklich wird festgehalten, daß nach § 11 Abs. 1 Asylgesetz der Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerbers eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen ist, der Asylwerber also das Recht hat, sich im Asylverfahren seiner Sprache zu bedienen. Daraus und aus der allgemeinen Manuduktionspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren folgt, daß es nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen kann, wenn die Beiziehung eines Dolmetschers unterlassen wurde und er deswegen nicht deutlich alle seine Gründe, Asyl zu beantragen, insbesonders, daß die politische Situation in seiner Heimat für ihn lebensbedrohend sei, der Behörde verständlich vorbringen konnte. Aus dem Gesagten folgt - da der Beschwerdeführer den Asylantrag auch rechtzeitig gestellt hat - daß ihm als Asylwerber gem. § 5 Asylgesetz die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukommt. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung ist daher rechtswidrig, weswegen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Schubhaftverhängung festzustellen war. Soweit die belangte Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf den § 5 Abs. 3 Asylgesetz verweist, erlaubt die als erwiesen anzunehmende Tatsache, daß der Beschwerdeführer über Drittländer eingereist ist, keine Feststellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der Beschwerdeführer "anderweitig Schutz gefunden hat". Anhaltspunkte hiefür konnte die belangte Behörde nicht vorbringen.
3. Daß sich die Voraussetzungen der Schubhaft auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund des abgegebenen Berufungsverzichtes bezüglich des Bescheides auf Abweisung des Asylantrages nicht geändert haben, ist deshalb anzunehmen, weil ein derartiger Rechtsmittelverzicht nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates in der Schubhaft unzulässig ist. Die im § 51 Abs. 4 VStG enthaltene Unwirksamkeit eines derartigen Berufungsverzichtes ist nicht nur während einer Anhaltung im Verwaltungsstrafverfahren gegeben, sondern es ist davon auszugehen, daß sich die Unwirksamkeit auch auf eine Verwahrung zum Zwecke des Verwaltungsverfahrens erstreckt.
4. Der Antrag, "unverzüglich die Enthaftung des Beschwerdeführers anordnen", war zurückzuweisen, da der Unabhängige Verwaltungssenat hiefür kein Normadressat ist. Der § 5a Abs. 6 letzter Absatz ordnet nämlich an, daß die belangte Behörde - im Falle des Feststellens der Rechtswidrigkeit der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat - formlos die Schubhaft aufzuheben hat.
5. Die Schubhaft verstößt somit gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und war daher für rechtswidrig zu erklären. Gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes wird aufgrund dieser Entscheidung die Schubhaft formlos aufzuheben sein.
V.1 Kostenentscheidung siehe Entscheidung des VwGH vom 23.9.1991, 91/19/0162.
2. Die Auslagen für den Dolmetscher waren dem Bund aufzuerlegen, da eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt notwendig war (VWGH. 26.3.85, 84/05/ 0253 und 11.6.87, 86/06/0073). Sowohl aus der Aktenlage als auch aus der Beschwerde war der Sachverhalt nur ungenügend zu entnehmen. Dem Bund war somit aufgrund des im Verfahren festgestellten Verschuldens im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG die Kosten des Dolmetschers nach dem Gebührenanspruchsgesetz vorzuschreiben.
Eine Übertragung der Bescheide im Wege der Telekopie ist zulässig, da beide Parteien im Sinne des § 2 Telekopie-Verordnung BGBl. Nr. 110/1991 ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.