RS UVS Vorarlberg 1996/10/03 1-0693/96

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Rechtssatz

Wurde einem Beschuldigten gegenüber ein mündliches Straferkenntnis verkündet, so ist der Leiter der Amtshandlung nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, daß er die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangen kann. Eine solche Belehrung geht über die im §13a AVG verankerte Manuduktionspflicht der Behörde hinaus.

Schlagworte
mündliches Straferkenntnis - Belehrung über Verlangen nach schriftlicher Ausfertigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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