Wurde einem Beschuldigten gegenüber ein mündliches Straferkenntnis verkündet, so ist der Leiter der Amtshandlung nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, daß er die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangen kann. Eine solche Belehrung geht über die im §13a AVG verankerte Manuduktionspflicht der Behörde hinaus.