Nach § 11 Abs 1 AsylG ist bei der Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerbers eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen. Der Asylwerber hat also das Recht sich im Asylverfahren seiner Sprache zu bedienen. Daraus und aus der allgemeinen Manuduktionspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren folgt, daß es nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen kann, wenn die Beiziehung eines Dolmetschers unterlassen wurde und er deswegen nicht deutlich alle seine Gründe, Asyl zu beantragen, insbesonders, daß die politische Situation in seiner Heimat für ihn lebensbedrohend sei, der Behörde verständlich vorbringen konnte.