RS UVS Kärnten 2002/04/17 KUVS-956-976/3/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der Bescheidadressat dahingehend belehrt, dass die Berufung "innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen" ist, so ist aus dieser Darstellung abzuleiten, dass für den Fall der mündlichen Berufungserhebung eine Vorsprache beim Amt ("bei uns") erforderlich ist. Durch die Wahl des Wortes "mündlich" wurde seitens der Erstinstanz auch dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass eine Vorsprache beim Amt erforderlich und eine telefonische Berufungserhebung unzulässig ist.

Schlagworte
Berufung, telefonische Berufung, Rechtsmittelbelehrung, Inhalt der Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Bescheidzustellung, Berufungserhebung, mündliche Berufungserhebung, Amt, Vorsprache beim Amt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten