Wird der Bescheidadressat dahingehend belehrt, dass die Berufung "innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen" ist, so ist aus dieser Darstellung abzuleiten, dass für den Fall der mündlichen Berufungserhebung eine Vorsprache beim Amt ("bei uns") erforderlich ist. Durch die Wahl des Wortes "mündlich" wurde seitens der Erstinstanz auch dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass eine Vorsprache beim Amt erforderlich und eine telefonische Berufungserhebung unzulässig ist.