Die Manuduktionspflicht des §13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und die Rechtsfolgen in diesem Verfahren. Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens sind nicht verhalten, Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr materielles Vorbringen zu gestalten haben, um eine in einem Administrativverfahren mögliche Entscheidung zu verhindern.