Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 587/2 KG M*****. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.3.1973, GZ 8 L 8/3-1973, wurde dem Kläger gemäß §§ 9 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG für die Errichtung von acht Fischteichen auf dem Grundstück 587/2 KG M*****, die aus dem Wildbach bzw. aus einem unbenannten Zubringer gespeist werden, unter Erteilung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Recht wurde au... mehr lesen...
Norm: WRG §38 Abs1WRG §41WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Eine im Zug des Ausbaues einer Landesstraße errichtete Brücke ist kein Schutzwasserbau und Regulierungswasserbau. Entscheidungstexte 1 Ob 37/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 37/92 Veröff: JBL 1993,654 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ab... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13.10.1982 folgende Erklärung ab: "Für das ... mehr lesen...
Den Klägern steht an der Oberach im Bereich vom W-Wehr bis zur alten Brücke in einer Länge von zirka 700 m das alleinige Fischereirecht zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. 10. 1979, WA 148/7-1979, wurde der beklagten Gemeinde und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis die wasserrechtliche Bewilligung zur Abflußertüchtigung der Oberach zwischen dem G-Wehr und dem ehemaligen W-Wehr (Länge zirka 1 700 m) unter im Bescheid näher bezeichneten Einschränkungen und... mehr lesen...
Norm: WRG §15WRG §26 Abs2WRG §41
Rechtssatz: Werden Fischereirechte durch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG beeinträchtigt, gebührt dem Fischereiberechtigten außer der von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für Schäden, die daraus resultieren, daß den von ihm gemäß § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde, nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: WRG §26WRG §41
Rechtssatz: § 26 WRG ist bei Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten (§ 41 WRG) analog anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 22/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 22/82 Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215 1 Ob 16/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87 ... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Eine die natürlichen Abflußverhältnisse ändernde Regulierung des Oberlaufes eines Flusses kann vom Verschulden unabhängige Entschädigungs- ( Ausgleichs- ) ansprüche des durch die Änderung geschädigten Eigentümers von Grundstücken am Flußunterlauf zur Folge haben; soweit die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung zuerkannte, weil sie mit den schädigenden Auswirkungen nicht rechnete, kön... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligu... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Oblieger also durch Unterlssung ihm zustehender Maßnahmen durch einige Zeit eine Schädigung seiner Grundstücke hinnahm und damit dem Unterlieger Vorteile für seine Grundstücke verschaffte, erwächst dem Unterleiger ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26: WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Es ist unzulässig, bisher wertloses oder minderwertiges Moorland oder Überschwemmungsgebiet zu sanieren und die bisher sich aus der Lage in der Natur ergeben habenden Nachteile nun entschädigungslos auf Unterlieger abzuwälzen. Entscheidungstexte 1 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79 SZ 53/11 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Der Gesetzgeber will nur den natürlichen Ablauf des Wassers schützen, weil alles, was die Natur schafft, hingenommen werden muß. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Sie bilden eine den jeweiligen Eigentümer treffende dingliche Last. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 413 ABGB, wonach jeder Grundbesitzer befugt ist, sein Ufer gengen das Ausreißen des Flusses zu befestigen ist durch die Wasserrechtsgesetzgebung nicht außer Kraft gesetzt worden. Entscheidungstexte 1 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79 SZ 53/11 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §26WRG §39WRG §41
Rechtssatz: Es sind Änderungen der natürlichen Abflußverhältnisse verboten, die sich zum Nachteil des Unterliegers auswirken; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Richtung des Wasserlaufes oder seiner Schnelligkeit geändert wird, weil sich auch die Beschleunigung des Wasserablaufes zum Nachteil der Unterlieger auswirken kann. Entscheidungstexte 1 Ob 3... mehr lesen...