Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer einer Uferliegenschaft am Attersee, die Beklagte ist als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ bücherliche Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft, auf der sich der Attersee erstreckt. Mit Bescheid vom 12. März 1890 wurde dem seinerzeitigen Eigentümer der Uferliegenschaft über seinen Antrag die Bewilligung einerseits zum Einbau einer Schiffs- und Badehütte im Attersee in der Nähe seiner Liegenschaft und andererseit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beiden Kläger sind gemeinsam Eigentümer von an einem Fluss (öffentliches Wassergut) liegenden Grundstücken. Sie brachten vor, dass ihre Liegenschaften ursprünglich unmittelbar an den Fluss angegrenzt hätten. In den letzten Jahrzehnten sei durch den Fluss sukzessive Erdreich angespült worden, sodass ihre Gebäude nun nicht mehr unmittelbar an den Fluss angrenzten und sich ein Uferstreifen im Ausmaß von rund 161 m2 gebildet habe. Die Kläger hätten daran gemäß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 9. 6. 1993 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem ein Wohnhaus und ein Wirtschaftsgebäude befinden. Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 2. 6. 1970 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf deren Grundstücken sich unter anderem ein Hochbehälter und eine Wasserleitung, die zum Wirtschaftsgebäude des Beklagten führt, befinden. Diese Anlagen werden von einer gefassten Quelle ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks 31/2 in Unterloiben. Die beklagte Partei ist Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Grundstücks 480/2 Weg (Treppelweg). Das Grundstück 480/2 ist zwar im A1-Blatt der Liegenschaft ersichtlich gemacht, in deren B-Blatt ist jedoch kein Eigentümer eingetragen. An den Treppelweg grenzen das Ufer und das Flussbett der Donau. Die Liegenschaft mit dem Grundstück 31/2 wurde etwa 1909 - damals erstreckte sich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist unter anderem Eigentümer zweier Grundstücke, die durch dazwischen liegendes öffentliches Gut getrennt werden. Auf diesem verlief früher ein sogenannter Feuerbach, der schon im 17. Jahrhundert der Versorgung mit Löschwasser zur Bekämpfung von Bränden diente. Das "Feuerbachl" wurde im Zuge des Anschlusses der umliegenden Häuser an das öffentliche Wassernetz in der Zeit zwischen 1890 und 1904 aufgelassen. Rechtsvorgänger des Klägers errichteten zwi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Grundstücke 1109 und 1125, vorgetragen in der EZ 1010 KG S*****, sind öffentliches Wassergut und stehen im Eigentum der beklagten Partei. Der Kläger ist Eigentümer des nunmehr der EZ 801 KG S***** zugeschriebenen Grundstücks 428/1. Die EZ 801 KG S***** wurde für Grundstücke aus dem Gutsbestand der EZ 39 KG S***** (darunter auch das Grundstück 428/1) eröffnet, die Franz M***** 1973 dem Kläger geschenkt hatte. Das Grundstück 428/1 war zuvor von der EZ 36 K... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin B*****, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1.) Christian I*****, und 2.) Richard F*****, beide vertreten durch Dr.Heinz K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Sattle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat das im Fischereikataster bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter PZ 196 eingetragene Fischereirecht am Apfelwangerbach samt Zu- und Abflüssen, zu denen auch das sogenannte Mitterbachl gehört, im Jahre 1983 von der Volkskreditbank AG erworben. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger übten das Fischereirecht seit mehr als 30 Jahren an jenem Teil des Mitterbachls - einem Privatgewässer - aus, der auf ihrem Grundstück 1715/1, EZ 146 KG Ungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Grundstücke 783/1 KG Gurlitsch II und 342/4 KG Krumpendorf, öffentliches Wassergut Wörthersee. Im Norden grenzt an diese Grundstücke das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück 320/1 KG Gurlitsch II, in Natur das "Bad Kropfitsch". Die klagende Partei behauptet, eine vom Beklagten benützte, in einem beigelegten Plan näher umschriebene 523 m2 große Landfläche (Schwemmland) gehöre in Wahrheit zum Gutsbestand des öffe... mehr lesen...
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 435 KG S, zu deren Gutsbestand das Grundstück 52/1 gehört. Dieses Grundstück hat im Süden eine gemeinsame Grenze zum Grundstück 775/1 Wörthersee, das im Eigentum der klagenden Republik Österreich steht. Die Erstbeklagte und die Mutter der Zweitbeklagten erwarben dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1976. Die Zweitbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Vor dem Grundstück 52/1 auf dem Grundstück 775/1 be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1472AllgGAG §12GV §203WRG §4 Abs5WRG §4 Abs6
Rechtssatz: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, könne... mehr lesen...
Norm: WRG §4 Abs5WRG §4 Abs6
Rechtssatz: Das öffentliche Wassergut soll absoluten Schutz vor dem Rechtserwerb durch Ersitzung genießen. Entscheidungstexte 1 Ob 16/79 Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 16/79 1 Ob 251/07d Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 251/07d Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (... mehr lesen...
Norm: ABGB §383ABGB §480ABGB §1455ABGB §1460WRG §4 Abs5ARG §4 Abs6
Rechtssatz: Die Ersitzung eines Fischereirechtes ist, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt, grundsätzlich möglich. Entscheidungstexte 6 Ob 119/74 Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 119/74 EvBl 1975/73 S 155 = SZ 47/88 1 Ob 2/79 Entscheid... mehr lesen...
Die Kläger sind Inhaber verschiedener Fischereirechte, die im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft B (OÖ) unter Revier M Revierblattzahl 31, in den für diesen Rechtsstreit interessanten Teilen wie folgt eingetragen sind: "H- und U-Bach (2 km) Begrenzung: ..... f), H- und U-Bach (2 km lang), derselbe endet in der Nähe des Müllers in S 67". Die Kläger beantragten im Jahre 1967 bei der Bezirkshauptmannschaft B die Beschreibung und Begrenzung des Fischwassers zu berichtigen, damit... mehr lesen...