Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Manfred M*****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 300.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2000, GZ 2 R 148/00b-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juli 2000, GZ 20 Cg 54/98w-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist unter anderem Eigentümer zweier Grundstücke, die durch dazwischen liegendes öffentliches Gut getrennt werden. Auf diesem verlief früher ein sogenannter Feuerbach, der schon im 17. Jahrhundert der Versorgung mit Löschwasser zur Bekämpfung von Bränden diente. Das "Feuerbachl" wurde im Zuge des Anschlusses der umliegenden Häuser an das öffentliche Wassernetz in der Zeit zwischen 1890 und 1904 aufgelassen. Rechtsvorgänger des Klägers errichteten zwischen 1910 und 1920 entlang der ostseitigen Grenze des öffentlichten Guts eine Ziegelmauer, die bis in die Dreißigerjahre Bestand hatte. Spätestens ab dem Jahr 1921 nutzten die Rechtsvorgänger des Klägers das öffentliche Gut wie ihr eigenes.
Das ursprünglich ungeteilte öffentliche Gut wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1908 in das Hilfsverzeichnis I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) aufgenommen. Zwischen 1910 und 1912 erfolgte die Teilung des Grundstücks, wobei das südlich des verbliebenen öffentlichen Guts gelegene Grundstück gelöscht und den angrenzenden, im Privateigentum stehenden Grundstücken zugeschrieben wurde. Ab 5. 3. 1920 führte das Vermessungsamt das öffentliche Gut im Grundstücksverzeichnis auf Grund eines Veränderungshinweises, zu dem im Vermessungsamt keine Unterlagen mehr aufliegen, nicht mehr unter der Nr 788 (öffentliche Straßen und Wege), sondern unter der Nr 789 (öffentliches Gewässer). Im Grundstücksverzeichnis zum Grundbuch wurde das hier maßgebliche öffentliche Gut in das Hilfsverzeichnis II (öffentliches Gut - Gewässer) aufgenommen.
Im Zuge der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wurde das öffentliche Gut in das Grundstücksverzeichnis (Hilfsverzeichnis) über das öffentliche Gut, Gewässer, mit der EZ 50001 übernommen. Mit Bescheid vom 11. 12. 1991 stellte der Landeshauptmann fest, dass das öffentliche Gut im Ausmaß von 44 m2 für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke als entbehrlich anzusehen sei. Mit Bescheid vom 5. 7. 1994 nahm der Landeshauptmann das abgeschlossene Verwaltungsverfahren betreffend Ausscheidung dieses Grundstücks aus dem öffentlichen Wassergut von Amts wegen wieder auf und wies den Antrag der Verwalterin des öffentlichen Wasserguts auf Ausscheidung des Grundstücks aus dem öffentlichen Wassergut ab. Eine Einschau im Wasserbuch habe ergeben, dass ein "Feuerbach" oder ein "Feuerbachl" dort nicht aufscheine. Dies bedeute, dass das Gewässer - sofern es sich überhaupt um ein solches im herkömmlichen Sinn gehandelt habe - bereits vor Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 30. 5. 1869 und somit vor Anlage des Wasserbuchs aufgelassen worden sei. Mangels Rechtsgrundlage sei das Grundstück zu keiner Zeit öffentliches Wassergut gewesen. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. 10. 1995 ersatzlos behoben, weil der Landeshauptmann die als neu behaupteten Sachverhaltselemente und Beweise bereits im seinerzeitigen Ausscheidungsverfahren hätte erheben können.
Mit Beschluss vom 27. 9. 1995 ordnete das zuständige Bezirksgericht unter Berufung auf die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG die Übertragung des öffentlichen Guts aus dem Grundstücksverzeichnis über das öffentliche Gut, Gewässer, in das Grundstücksverzeichnis über das öffentliche Gut, Straßen und Wege, an. Als Eigentümerin ist die Beklagte ausgewiesen. Seit diesem Vorgang wird dieses Grundstück auch im Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamts wieder unter der Nr 788 (öffentliche Straßen und Wege) geführt.
Den Rechtsvorgängern des Klägers war nicht bekannt, dass Teile des von ihnen genutzten Grundstücks im Bereich des ehemaligen "Feuerbachls" im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder überhaupt einen eigenen Grundbuchskörper bilden könnten. Ein Graben oder sonstige Anzeichen für einen ehemaligen Bach waren in diesem Bereich nicht zu sehen. Der Kläger kaufte das westlich des strittigen Grundstreifens gelegene Grundstück im Jahre 1971. Er nahm weder Einsicht in das Grundbuch noch in die Grundbuchsmappe, weil er die Verbücherung durch einen Notar erledigen ließ. Auf einen eigenen Grundbuchskörper im Eigentum der öffentlichen Hand wurde der Kläger im Zuge der Errichtung des Kaufvertrags nicht hingewiesen. Das östlich des strittigen Grundstreifens liegende Grundstück kaufte der Kläger im Jahre 1979.
Im Jahr 1972 wollte er auf dem von ihm im Jahr zuvor erworbenen Grundstück einen Garagenneubau errichten. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich ein "Feuerbachl" bestehe und er daher einen Antrag auf Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut stellen müsse. Mit Eingabe vom 2. 2. 1972 ersuchte der Kläger die Beklagte, ihm eine Teilfläche des öffentlichen Guts zu verkaufen. Es wurde ihm geraten, einen Antrag auf Auflassung der Teilfläche als öffentliches Wassergut zu stellen. Sein sich darauf beziehendes Schreiben vom 21. 2. 1972 wurde vom Amt der Landesregierung nicht beantwortet.
Mit seiner am 25. 3. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks 1 laut Lageplan vom 12. 9. 1996 des hier maßgeblichen öffentlichen Guts und der Zuschreibung zu dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück einzuwilligen bzw alle notwendigen Erklärungen und Unterschriften in der gesetzlich erforderlichen Form abzugeben. Bei dem zwischen den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken liegenden öffentlichen Gut handle es sich nicht um öffentliches Wassergut. Es sei vielmehr bei der Umstellung des Grundbuchs ein Fehler unterlaufen, weil bis dahin das "Feuerbachl" im Hilfsverzeichnis I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) eingetragen gewesen sei. Ein Berichtigungsverfahren zur Korrektur dieses Fehlers sei anhängig. Bereits die Rechtsvorgänger des Klägers seien zumindest seit 1920 redliche und echte Alleinbesitzer des Trennstücks 1 gewesen. Die Besitzausübung sei derart erfolgt, dass sie die volle Zugehörigkeit dieses Trennstücks zu ihrem Eigentum zum Ausdruck gebracht hätten. Insbesondere seien andere Personen vom Besitz des Trennstücks ausgeschlossen worden. Zwischen den Grundstücken verlaufe weder eine natürliche noch eine künstliche Abgrenzung. Der Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger seien durch mehr als 70 Jahre echte und redliche Besitzer des Trennstücks gewesen, sodass sie dessen außerbücherliche Eigentümer seien. Zumindest der streitverfangene Teilbereich des "Feuerbachls" sei schon vor dem 30. 5. 1869 als Gewässer aufgelassen worden. In der Natur sei bereits seit 1920 keine Abgrenzung zwischen den Grundstücken mehr erkennbar gewesen. Dem Kläger sei seitens seiner Voreigentümer, aber auch von Nachbarn bestätigt worden, dass dieser Zustand seit Jahrzehnten bestanden habe. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass das Trennstück 1 Teil der von ihm erworbenen Grundstücke sei. Erst 1972 sei ihm erklärt worden, dass das "Feuerbachl" öffentliches Wassergut sei; damals sei die 40-jährige Ersitzungszeit bereits verstrichen gewesen, sodass er bereits Eigentümer des Trennstücks gewesen sei. Richtig sei, dass zwischen der Republik Österreich und einer Nachbarin ein Vertrag über das "Feuerbachl" geschlossen worden sei, dieser könne jedoch nicht das strittige Teilstück zum Gegenstand haben. Nach dem Grundbuchsstand sei die Beklagte Eigentümerin des Trennstücks. Die Republik Österreich habe, da sie nicht Eigentümerin gewesen sei, das Eigentum an diesem Trennstück nicht verschaffen können. Da das "Feuerbachl" offenkundig bereits bei Inkrafttreten des ABGB nicht mehr als solches zu erkennen gewesen sei, beginne der Ersitzungszeitraum mit 1. 1. 1812. Sämtliche Rechtsvorgänger des Klägers hätten das Trennstück 1 in der festen Überzeugung benützt, es gehöre ihnen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bereits im 19. Jahrhundert Eigentum erworben hätten. Vor dem 1. 11. 1934 sei die Ersitzung selbst an öffentlichen Gewässern möglich gewesen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, die Republik Österreich sei seit Jahrzehnten Eigentümerin dieses öffentlichen Guts. Wann das "Feuerbachl" zu existieren aufgehört habe, sei niemandem erinnerlich. Strittig sei, ob es sich bei der Grundfläche um öffentliches Wassergut, das im Eigentum des Bundes stehe, oder um sonstiges öffentliches Gut, das im Eigentum der Beklagten stehe, handle. 1992 habe eine Grundnachbarin des Klägers mit der Republik Österreich einen Kaufvertrag über dieses Grundstück geschlossen. Vorsichtshalber wende die Beklagte daher ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Eine Ersitzung öffentlichen Wasserguts sei gemäß § 4 Abs 6 WRG nicht möglich. Während der gesamten behaupteten Ersitzungszeit sei das Trennstück 1 als öffentliches Wassergut im Grundstücksverzeichnis angeführt und sodann in die Hilfseinlage EZ 50001 aufgenommen gewesen. Wäre die Beklagte Eigentümerin des Trennstücks 1, so wären die Voraussetzungen für die Ersitzung durch den Kläger gleichfalls nicht erfüllt. 1972 habe er ersucht, das Trennstück käuflich erwerben zu können, woraus sich ergebe, dass er kein redlicher Besitzer gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt aufgeklärt worden, dass das Grundstück öffentliches Wassergut sei. Auch aus einem Ausbauplan des Jahres 1979 ergebe sich die mangelnde Gutgläubigkeit und Redlichkeit des Klägers. Am 5. 3. 1920 sei das Grundstück in den Grundbesitzbogen Nr 789 (öffentliches Gewässer) übertragen worden. Warum dies geschehen sei, sei heute nicht mehr klärbar. Im folgenden sei es im Grundstücksverzeichnis als öffentliches Gewässer ausgewiesen gewesen. Seit dem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 27. 9. 1995 auf Übertragung des Grundstücks in das Grundstücksverzeichnis EZ 50000 sei die Beklagte im Eigentumsblatt als Eigentümer eingetragen. Eine Ersitzung sei seither nicht möglich gewesen. Außerdem mangle es dem Kläger und seinen Rechtsvorgängern an der Redlichkeit.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es meinte rechtlich, das strittige Grundstück sei vom Ersitzungsausschluss des § 4 Abs 6 WRG nicht betroffen. Dass der Bund vor der Grundbuchsumstellung als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen sei, ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht und sei auch von der Beklagten nicht behauptet worden. Das Grundstück habe daher für diese Zeitspanne als Gemeindegut zu gelten. Seit 1995 sei die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Gut komme keine konstitutive Wirkung zu; die Aufnahme erfolge nur zu Evidenzzwecken. Auf Grund der Parzellierung und Abschreibung von Teilen des "Feuerbachls" sei offensichtlich, dass jedenfalls seit 1912 der Zweck der Widmung als öffentliches Wassergut nicht mehr in Betracht komme. Die Eigenschaft als öffentliches Wassergut sei auch deshalb zu verneinen, weil das "Feuerbachl" im Zuge des Anschlusses der umliegenden Liegenschaften an das öffentliche Wassernetz offensichtlich durch einen bewussten Akt aufgelassen worden sei, § 4 Abs 1 WRG ("verlassenes Bett") aber die natürliche Änderung des Gewässerverlaufs meine. Das Grundstück sei daher noch vor Wirksamwerden des Wasserrechtsgesetzes 1934 gemäß § 410 ABGB den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften zugefallen. Zwar habe sich der Kläger darauf nicht berufen, doch könne er seinen Rechtserwerb auch auf Ersitzung stützen. Der Kläger könne zwar seit seinem Kaufansuchen im Jahr 1972 nicht mehr als redlich qualifiziert werden, es sei ihm aber der Beweis gelungen, dass die Ersitzungsvoraussetzungen durch 40 Jahre vor diesem Zeitpunkt, also wenigstens seit 1932, von ihm und seinen Rechtsvorgängern erfüllt worden seien.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, die Übertragung des Grundstücks von der EZ 50001 in die EZ 50000 stelle keinen Eigentumserwerb dar. Eine Verbücherung gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG zu Gunsten der Beklagten sei somit tatsächlich nicht erfolgt, woran auch der irreführende Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 27. 9. 1995 nichts zu ändern vermöge. Ausgehend von den Feststellungen könne der Beginn des Eigentumserwerbs durch die Rechtsvorgänger des Klägers frühestens mit dem Jahr 1920 angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts komme dabei § 410 ABGB als Erwerbsgrund nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine Änderung des Gewässerverlaufs durch Naturgewalt voraussetze, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Eigentumserwerb könne daher nur durch Ersitzung stattgefunden haben. Die Rechtsvorgänger des Klägers seien seit Errichtung der Mauer im strittigen Bereich Ersitzungsbesitzer gewesen. Die Beklagte als Ersitzungsgegnerin hätte die Unredlichkeit des Besitzes beweisen müssen. Dies sei ihr bis 1972 nicht gelungen, weshalb die 40-jährige Ersitzungszeit als erfüllt anzusehen sei. Gemäß § 4 Abs 6 WRG sei ab 1. 11. 1934 die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut nicht mehr möglich. Die Ersitzungszeit könne aber auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG vollendet werden, wenn vor dem 1. 11. 1934 gar kein öffentliches Gewässer bestanden habe. Bedenke man, dass der Sinn des WRG der Schutz des Wassers sei und gerade damit unter anderem der Ersitzungsausschluss gerechtfertigt werde, sei anzunehmen, dass ein gar nicht mehr bestehendes, ja nicht einmal mehr erkennbares Bett eines Gewässers vom Ersitzungsausschluss nicht erfasst sein sollte. Seit dem Jahre 1920 habe kein Gewässer mehr existiert und es habe wegen der Errichtung des Wasserleitung auch kein Bedarf danach bestanden. Im Bereich des früheren Bachverlaufs sei sogar eine Mauer errichtet worden. Dem Kläger sei damit der Beweis gelungen, dass das Grundstück auch seit 1. 11. 1934 nicht öffentliches Wassergut gewesen sei. Zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs seien seine Rechtsvorgänger bereits durch Ersitzung Eigentümer des strittigen Trennstücks geworden, weshalb es auf die Redlichkeit des Klägers selbst nicht ankomme.
Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte weder in ihrer Berufung noch in der Revision auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation zurückkommt. Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, möglich (SZ 32/64; 6 Ob 54/00k). Ist es - wie noch darzustellen sein wird - nicht als öffentliches Wassergut zu beurteilen, und kann zudem mangels gegenteiligen Vorbringens von den Voraussetzungen des § 288 ABGB (dass es dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dient) ausgegangen werden, so ist im Zweifel Gemeindegut anzunehmen (vgl SZ 52/96; 1 Ob 55/87; Spielbüchler in Rummel ABGB3 § 287 Rz 3). Zur Beurteilung der von der Beklagten behaupteten privatrechtlichen Verfügungen über das Eigentumsrecht am strittigen Teilstück (Kaufvertrag zwischen der Republik Österreich und einer Nachbarin des Klägers vom 27. 11. 1992) genügt der Hinweis, dass die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger des Klägers - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - lange davor vollendet war.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte weder in ihrer Berufung noch in der Revision auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation zurückkommt. Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, möglich (SZ 32/64; 6 Ob 54/00k). Ist es - wie noch darzustellen sein wird - nicht als öffentliches Wassergut zu beurteilen, und kann zudem mangels gegenteiligen Vorbringens von den Voraussetzungen des § 288 ABGB (dass es dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dient) ausgegangen werden, so ist im Zweifel Gemeindegut anzunehmen vergleiche SZ 52/96; 1 Ob 55/87; Spielbüchler in Rummel ABGB3 § 287 Rz 3). Zur Beurteilung der von der Beklagten behaupteten privatrechtlichen Verfügungen über das Eigentumsrecht am strittigen Teilstück (Kaufvertrag zwischen der Republik Österreich und einer Nachbarin des Klägers vom 27. 11. 1992) genügt der Hinweis, dass die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger des Klägers - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - lange davor vollendet war.
Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft (SZ 39/85; SZ 53/38; 6 Ob 54/00k; VwGH: ZfVB 1997/452; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 287 Rz 6). Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß § 1460 iVm § 1477 ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechts gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt (JBl 1992, 180; NZ 1999, 54 je mwN; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 3). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch am öffentlichen Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden (EvBl 1965/364; JBl 1994, 476; 6 Ob 54/00k ua; Schubert aaO § 1454 Rz 1; Klicka in Schwimann, ABGB2 § 287 Rz 13; Auckenthaler, Ausschluss des originären Erwerbs an öffentlichem Gut durch Landes-Zivilrecht, JBl 1994, 444), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten (JBl 1994, 476 mwN) und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist.Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft (SZ 39/85; SZ 53/38; 6 Ob 54/00k; VwGH: ZfVB 1997/452; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 287 Rz 6). Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß § 1460 in Verbindung mit § 1477 ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechts gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt (JBl 1992, 180; NZ 1999, 54 je mwN; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 3). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch am öffentlichen Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden (EvBl 1965/364; JBl 1994, 476; 6 Ob 54/00k ua; Schubert aaO § 1454 Rz 1; Klicka in Schwimann, ABGB2 § 287 Rz 13; Auckenthaler, Ausschluss des originären Erwerbs an öffentlichem Gut durch Landes-Zivilrecht, JBl 1994, 444), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten (JBl 1994, 476 mwN) und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist.
Die Beklagte stellt in ihrer Revision nicht mehr in Frage, dass die dargestellten Ersitzungsvoraussetzungen bereits von den Rechtsvorgängern des Klägers für das strittige Teilstück erfüllt wurden, und bekämpft auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass deren Ersitzungszeit 1920 begonnen habe, sodass die aus dem Kaufanbot des Klägers im Jahr 1972 erschließbare Unredlichkeit erst lang nach Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit und dem dadurch bewirkten Eigentumserwerb durch die Rechtsvorgänger des Klägers eingetreten sei und daher dem Kläger nicht mehr zu schaden vermochte. Zentrale Rechtsfrage bleibt bei dieser Sachlage - wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat -, ob ein solcher Eigentumserwerb durch Ersitzung gemäß § 4 Abs 6 WRG ausgeschlossen war. Danach kann durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden. Seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit 1. 11. 1934 ist daher die Ersitzung des Eigentums oder dinglicher Rechte am öffentlichen Wassergut nicht mehr möglich; zuvor erworbene Rechte müssen allerdings voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 1. 11. 1934 bereits erworbene Rechte können auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar schon begonnen hatten, aber noch nicht abgelaufen sind, können hingegen nicht mehr vollendet werden (SZ 56/111; SZ 66/59; 1 Ob 203/99f uva). § 4 Abs 1 WRG definiert das öffentliche Wassergut als wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. § 4 Abs 1 zweiter Satz WRG enthält somit die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut (EvBl 1968/212; 1 Ob 55/87; SZ 66/59; 6 Ob 54/00k).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war am "Feuerbachl" niemals das Eigentum der Republik Österreich verbüchert. Das ursprünglich im Hilfsverzeichnis I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) geführte Grundstück wurde im Jahr 1920 in das Hilfsverzeichnis II (öffentliches Gut - Gewässer) übertragen und im Zuge der Grundbuchsumstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung in das Grundstücksverzeichnis über das öffentliche Gut, Gewässer mit der EZ 50001 übernommen. Nach bescheidmäßiger Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut im Jahr 1991 wurde es auf Grund des Gerichtsbeschlusses vom 27. 9. 1995 in das Grundstücksverzeichnis öffentliches Gut, Straßen und Wege, EZ 50000 übertragen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei den auf Grund der Bestimmung des § 67 GV geführten Grundstücksverzeich- nissen um Behelfe der Geschäftsstelle handelt. Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Gut kommt keine konstitutive Wirkung zu; die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken (EvBl 1968/212; in diesem Sinne auch: NZ 1985/33; 1 Ob 55/87). Mit Wirkung vom 1. 9. 1991 wurde § 458 Geo über die Hilfsverzeichnisse in seinem Abs 3 dahin novelliert, dass nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiederzugeben sind; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II (NZ 1994, 240). Gemäß § 12 Abs 1 AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, im Eigentumsblatt nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.
Nach den bereits mehrfach wiedergegebenen Feststellungen wurde für das strittige Grundstück erstmals nach der bescheidmäßigen Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut und nach dessen Übertragung in das Grundstücksverzeichnis 50000 ein Eigentümer, nämlich die Beklagte, eingetragen. Damit stand es dem Kläger frei, für die davor liegende Zeit im Sinne des zweiten Satzes des § 4 Abs 1 WRG die Vermutung, das von ihm beanspruchte Teilstück sei öffentliches Wassergut und damit von der Eigentumsersitzung ausgeschlossen, zu widerlegen. Dies ist dem Kläger auch gelungen, konnte er doch unter Beweis stellen, dass zumindest seit dem Jahr 1920 ein Bachbett nicht mehr vorhanden war, sodass - insofern dem der Entscheidung EvBl 1968/212 zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar - das Grundstück bei Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes so beschaffen war, dass es gar nicht mehr unter dessen Regime fiel: War nämlich ein ehedem verlassenes Bachbett am 1. 11. 1934, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserrechtsgesetzes, nicht mehr als solches in der Natur erkennbar, so sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes auf dieses Grundstück nicht anwendbar. Damit konnten die Rechtsvorgänger des Klägers auch nach diesem Zeitpunkt die im Jahr 1920 begonnene außerordentliche Ersitzungszeit mangels Anwendbarkeit des § 4 Abs 6 WRG vollenden und Eigentum erwerben.
Obwohl der bereits mehrfach zitierte Gerichtsbeschluss vom 27. 9. 1995 ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG Bezug nimmt, trat - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - dadurch kein originärer Eigentumserwerb der Beklagten ein (vgl dazu SZ 47/144; 1 Ob 13/86; SZ 70/265). Die §§ 15 ff LiegTeilG betreffen schon nach ihrer Überschrift die Verbücherung (unter anderem) von Wasserbauanlagen. Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau kann das vereinfachte Verfahren nach dieser Gesetzesstelle keine Anwendung finden (5 Ob 102/99g; RIS-Justiz RS0066272). Die rechtsirrige, wenngleich rechtskräftige, Beschlussfassung nach den §§ 15 ff LiegTeilG kann nicht dazu führen, dass ein davon Betroffener - dem also der Verlust seines Eigentums drohte - gemäß § 20 LiegTeilG bloß auf Geldersatzansprüche verwiesen wäre. Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden von der Judikatur mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasse, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollziehe (vgl RIS-Justiz RS0066253). Das setzt allerdings voraus, dass die vom Gesetzgeber sehr eng gesteckten Grenzen für das besondere Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG eingehalten werden. Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des § 20 LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt (5 Ob 101/01s). Das trifft hier zu: Weder kann von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar.Obwohl der bereits mehrfach zitierte Gerichtsbeschluss vom 27. 9. 1995 ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG Bezug nimmt, trat - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - dadurch kein originärer Eigentumserwerb der Beklagten ein vergleiche dazu SZ 47/144; 1 Ob 13/86; SZ 70/265). Die §§ 15 ff LiegTeilG betreffen schon nach ihrer Überschrift die Verbücherung (unter anderem) von Wasserbauanlagen. Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau kann das vereinfachte Verfahren nach dieser Gesetzesstelle keine Anwendung finden (5 Ob 102/99g; RIS-Justiz RS0066272). Die rechtsirrige, wenngleich rechtskräftige, Beschlussfassung nach den §§ 15 ff LiegTeilG kann nicht dazu führen, dass ein davon Betroffener - dem also der Verlust seines Eigentums drohte - gemäß § 20 LiegTeilG bloß auf Geldersatzansprüche verwiesen wäre. Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden von der Judikatur mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasse, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollziehe vergleiche RIS-Justiz RS0066253). Das setzt allerdings voraus, dass die vom Gesetzgeber sehr eng gesteckten Grenzen für das besondere Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG eingehalten werden. Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des § 20 LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt (5 Ob 101/01s). Das trifft hier zu: Weder kann von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar.
Bei Verbücherung des am öffentlichen Gut erworbenen Eigentums durch Ersitzung ist der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaften erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauchs nicht erforderlich (SZ 32/64; 5 Ob 90/99t). Da - wie bereits dargestellt - die EZ 50000 keine Grundbuchseinlage ist, sondern lediglich das Grundstücksverzeichnis II ersetzt (NZ 1994, 240), bedarf es der Aufnahme der Liegenschaft in das Grundbuch im Sinn des § 1 Abs 2, und des § 65 Abs 1 AllgGAG. Da der entsprechende Antrag auch vom Kläger gestellt werden kann (§ 1 Abs 2 AllgGAG) und die Beklagte urteilsmäßig ohnedies verhalten ist, alle notwendigen Erklärungen in der gesetzlich erforderlichen Form abzugeben, ist eine Modifizierung des Spruchs nicht erforderlich.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Textnummer
E63742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00007.01P.1127.000Im RIS seit
27.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011