Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (nur) die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut ausschließt, führt nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass jede andere Erwerbsart unbeschränkt Platz zu greifen hätte. (T1); Beisatz: Auch Eigentumserwerb durch Anspülung iSd § 411 ABGB ist ausgeschlossen. (T2)