Die mit 27. Oktober 2003 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Oktober 2003 per Telefax und durch Postaufgabe am 28. Oktober 2003 übermittelt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde die beschwerdeführende Partei u.a. darauf hingewiesen, dass nach den Beschwerdebehauptungen der angefochtene Bescheid am 13. September 2003 (Anm.: das ist ein Samstag!) zugestellt worden sei und daher die Beschwerde verspätet eingebracht wo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestellt.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestellt.... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61;VwGG §62 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hin... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61;VwGG §62 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hin... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...