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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a;Rechtssatz
Nach dem Ende der Beschwerdefrist darf weder das Thema eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich ausgewechselt werden noch ist der VwGH berechtigt, auf Beschwerdepunkte einzugehen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden (Hinweis E 17.5.1973, VwSlg 8419 A/1973). Eine Änderung der Beschwerdepunkte nach Ablauf der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich. (Hier: Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden", verletzt. Mit Schriftsatz führte die Bf unter dem Titel "Berichtigung und Verbesserung eines Schreibfehlers zur fristgerecht eingebrachten VwGH-Beschwerde" aus, "aufgrund eines bedauerlichen Schreibfehlers" sei obige Passage unrichtig formuliert worden, sie sei durch den Text "Beschwerdepunkt: Ich erachte mich in meinem Recht, nur dann mit einer Kostenersatzpflicht für das Entfernen eines entgegen § 89a StVO 1960 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgestellten Gegenstandes (Fahrzeuges) belastet zu werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer derartigen Ersatzpflicht vorliegen, beschwert ..." zu ersetzen. Von einem "berichtigungsfähigen Schreibfehler" kann keine Rede sein; mit dem Schreiben wurde vielmehr - nach dem Ende der Beschwerdefrist - ein unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt gegen einen anderen auszuwechseln versucht.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020069.X01Im RIS seit
21.11.2006