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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §89a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der RK in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Jänner 2005, Zl. MA 65-2858/2004, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. Juni 2004 um 14.31 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 22, Dr. Adolf-Schärf-Platz 1, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kfz's W-7... vorgeschrieben.
In der Beschwerde vom 21. März 2005 erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden", verletzt.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 führte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Berichtigung und Verbesserung eines Schreibfehlers zur fristgerecht eingebrachten VwGH-Beschwerde" aus, "aufgrund eines bedauerlichen Schreibfehlers" sei obige Passage unrichtig formuliert worden, sie sei durch den Text
"Beschwerdepunkt
Ich erachte mich in meinem Recht, nur dann mit einer Kostenersatzpflicht für das Entfernen eines entgegen § 89a StVO auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgestellten Gegenstandes (Fahrzeuges) belastet zu werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer derartigen Ersatzpflicht vorliegen, beschwert ..."
zu ersetzen.
Im gegenständlichen Fall kann allerdings von einem "berichtigungsfähigen Schreibfehler" keine Rede sein; mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2005 wurde vielmehr - nach dem Ende der Beschwerdefrist - ein unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt gegen einen anderen auszuwechseln versucht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen hat, darf nach dem Ende der Beschwerdefrist weder das Thema eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich ausgewechselt werden noch ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, auf Beschwerdepunkte einzugehen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1973, VwSlg 8419/A). Eine Änderung der Beschwerdepunkte nach Ablauf der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich (vgl. die bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 108 zitierte hg. Rechtsprechung).
Damit ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde der im Schriftsatz vom 21. März 2005 enthaltene Beschwerdepunkt wesentlich.
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa, einen gleichartigen Fall betreffend, den hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007). Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nicht über das als Beschwerdepunkt bezeichnete Recht "nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden" ab; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 2005).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020069.X00Im RIS seit
21.11.2006