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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §134 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 134 Abs. 5 StVG ist der Strafgefangene vom Ergebnis der Klassifizierung insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht. Die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Klassifizierungserlasses ist im StVG nicht vorgesehen (siehe § 22 Abs. 3 letzter Satz StVG, nach dem nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 ein Recht des Strafgefangenen besteht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen). (Hier:
Die sechswöchige Beschwerdefrist ist gerechnet vom Tag der Zur-Kenntnis-Bringung vom unmittelbar anschließenden Strafvollzug im Sinne des § 134 Abs. 5 zweiter Satz StVG im vorliegenden Fall am 21. November 2005 abgelaufen. Aber selbst wenn man für die Zur-Kenntnis-Bringung bzw. mündliche Verkündung des Klassifizierungserlasses das Gespräch mit dem Anstaltsleiter der Justizanstalt X am 21. Oktober 2005 für maßgeblich hielte, wäre die sechswöchige Beschwerdefrist am 2. Dezember 2005 abgelaufen.)
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060008.X01Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008