Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt/W., Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 5. September 2003, GZ. RV/0800-S/02, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2001, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit 27. Oktober 2003 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Oktober 2003 per Telefax und durch Postaufgabe am 28. Oktober 2003 übermittelt.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde die beschwerdeführende Partei u.a. darauf hingewiesen, dass nach den Beschwerdebehauptungen der angefochtene Bescheid am 13. September 2003 (Anm.: das ist ein Samstag!) zugestellt worden sei und daher die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, wonach der angefochtene Bescheid am 13. September 2003 zugestellt und die Beschwerde per Telefax am 27. Oktober 2003 eingebracht worden sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens führte die belangte Behörde in der der beschwerdeführenden Partei zugestellten Gegenschrift aus, dass der angefochtene Bescheid am Dienstag, den 9. September 2003, per Rückschein zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde habe demnach am Dienstag, den 21. Oktober 2003, geendet.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist begann gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei. Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist am Dienstag, den 9. September 2003. Laut den im Akt erliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid an diesem Tag der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit am Dienstag, den 21. Oktober 2003. Die am Montag, den 27. Oktober 2003 per Telefax bzw. am 28. Oktober 2003 per Post erhobene Beschwerde ist somit verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150113.X00Im RIS seit
31.01.2007