TE Vwgh Beschluss 2006/8/9 2006/10/0128

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des WJ in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Jänner 2006, Zl. UVS-SOZ/53/604/2006, in einer Angelegenheit nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115).

Dennoch hat der Beschwerdeführer nach Zustellung dieser Belehrung am 15. März 2006 einen unvollständigen Verfahrenshilfeantrag (ohne Vermögensverzeichnis, ohne bekämpften Bescheid, ...) zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Kopf genannten Bescheid zur Post gegeben. Es wurde daher mit Beschluss vom 8. Mai 2006, Zl. VH 2006/10/0038, dieser Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen den im Kopf genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag. Zur Rechtzeitigkeit brachte er vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Verfahrenshilfeantrag abweisen "müssen/können".

§ 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

...

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. z.B. hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0583, oder vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0051). Die Beschwerdefrist hat daher nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen, die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2006

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100128.X00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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