TE Vwgh Beschluss 2006/9/12 2006/03/0102

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
JagdG NÖ 1974;
SchwarzwildV NÖ 2003;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JH in S, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Mai 2006, Zl Senat-KR-05-0002, betreffend Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestellt. Am 28. Juni 2006 langte die am 26. Juni 2006 zur Post gegebene, gegen den genannten Bescheid gerichtete Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. In einem "Beiblatt zur Zustellung" genannten Anhang zur Beschwerde, datiert mit 26. Juni 2006, bringt der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes vor: Die Beschwerde sei fristgerecht am 22. Juni 2006 eingeschrieben zur Post gegeben, am 26. Juni 2006 aber die gesamte Sendung wieder an den Absender zugestellt worden, weil die Anschrift des Empfängers nicht ausreichend gewesen sei, obwohl die Post das Schriftstück zur "einschreibbrieflichen Zustellung" übernommen habe. Daher habe die Beschwerde nochmals per 26. Juni 2006 zur Post gegeben werden müssen. Es werde daher ersucht, "die ursprüngliche Absendung als fristgerecht zu bewerten".

Die Beschwerde ist verspätet:

Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Ausgehend vom Zustelltag, dem 11. Mai 2006 (einem Donnerstag), endete die sechswöchige Beschwerdefrist am Donnerstag, dem 22. Juni 2006.

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgte jedoch auf Gefahr des Absenders (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2002/03/0139); Voraussetzung für die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes nach § 33 Abs 3 AVG ist, dass die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (vgl das hg Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl 2004/10/0097).

Der durch die Vertreter des Beschwerdeführers am 22. Juni 2006 in Gang gesetzte "Postenlauf" erreichte sein Ziel nicht, vielmehr wurde - dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers nach - "die gesamte Sendung wieder an den Absender zugestellt". Erst die am 26. Juni 2006, nach Ablauf der Beschwerdefrist, (neuerlich) zur Post gegebene Sendung erreichte den Adressaten.

Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030102.X00

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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