Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Juli 2013 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe am 20. Juni 2013 gegen 16.28 Uhr 1.) ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kleinkraftrad (Mofa) an einem näher bezeichneten Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,49 mg/l Atemluftgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 16.47 Uhr) gelenkt, wodurch er §§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt habe; und 2.) durch das Lenken des Mofas, ob... mehr lesen...
1. Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. Juli 2012 zweier Übertretungen der StVO für schuldig erkannt. Wegen einer Übertretung des § 99 Abs 3 lit b StVO (Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 726 Euro) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt, wegen einer Übertretung des § 99 Abs 2 lit a StVO (Strafdrohung nach der im Revisionsfall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGB... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
Rechtssatz: Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, mit dem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugte Organ eines namentlich genannten Unternehmens wegen 16 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/0051;VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
Rechtssatz: Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage aufgezeigte Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist ... mehr lesen...
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2014 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 29. Dezember 2012 um 13.25 Uhr in Wien, S.-Straße 64, einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (Premium Verbundfeuerwerk "Jupiter", 4 x 25 Schuss) besessen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 28 PyroTG 2010 zu verfügen. Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 PyroTG 2010 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu §§ 28 und 40 PyroTG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für d... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Recht... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2012/05/0030, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde aufgrund der Beschwerde von Nachbarn der aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 (die Vorstellung war gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2011 betreffend Einwendungen gegen eine Planwechselbewilligung gerichtet gewesen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalte... mehr lesen...
I. Sachverhalt A. Angefochtene Entscheidung 1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 13. Dezember 2013 wurde über die mitbeteiligte Partei ein unbefristetes Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes, BGBl Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG), verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die mitbeteiligte Partei am 4. Dezember 2013 von Beamten der Polizeiinspektion H ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen w... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4;VwGG §25a Abs1;VwGG §34 Abs1a;
Rechtssatz: Erklärt das Verwaltungsgericht im
Spruch: seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon... mehr lesen...