RS Vwgh 2014/10/10 Ro 2014/02/0104

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz - dh. auch inhaltlich - zu begründen ist. Auch die weitere Behauptung, wonach die - nicht konkretisierte - zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden sei, lässt jegliche Darstellung dieser Einschätzung, etwa durch Zitierung divergierender Erkenntnisse oder Beschlüsse des VwGH, vermissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020104.J01

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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