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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des T in B, vertreten durch die DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in 2340 Mödling, Wiener Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. September 2014, Zl. LVwG-BN-14-0178, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: BH Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die vom Revisionswerber in der Zulassungsbegründung als wesentlich erachtete Rechtsfrage nach einer Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht eines "straflosen" kurzfristigen und vorübergehenden Anbindens von einem vorübergehenden Halten an der Kette gemäß § 16 Abs. 5 TSchG stellt sich angesichts des festgestellten und unbekämpften Sachverhalts nicht, weil die Hunde des Revisionswerbers jeweils mehrere Stunden an einer Kette angebunden gehalten worden sind.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020169.L00Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015