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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Dr. E W in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. November 2014, Zl KLVwG-2942/2/2014, betreffend Parteistellung in einem Verfahren über den Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082, verwiesen.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 29. September 2014 gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Mit dem genannten Bescheid war der Antrag der Revisionswerberin vom 31. Juli 2014, die mit Bescheid der BH vom 16. Dezember 2013 erfolgte Bestellung eines Jagdschutzorgans für die Eigenjagd "W" zu widerrufen, als unzulässig zurückgewiesen worden.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verfahrens vor und wies darauf hin, dass weder die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht noch die Kärntner Landesregierung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hätten.
4. Die Revision ist nicht zulässig.
4.1. Nach § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht (wie im gegenständlichen Fall) im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082).
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:
4.3. In der vorliegenden Konstellation einer im Miteigentum stehenden Eigenjagd kam es mangels Namhaftmachung eines Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 K-JG zur rechtskräftigen Bestellung des genannten Jagdverwalters (vgl VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des § 2 Abs 3 K-JG das Jagdrecht (somit die in § 1 Abs 1 K-JG genannten Befugnisse) in dem angesprochenen Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu (vgl wiederum VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist (vgl § 43 Abs 1 K-JG). Angesichts der dem Jagdverwalter in einem Fall wie dem vorliegenden zukommenden Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes kann sich die Verpflichtung zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Jagdschutzorganen nach § 44 Abs 2 K-JG nur an den Jagdverwalter richten. Der jagdausübungsberechtigte Jagdverwalter hat nicht lediglich einen von der über die Mehrheit der zivilrechtlichen Miteigentumsanteile verfügenden Revisionswerberin erstatteten Vorschlag der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn einer bloßen Mitteilung weiterzuleiten (vgl VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Ferner kommt der Revisionswerberin in einem Verfahren betreffend die Abberufung eines bestellten Jagdschutzorganes keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht zu (VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Damit ist für sie insbesondere mit dem Hinweis nichts zu gewinnen, dass der für die genannte Eigenjagd bestellte Jagdverwalter seinerzeit auf Vorschlag des nunmehr bestellten Jagdschutzorgans erfolgt sei und deshalb eine "unabhängige Kontrolle" fehle. Gleiches gilt für den Einwand, dass für die Bestellung eines (anderen) Miteigentümers zum Jagdverwalter besondere Gründe sprechen müssten. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen fehl, bei der Frage der Beurteilung der Parteistellung der Revisionswerberin wäre auch zu berücksichtigen, dass die Jagd einen wirtschaftlichen Faktor (etwa hinsichtlich Schälschäden und Verbissschäden am Baumbestand) darstelle und jagdliche Belange nicht losgelöst von fortwirtschaftlichen Belangen gesehen werden könnten; ungeachtet dessen erlaubt § 71 K-JG ohnehin grundsätzlich auch dem Grundeigentümer, geeignete Schutzmaßnahmen zur Abhaltung des Wildes von Kulturen zu setzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Jagdbehörde - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan vorliegen, wobei eine solche Prüfung im gegenständlichen Fall (wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, vgl den diesbezüglichen Aktenvermerk der BH Villach vom 28. August 2014) auch erfolgt ist.
5. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht (mehr) vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030019.J00Im RIS seit
11.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022