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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/02/0111 Ra 2014/02/0113 Ra 2014/02/0112Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revisionen des P M in K, vertreten durch die Dr. Wendling und Partner GmbH, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchplatz, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Juli 2014, Zlen 1) KLVwG-1601/2/2014 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0110), 2) KLVwG-1602/2/2014 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0111), 3) KLVwG-1603/2/2014 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0112) und 4) KLVwG-1604/2/2014 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0113), betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: BH Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
In den Revisionen, die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020110.L00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014