Entscheidungsgründe: Der Kläger wollte bei der Beklagten für sich und seine Ehegattin Janina P*** eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung abschließen. Er unterfertigte daher am 1. August 1986 einen diesbezüglichen Antrag an die Beklagte, wobei eine Bindungsfrist von 3 Monaten festgesetzt wurde. Nach Art. 16 II 1 der dem in Aussicht genommenen Vertrag unter anderem zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1982) beginnt der Versicherungsschutz... mehr lesen...
Begründung: Franz S*** hat am 6.8.1985 an die Beklagte einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit Sofortschutz und Gewinnbeteiligung mit Versicherungsbeginn 1.8.1985 gestellt, wobei eine Versicherungssumme von 1,177.000 S genannt war. Es war eine Versicherungsdauer von fünf Jahren und eine jährliche Beitragsrate von 23.140 S beantragt. Im Vordruck wurde auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (der Kapitalversicherung auf den Todesfall) verwiesen. Die ersten beiden... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Eine besondere Belehrung über die Notwendigkeit zur sofortigen Zahlung durch den Versicherer ist bei einer einmaligen Prämie, im Gegensatz zum Fall der Rückwärtsversicherung, nicht erforderlich, weil der Versicherungsschutz von der Zahlung der Erstprämie abhängig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 4/86 Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 4/86 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat eine Hausratsversicherung über eine Versicherungssumme von S 400.000,- abgeschlossen, wobei die Legitimation beider Beklagten als Versicherer im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist. Die Versicherung betraf die in den Räumen des Strandcafe's in Walchsee untergebrachten, der Klägerin gehörigen Gegenstände. Am 18.3.1984 brannte das Strandcafe aus, wobei auch die Wohnung samt dem Inventar der Klägerin vernichtet wurde. Die Klägerin begehrt ... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8.Auflage I, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des § 38 Abs 2 VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die P... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hatte im Jahre 1979 für sein Einfamilienhaus in Nußdorf bei der beklagten Partei eine vorerst prämienfreie Feuerversicherung (mit Rohbauklausel) abgeschlossen, die im Jahre 1982 durch eine Eigenheimversicherung ersetzt wurde. Diese umfaßt die Versicherungssparten Feuer-, Leitungswasserschaden-, Sturmschaden- und Haftpflichtversicherung, Versicherungsbeginn ist der 29.12.1981. Für die Zeit bis 9.7.1982 betrug die Prämie S 1.680, ab 9.7.1982 beträgt die Folgeprä... mehr lesen...
Norm: VersVG §2VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Tritt der Versicherungsfall nach dem vereinbarten Haftungsbeginn des Versicherers und vor dem Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Erstprämie ein, wird der Versicherer mit der Einlösung der Polizze rückwirkend deckungspflichtig. Entscheidungstexte 7 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 10/85 Veröff: SZ 58/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für seinen Unfall vom 6. September 1982 auf Grund der mit der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsverträge über eine Kraftfahrzeughaftpflicht-, eine Einzelunfall- und eine Rechtsschutzversicherung. Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Erstprämien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Kraftfahrzeughaftpf... mehr lesen...
Die klagende GesmbH begehrt Deckung des Verlustes von 12 Orientteppichen im Rahmen einer Einbruchsversicherung ihrer Büroeinrichtung. Sie stellt primär ein Leistungs- und hilfsweise ein Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei wendete vor allem Leistungsfreiheit ein, weil die Erstprämie im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls am Sonntag, den 11. 10. 1981, noch nicht bezahlt gewesen sei. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war die klagende Partei b... mehr lesen...
Norm: VersVG §2VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Rückwärtsversicherung sind Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluß (Zustellung der Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung jeder nachträglichen Zahlung der Erstprämie gedeckt. Entscheidungstexte 7 Ob 65/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 65/83 Veröff: SZ 57/123 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Zahlung von 17.691 ATS sA und bringt vor, die Beklagte habe am 31. 12. 1980 einen auf vorläufige Deckung beschränkten Antrag auf Abschluss einer Bündelversicherung gestellt. Am 15. 1. 1981 sei der Beklagten vorläufige Deckung bis 30. 6. 1981 zugesagt und in der Folge wegen schwebender Verhandlungen bis 20. 8. 1981 verlängert worden. Ein endgültiger Vertrag sei nicht zustande gekommen. Die Beklagte weigere sich die Prämie für die Dauer der vorläu... mehr lesen...
Norm: AKHB Art5VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Erhält ein Versicherungsnehmer auf Grund vorläufiger Deckungszusage Versicherungsschutz, so muß der Versicherer, wenn er die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie verlangt, in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen nicht unverzüglicher Zahlung hinweisen (Ergänzung zu BGHZ 47,352 = VersR 1967,569). BGH vom 04.07.1973, IV ZR 28/72; Veröff: VersR 1973,811 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 KVersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Ist die Erstprämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so bleibt die Leistungsfreiheit des Versicherers weiter bestehen, auch wenn dieser später Teilzahlungen angenommen, den Rest gestundet und einen neuen Versicherungsschein ausgestellt hat, auf dem als Beginn der Versicherung ein Tag vor dem Eintritt des Versicherungsfalles genannt ist. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AKB §1VersVG §38 Abs2VersVG §39
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer ist dafür beweispflichtig, dass ein Schadensereignis in die Versicherungszeit fällt, dass mithin der Vertrag abgeschlossen und die Erstprämie bezahlt ist. In den Rahmen dieser Beweispflicht fällt auch der Beweis der Rechtzeitigkeit der Zahlung. Entscheidungstexte 7 Ob 205/63 Entscheidungstext OGH 04.09.1963 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Der Versicherer ist, wenn die Erstprämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht bezahlt ist, auch dann von der Leistung frei, wenn das Versicherungsverhältnis später einverständlich fortgesetzt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 239/60 Entscheidungstext OGH 22.06.1960 3 Ob 239/60 Veröff: ZVR 1960/410 S 284 = VersR 1960,959 (mit Anmerk... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Nur die Zahlung der Erstprämie nicht aber bereits die Schaffung eines Exekutionstitels für die Erstprämie führt die Leistungspflicht des Versicherers herbei. Entscheidungstexte 3 Ob 325/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 3 Ob 325/56 Veröff: EvBl 1956/287 S 516 = VersSlg 74 = VersR 1957,187 = ZVR 1957/130 S 133 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Der Versicherer haftet trotz nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßiger Zahlung, wenn die nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Zahlung auf einem Umstand beruht, der dem Versicherer zur Last fällt. Entscheidungstexte 3 Ob 480/53 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 480/53 Veröff: SZ 27/328 3 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Nichtzahlung der einmaligen Prämie vor Schadensfall infolge vom Versicherten nicht beachteter Verständigung des Postsparkassenamtes von einer Zahlung auf ein unrichtiges Konto. Entscheidungstexte 3 Ob 480/53 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 480/53 Veröff: SZ 27/328 European Case Law Identif... mehr lesen...
Der Kläger hat mit der beklagten Partei Ende Juni 1952 eine Reisegepäckversicherung für einen Monat (Juli 1952) abgeschlossen. Die Beklagte stellte zwei Polizzen aus und übermittelte sie dem Kläger. Die Polizzen enthalten die Bestimmung: "Die Versicherung beginnt nach erfolgter Prämienzahlung ...". Die Prämie wurde vom Kläger bei Erhalt der Polizzen nicht bezahlt. Auf Veranlassung des Klägers überwies am 7. Juli 1952 sein Vater Wenzel F. von seinem eigenen Postscheckkonto die Prämie v... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Keine rückwirkende Haftung infolge Prämienzahlung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Entscheidungstexte 3 Ob 577/53 Entscheidungstext OGH 16.12.1953 3 Ob 577/53 Veröff: SZ 26/304 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0080601 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: VersVG §38 Abs2VersVG §69
Rechtssatz: Der Erwerber einer versicherten Sache muß das Versicherungsverhältnis in der Lage annehmen, in der es sich befindet; daher keine Haftung des Versicherers, wenn im Zeitpunkt des Schadens die Erstprämie noch nicht bezahlt war. Entscheidungstexte 3 Ob 577/53 Entscheidungstext OGH 16.12.1953 3 Ob 577/53 Veröff: SZ 26/304 = JBl 1954,228... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 KVersVG §38 Abs2
Rechtssatz: Teilt der Versicherer dem Versicherten auf eine Schadensanzeige mit, daß "der Vorlage einer detallierten Rechnung entgegengesehen und auf die Angelegenheit zurückgekommen werden wird," kann eine Stundung der ersten Prämie nicht erblickt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 478/52 Entscheidungstext OGH 16.06.1952 1 Ob 478/52 Veröff: SZ ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Klagsanspruch dem Gründe: nach als nicht zu Recht bestehend erkannt und ausgesprochen, daß für den Fall der Rechtskraft des Zwischenurteiles das Klagebegehren, das auf Ersatz des aus dem Unfall vom 25. November 1950 entstandenen Schadens nach dem Versicherungsvertrag gestützt wurde, als abgewiesen gilt. Es wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der der klagenden Partei gehörige Personenkraftwagen wurde auf Antrag der klagenden Partei mit Versiche... mehr lesen...