Norm
VersVG §38 Abs2Rechtssatz
Eine besondere Belehrung über die Notwendigkeit zur sofortigen Zahlung durch den Versicherer ist bei einer einmaligen Prämie, im Gegensatz zum Fall der Rückwärtsversicherung, nicht erforderlich, weil der Versicherungsschutz von der Zahlung der Erstprämie abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080605Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0070OB00004_8600000_002