RS OGH 1985/7/4 7Ob24/85

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Veröffentlicht am 04.07.1985
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Norm

VersVG §38 Abs2

Rechtssatz

Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8.Auflage I, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des § 38 Abs 2 VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die Prämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon geschuldet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080620

Dokumentnummer

JJR_19850704_OGH0002_0070OB00024_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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