Norm
VersVG §38 Abs2Rechtssatz
Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8.Auflage I, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des § 38 Abs 2 VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die Prämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon geschuldet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080620Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0070OB00024_8500000_001