RS OGH 1965/6/30 7Ob189/65

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Veröffentlicht am 30.06.1965
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Norm

ABGB §863 K
VersVG §38 Abs2

Rechtssatz

Ist die Erstprämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so bleibt die Leistungsfreiheit des Versicherers weiter bestehen, auch wenn dieser später Teilzahlungen angenommen, den Rest gestundet und einen neuen Versicherungsschein ausgestellt hat, auf dem als Beginn der Versicherung ein Tag vor dem Eintritt des Versicherungsfalles genannt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 189/65
    Entscheidungstext OGH 30.06.1965 7 Ob 189/65
    Veröff: ZVR 1966/88 S 104 = VersR 1967,147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014576

Dokumentnummer

JJR_19650630_OGH0002_0070OB00189_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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