Norm
VersVG §38 Abs2Rechtssatz
Der Erwerber einer versicherten Sache muß das Versicherungsverhältnis in der Lage annehmen, in der es sich befindet; daher keine Haftung des Versicherers, wenn im Zeitpunkt des Schadens die Erstprämie noch nicht bezahlt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0080610Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0030OB00577_5300000_004