Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (in der Folge ARB 2000) zu Grunde liegen. Diese lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 6. ... ... 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt: ... 7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloss bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. 8. 1998 bis 1. 8. 2008 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1998) zugrunde gelegt wurden. Deren Artikel 6.7.3 lautet: „Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Reinhard Z*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IARB 1995 Art6 Pkt7.3.EWG-RL 87/344/EWG - Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 31987L0344 Art4 Abs1VersVG §158k
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22. Juni 1987 dahin auszulegen, dass ihm ... mehr lesen...
Norm: ARB 1994 Art10 Pkt1ARB 1994 Art10 Pkt2ARB 1994 Art10 Pkt3AKRB 1995 Art10VersVG §158k
Rechtssatz: Das in §158k VersVG statuierte freie Wahlrecht eines Rechtsanwaltes, das den Versicherungsnehmer vor Interessenkollisionen schützen soll, ist in Art 10 Pkt 1 bis 3 der ARB 1994 geregelt, die von der Sektion für die Rechtsschutz-Versicherung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als unverbindlich empfohlene Musterbedingungen an... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 87/344/EWG - Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 387L0344 allgVersVG §158k
Rechtssatz: Ziel und Zweck der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechtsvorschrift und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist es, eine Interessenkollision zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschalten, falls es aber trotzdem dazu kommt, ihre negativen Folgen zu beseitigen ... mehr lesen...
Norm: AKRB 1995 Art6ARB 1994 Art10VersVG §158kVersVG §158p
Rechtssatz: Der Ansicht, dass die in Art 6.8 AKRB enthaltene Verbindung von Selbstbehaltsregelung und Auswahl des Rechtsvertreters im konkreten Einzelfall nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers ändere und daher in Übereinstimmung mit den Regeln des § 158k VersVG und Art 10 ARB 1994 stehe, kann - unter dem zu beachtenden Aspekt, dass § 158k Abs 1 VersVG (als ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der PKW des Klägers wurde am 9. 10. 1997 bei einem (Begegnungs-)Unfall beschädigt. Das Fahrzeug war damals bei der beklagten Partei sowohl haftpflicht- als auch rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen (AKRB 1995) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten: Art 6 Artikel 6, Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 1. Verlangt der Versicherungs... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat für die seit 1991 in seinem Eigentum stehende landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ ***** mit Wirksamkeitsbeginn 6. 8. 1997 seine bei der beklagten Partei bereits seit 1992 bestehende Rechtsschutzversicherung (Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz mit AVRS und GMRS auf einen "Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz Plus *****-Sonderleistung (LAV 2000) mit AVRS und GMRS" (= Allgemeiner Vertragsrechtsschutz und Rechtsschutz für Grundstückseigen... mehr lesen...
Norm: ARB allgVersVG §158jVersVG §158k
Rechtssatz: Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit und der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab (7 Ob 65/97b). Entscheidungstexte 7 Ob 178/00b Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 178/00b ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die früheren zweit- und drittklagenden Parteien sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 4***** und bei der Erstklägerin rechtsschutzversichert. Ihre Nachbarn errichteten 1993 ein Wohnhaus, das infolge eines ihnen zuzurechnenden Irrtums über den Grenzverlauf so erbaut wurde, dass Teile davon in die Liegenschaft der Zweit- und Drittkläger hineinreichen, weshalb auch der Bürgermeister aus Anlass eines lokalen Augenscheins die Fortsetzung der Bauausführung untersagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat mit der beklagten Versicherung eine Betriebs- und Rechtsschutzversicherung unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB 1994) geschlossen. Nach Art 20 dieser Versicherungsbedingungen umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen im Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. Der Kläger hat mit der beklagten Versicherung eine ... mehr lesen...
Norm: ARB 1988 Art10 Pkt3VersVG §67VersVG §158k
Rechtssatz: Es besteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem von ihm im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers bestellten Rechtsanwalt. Entscheidungstexte 7 Ob 7/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 7/95 7 Ob 252/00k Entscheidungstext OGH 14.12.20... mehr lesen...
Norm: ARB 1988 Art10.3VersVG §67VersVG §158k
Rechtssatz: Wurde der Rechtsanwalt (als Vertreter des Versicherungsnehmers) nicht unmittelbar vom Versicherer beauftragt, steht ihm (mangels einer vertraglichen Beziehung) ein direkter Honoraranspruch gegen den Versicherer nicht zu. Entscheidungstexte 7 Ob 12/95 Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 12/95 ... mehr lesen...