Norm
ARB 1988 Art10 Pkt3Rechtssatz
Es besteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem von ihm im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers bestellten Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010