RS OGH 1995/4/26 7Ob7/95, 7Ob252/00k, 11Bkd5/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Norm

ARB 1988 Art10 Pkt3
VersVG §67
VersVG §158k

Rechtssatz

Es besteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem von ihm im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers bestellten Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 7/95
  • 7 Ob 252/00k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 252/00k
    Beisatz: Durch die Deckungszusage der Versicherung entsteht eine Erfüllungsübernahme. (T1)
  • 11 Bkd 5/09
    Entscheidungstext OGH 19.04.2010 11 Bkd 5/09
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es ist geradezu der Zweck der Rechtsschutz-Versicherung, den Versicherten davor zu bewahren, für die unter den Versicherungsschutz fallenden Aufwendungen selbst und sei es auch nur vorläufig aufkommen zu müssen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten