RS OGH 2008/4/23 7Ob26/08m, 7Ob91/08w, 7Ob30/08z, 7Ob70/08g, 7Ob151/08v, 7Ob145/08m, 7Ob68/09i, 7Ob6

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Norm

ABGB §914 I
ARB 1995 Art6 Pkt7.3.
EWG-RL 87/344/EWG - Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 31987L0344 Art4 Abs1
VersVG §158k

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22. Juni 1987 dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte „Massenschadenklausel"), widerspricht?

2. Im Fall der Verneinung von Frage 1.: Unter welchen Voraussetzungen liegt ein „Massenschaden" vor, der es im Sinn (beziehungsweise in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl des rechtsfreundlichen Vertreters einzuräumen?

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123513

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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