Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** Versicherungs AG, ***** 2. Wolfgang K*****, und 3. Theresia K*****, per Adresse, des Zweitklägers, sämtliche vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Dr. Johannes K*****, wegen S 159.600,-- und S 38.494,57 sA, über die Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2000, GZ 4 R 10/99i-11, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 5. November 1998, GZ 2 Cg 14/98f-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die früheren zweit- und drittklagenden Parteien sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 4***** und bei der Erstklägerin rechtsschutzversichert. Ihre Nachbarn errichteten 1993 ein Wohnhaus, das infolge eines ihnen zuzurechnenden Irrtums über den Grenzverlauf so erbaut wurde, dass Teile davon in die Liegenschaft der Zweit- und Drittkläger hineinreichen, weshalb auch der Bürgermeister aus Anlass eines lokalen Augenscheins die Fortsetzung der Bauausführung untersagte.
Die Zweit- und Drittkläger beauftragten den beklagten Rechtsanwalt, nachdem die Grundnachbarn trotz des Bauverbots die Bauausführung teilweise fortsetzten, mit der Einbringung einer Klage. Nach Vergewisserung über die Deckung bei der erstklagenden Rechtsschutzversicherung - allerdings ohne Nachfrage nach der Höhe der Deckungssumme - übermittelte er dieser am 21. 12. 1993 einen Klagsentwurf, dem sie die Genehmigung erteilte. Das Begehren, der mittlerweile bereits eingebrachten Klage lautete auf Abbruch bzw Entfernung des über die Grundgrenze gebauten Gebäudeteiles, wurde mit S 500.000 bewertet und dazu ausgeführt, dass die Kosten für die Abtragung des Überbaus und die Wiederherstellung der Liegenschaft sich auf diesen Betrag belaufen würden.
Die beklagten Nachbarn wandten im damaligen Verfahren ein, dass ihnen die Grundgrenze vom Zweitkläger gezeigt worden und als richtig bestätigt worden sei. Sie seien daher gutgläubig gewesen und hätten Eigentum erworben. Darauf replizierten die Zweit- und Drittkläger, dass die Bauführer weder mit ihnen über den Grenzverlauf das Einvernehmen hergestellt noch sonstige Erkundigungen darüber eingeholt und Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hätten. Nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz teilte die klagende Versicherung dem beklagten Anwalt, als dieser eine Kostennote über S 104.645,04 legte, mit, dass die Versicherungssumme insgesamt mit S 150.000 beschränkt sei. Das Erstgericht wies im damaligen Verfahren die Klage ab und verpflichtete die Zweit- und Drittkläger zum Ersatz von S 97.671,57 an Prozesskosten. Es ging dabei davon aus, dass die Nachbarn als redliche Bauführer Eigentum an dem überbauten Teil der Liegenschaft der Kläger erworben hätten. Es sei ausreichend gewesen, dass sie sich beim Zweitkläger über den Grenzverlauf erkundigt und den Ratschlag der Baubehörde erfüllt hätten. Der beklagte Rechtsanwalt schlug die Erhebung einer Berufung vor, wies aber auch darauf hin, dass die weiteren Verfahrenskosten nicht mehr von der Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Diese erklärte sich dann aber bereit, trotz Ausschöpfung der Versicherungssumme noch die Pauschalgebühr für die Erhebung der Berufung vorzuleisten.
Der Drittkläger war aber auch nach dem Rat eines Nachbarn, eines Richters des Landesgerichtes Wels, nicht mehr willens, das mit der Erhebung einer Berufung verbundene Risiko einzugehen, wenngleich ihm der Beklagte dazu eindringlich riet.
In einem schließlich von den Grundstücksnachbarn angestrengten (weiteren) Verfahren auf Feststellung des Eigentums an dem überbauten Teil der Liegenschaft der zweit- und drittklagenden Parteien obsiegten die zweit- und drittklagenden Parteien und der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass die Nachbarn nicht als redliche Bauführer anzusehen seien, weil sie nicht in die Katastralmappe bzw den Grenzkataster Einsicht genommen hatten. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Landesgerichtes Wels im Vorverfahren sei unzutreffend.
Der Grund für die Bewertung des Streitgegenstandes im Vorverfahren mit S 500.000 durch den Beklagten bestand darin, dass er annahm, dass im Hinblick auf die Rechtsschutzversicherung für die Zweit- und Drittkläger ohnehin kein Prozesskostenrisiko bestehe, wovon auch diese ausgingen. Ohne die Rechtsschutzdeckung wären sie zu einer Prozessführung schon im Hinblick auf ihre angespannten finanziellen Verhältnisse nicht bereit gewesen. Der Beklagte riet den Zweit- und Drittklägern auch, sich nicht auf das Verwaltungsverfahren zu verlassen, da zivilrechtliche Ansprüche verjähren könnten.
Die erstklagende Rechtsschutzversicherung begehrt vom Beklagten die von ihr (im ersten Verfahren) getragenen Kosten in Höhe von insgesamt S 159.600, die zweit- und drittklagenden Partei die auf sie entfallenden Kosten von S 38.434,57 jeweils sA, wobei letzterem Klagebegehren bereits rechtskräftig stattgegeben wurde. Sie stützten sich darauf, dass der Beklagte erklärt habe, dass die Sach- und Rechtslage eindeutig zu Gunsten der zweit- und drittklagenden Parteien spreche und dieser erst im späteren Verfahren der Nachbarn auf Feststellung des Eigentums das erforderliche umfangreiche Vorbringen erstattet habe. Der Beklagte habe daher nicht ordnungsgemäß vertreten, da er insbesondere darauf hätte hinweisen müssen, dass entsprechend § 50 VermessungsG ein Eigentumserwerb durch redliche Bauführung ausgeschlossen sei. Auch sei die Einbringung der Klage nicht erforderlich gewesen, da die Maßnahmen der Baubehörde ohnehin zum Abbruch des Bauwerkes hätten führen müssen. Ferner habe der Beklagte den zweit- und drittklagenden Parteien volle Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung zugesagt, den Streitgegenstand mit S 500.000 aber viel zu hoch bewertet, ohne die zweit- und drittklagenden Parteien über die Konsequenzen zu informieren. Bei einer geringeren Bewertung, wie dies auch im nachfolgenden Verfahren der Nachbarn gegen den Zweit- und den Drittkläger vorgenommen worden sei, wäre die Kostendeckung im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung gegeben gewesen. Auch wäre dann im Rahmen des Berufungsverfahrens dem Klagebegehren Folge gegeben worden. Bei einer entsprechenden Belehrung hätten Zweit- und Drittkläger darauf bestanden, den Streitgegenstand mit S 100.000 zu bewerten. Auch die Belehrung über die positiven Aussichten einer Berufung seien nicht ausreichend gewesen. Wäre eine Kostendeckung wegen der geringeren Festlegung des Streitwertes vorhanden gewesen, so wäre es auch zu der Einbringung der Berufung gekommen. Auch der Hinweis auf die drohende Verjährung sei unzutreffend gewesen. Selbst im Falle eines Prozesserfolges wäre die Exekution an praktischen Schwierigkeiten gescheitert.Die erstklagende Rechtsschutzversicherung begehrt vom Beklagten die von ihr (im ersten Verfahren) getragenen Kosten in Höhe von insgesamt S 159.600, die zweit- und drittklagenden Partei die auf sie entfallenden Kosten von S 38.434,57 jeweils sA, wobei letzterem Klagebegehren bereits rechtskräftig stattgegeben wurde. Sie stützten sich darauf, dass der Beklagte erklärt habe, dass die Sach- und Rechtslage eindeutig zu Gunsten der zweit- und drittklagenden Parteien spreche und dieser erst im späteren Verfahren der Nachbarn auf Feststellung des Eigentums das erforderliche umfangreiche Vorbringen erstattet habe. Der Beklagte habe daher nicht ordnungsgemäß vertreten, da er insbesondere darauf hätte hinweisen müssen, dass entsprechend Paragraph 50, VermessungsG ein Eigentumserwerb durch redliche Bauführung ausgeschlossen sei. Auch sei die Einbringung der Klage nicht erforderlich gewesen, da die Maßnahmen der Baubehörde ohnehin zum Abbruch des Bauwerkes hätten führen müssen. Ferner habe der Beklagte den zweit- und drittklagenden Parteien volle Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung zugesagt, den Streitgegenstand mit S 500.000 aber viel zu hoch bewertet, ohne die zweit- und drittklagenden Parteien über die Konsequenzen zu informieren. Bei einer geringeren Bewertung, wie dies auch im nachfolgenden Verfahren der Nachbarn gegen den Zweit- und den Drittkläger vorgenommen worden sei, wäre die Kostendeckung im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung gegeben gewesen. Auch wäre dann im Rahmen des Berufungsverfahrens dem Klagebegehren Folge gegeben worden. Bei einer entsprechenden Belehrung hätten Zweit- und Drittkläger darauf bestanden, den Streitgegenstand mit S 100.000 zu bewerten. Auch die Belehrung über die positiven Aussichten einer Berufung seien nicht ausreichend gewesen. Wäre eine Kostendeckung wegen der geringeren Festlegung des Streitwertes vorhanden gewesen, so wäre es auch zu der Einbringung der Berufung gekommen. Auch der Hinweis auf die drohende Verjährung sei unzutreffend gewesen. Selbst im Falle eines Prozesserfolges wäre die Exekution an praktischen Schwierigkeiten gescheitert.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass sowohl der Zweit- als auch der Drittkläger trotz ausdrücklicher gegenteiliger Rechtsbelehrung keinen Auftrag zur Einbringung der Berufung erteilt hätten. Das Verfahren sei auch nur deshalb verloren worden, weil der Erstrichter den Sachverhalt rechtlich falsch qualifiziert habe, was sich auch aus der späteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dem nachfolgenden Verfahren der Nachbarn auf Feststellung ihres Eigentumsrechtes ergeben habe. Da die grenzüberschreitende Bauführung auch bereits seit November 1993 bekannt gewesen sei, habe auch tatsächlich die Gefahr der Verjährung bestanden. Die Bewertung der Klage sei durch die Erstklägerin genehmigt worden. Von der Einschränkung der Versicherungssumme habe nur diese, nicht aber der Beklagte Kenntnis gehabt. Die Bewertung sei im Hinblick auf die Kosten einer zwangsweisen Durchführung eines Teilabbruches und eines Neubaues gerechtfertigt gewesen. Entsprechend § 5 Z 4 AHR betrage der Streitwert für mittlere Bausachen S 300.000. Die Zweit- und der Drittkläger hätten unabhängig von der Bewertung und der Rechtsschutzversicherungsdeckung jedenfalls eine Klage eingebracht. Das Vorbringen des Beklagten im Vorverfahren sei ausreichend gewesen und es hätte nicht an der Durchsetzbarkeit des Urteilsbegehrens gemangelt.Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass sowohl der Zweit- als auch der Drittkläger trotz ausdrücklicher gegenteiliger Rechtsbelehrung keinen Auftrag zur Einbringung der Berufung erteilt hätten. Das Verfahren sei auch nur deshalb verloren worden, weil der Erstrichter den Sachverhalt rechtlich falsch qualifiziert habe, was sich auch aus der späteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dem nachfolgenden Verfahren der Nachbarn auf Feststellung ihres Eigentumsrechtes ergeben habe. Da die grenzüberschreitende Bauführung auch bereits seit November 1993 bekannt gewesen sei, habe auch tatsächlich die Gefahr der Verjährung bestanden. Die Bewertung der Klage sei durch die Erstklägerin genehmigt worden. Von der Einschränkung der Versicherungssumme habe nur diese, nicht aber der Beklagte Kenntnis gehabt. Die Bewertung sei im Hinblick auf die Kosten einer zwangsweisen Durchführung eines Teilabbruches und eines Neubaues gerechtfertigt gewesen. Entsprechend Paragraph 5, Ziffer 4, AHR betrage der Streitwert für mittlere Bausachen S 300.000. Die Zweit- und der Drittkläger hätten unabhängig von der Bewertung und der Rechtsschutzversicherungsdeckung jedenfalls eine Klage eingebracht. Das Vorbringen des Beklagten im Vorverfahren sei ausreichend gewesen und es hätte nicht an der Durchsetzbarkeit des Urteilsbegehrens gemangelt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den einleitend dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass es der Beklagte unterlassen habe, die Deckungssumme abzuklären und dadurch auch die Bewertung des Streitgegenstandes nicht darauf abstimmen konnte. Dies stelle eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtungen dar, da er das Feststellungsbegehren so zu bewerten gehabt hätte, dass die Versicherungssumme für den voraussichtlichen Verfahrensaufwand ausgereicht hätte. In diesem Fall hätten sich die Zweit- und Drittkläger zur Erhebung der Berufung entschlossen, sodass das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abgeändert worden wäre. Der mangelnde Einwand der Erstklägerin gegen die Bewertung sei schon deshalb nicht relevant, da die Klage bereits vor ihrer Kenntnis davon eingebracht worden sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten teilweise Folge und wies das Klagebegehren gegen die erstklagende Rechtsschutzversicherung zur Gänze, hinsichtlich der zweit- und drittklagenden Parteien je zur Hälfte ab. Es erörterte rechtlich, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwaltes gehöre, auch die Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung mit dem Mandanten abzuklären. Ausgehend von der mit S 150.000 begrenzten Versicherungssumme hätte aber der Beklagte den Zweit- und die Drittklägerin darüber aufklären müssen, dass sie bei einer Bewertung des Streitwerts mit S 500.000 allenfalls einen Teil des Kostenrisikos selbst tragen müssten. Wegen ihrer angespannten finanziellen Situation wären diese dann nicht bereit gewesen, das Kostenrisiko selbst zu tragen, sodass die Kosten insgesamt nicht angefallen wären. Andererseits hätte der Beklagte aber auch eine geringere Bewertung vornehmen können, wobei sich dann die Zweit- und Drittkläger bei noch vorhandener Deckung für die Erhebung der Berufung entschlossen und damit im Ergebnis ein klagsstattgebendes Urteil erreicht hätten. Dem Beklagten sei der Beweis, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen der gebotenen Erkundigungen und Aufklärungen treffe, nicht gelungen. Ein Mitverschulden der Geschädigten wegen Nichtergreifen des Rechtsmittels sei deshalb anzunehmen, da sie sich trotz des dahingehenden - richtigen - Rates des Beklagten gegen die Erhebung der Berufung entschlossen hätten obwohl die Rechtsschutzversicherung sogar die Finanzierung der Pauschalgebühr im Kulanzweg zugesichert habe. Dieses Mitverschulden sei mit 1 : 1 auszumitteln.
Hingegen sei ein Schadenersatzanspruch der Erstklägerin weder aus demVertrag noch aus deliktischem Verhalten ableitbar. Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherer komme kein Vertrag zustande, sondern es handle sich regelmäßig um eine bloße Erfüllungsübernahme. Da nur ein reiner Vermögensschaden vorliege, bedürfe es auch keiner näheren Untersuchung, ob aus dem Vertrag zwischen der zweit- und drittklagenden Partei mit dem Beklagten eine Schutzwirkung zugunsten der Erstklägerin ableitbar sei, da Vermögensschäden davon jedenfalls nicht erfasst werden. Die deliktische Haftung des Beklagten scheitere daran, dass keine Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern vorliege.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht vorweg als nicht zulässig; änderte diesen Ausspruch aber über Antrag der Erstklägerin schließlich dahin ab, dass es die Zulässigkeit bejahte; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schadenersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Vertreter des Versicherten sei nicht ersichtlich, insbesondere aber nicht zur Frage des Forderungsüberganges gemäß § 67 VersVG.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht vorweg als nicht zulässig; änderte diesen Ausspruch aber über Antrag der Erstklägerin schließlich dahin ab, dass es die Zulässigkeit bejahte; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schadenersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Vertreter des Versicherten sei nicht ersichtlich, insbesondere aber nicht zur Frage des Forderungsüberganges gemäß Paragraph 67, VersVG.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung Schadenersatzansprüche gegen den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt wegen dessen unvollständiger Aufklärung geltend machen kann, liegt nicht vor.
Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Erstklägerin einen unmittelbaren Auftrag im eigenen Namen an den beklagten Rechtsanwalt erteilt hätte, entfernt sie sich von den Feststellungen, wonach sich die zweit- und drittklagende Partei direkt an den Beklagten wandten und dieser für sie bereits die Klage einbrachte. Ferner hat der Beklagte entgegen den Ausführungen in der Revision im Vorverfahren über den Anspruch der zweit- und drittklagenden Partei auf Entfernung der Bauteile durchaus auch vorgebracht, dass es das Verschulden der damals beklagten Parteien gewesen sei, dass sie sich nicht exakt über die Grenzlinie informiert hätten und sich daher nicht auf den guten Glauben berufen könnten (vgl AS 21 f des Voraktes zu 3 Cg 382/93y des Landesgerichtes Wels).Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Erstklägerin einen unmittelbaren Auftrag im eigenen Namen an den beklagten Rechtsanwalt erteilt hätte, entfernt sie sich von den Feststellungen, wonach sich die zweit- und drittklagende Partei direkt an den Beklagten wandten und dieser für sie bereits die Klage einbrachte. Ferner hat der Beklagte entgegen den Ausführungen in der Revision im Vorverfahren über den Anspruch der zweit- und drittklagenden Partei auf Entfernung der Bauteile durchaus auch vorgebracht, dass es das Verschulden der damals beklagten Parteien gewesen sei, dass sie sich nicht exakt über die Grenzlinie informiert hätten und sich daher nicht auf den guten Glauben berufen könnten vergleiche AS 21 f des Voraktes zu 3 Cg 382/93y des Landesgerichtes Wels).
Es verbleibt also nur, dass es der Beklagte unterließ, über die von
ihm zu ermittelnde Höhe der Rechtsschutzdeckung sowohl den Zweit- als
auch Drittkläger zu informieren (vgl OGH RIS-Justiz RS0106889 = 6 Ob
2174/96s = JBl 1997, 522 = RdW 1997, 451), dies mit ihnen zu erörtern
und den Streitwert dann darauf abzustimmen.
Vorweg ist nun festzuhalten, dass der Rechtsanwalt als Vertreter des
Versicherungsnehmers regelmäßig nicht unmittelbar vom Versicherer,
sondern entsprechend Art 10 der ARB 1988 (ebenso Art 10 der ARB 1994)
stets im Namen und im Auftrag des Versicherten beauftragt wird,
diesem aber vom Versicherer die Übernahme der anfallenden Kosten
versprochen wird. Zwischen dem Versicherer und dem Rechtsanwalt
entsteht dabei kein direktes Auftragsverhältnis (vgl RIS-Justiz
RS0082161 = 7 Ob 12/95 = RdW 1995, 383 = VersRdSch 1995 H 1, 14 = ZVR
1996/13, 51 = VersR 1996, 355; 7 Ob 7/95 = EvBl 1995/151 S 746 =
ecolex 1995, 718 = JBl 1996, 267 =VersRdSch 1995 H 11, 19 = SZ 69/118
mwN = Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung [ARB 1988]; VR 1988, 169 ff [185] ua). Liegt doch auch regelmäßig der Anspruch des Versicherten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht darin, einen konkreten von der Versicherung beauftragten Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt zu erhalten, sondern dass diese die Kosten der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu tragen hat (vgl dazu insbesondere auch Honsell im BK Vorbem zu §§ 158 l bis 158 o Rz 6; Art 6 Arb 1988 ebenso Art 6 ARB 1994, aber auch dazu, dass schon nach den ARB 1988 ebenfalls nur eine Beauftragung "im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgte, Art 10 Punkt 3 der ARB 1988; zur Entwicklung der Rechtsschutzversicherungen Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 63 ff, insbesondere aber auch 101; Heiss/Lorenz VersVG2, § 158, Rz 1 f mwN). Regelmäßig entsteht also durch die Deckungszusage kein direktes Auftragsverhältnis, sondern nur eine Erfüllungsübernahme (vgl 7 Ob 7/95 mwN). Auf eine unmittelbare Vertragsbeziehung kann die Erstklägerin ihren Anspruch also nicht stützen.Rechtsschutzversicherung [ARB 1988]; VR 1988, 169 ff [185] ua). Liegt doch auch regelmäßig der Anspruch des Versicherten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht darin, einen konkreten von der Versicherung beauftragten Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt zu erhalten, sondern dass diese die Kosten der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu tragen hat vergleiche dazu insbesondere auch Honsell im BK Vorbem zu Paragraphen 158, l bis 158 o Rz 6; Artikel 6, Arb 1988 ebenso Artikel 6, ARB 1994, aber auch dazu, dass schon nach den ARB 1988 ebenfalls nur eine Beauftragung "im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgte, Artikel 10, Punkt 3 der ARB 1988; zur Entwicklung der Rechtsschutzversicherungen Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 63 ff, insbesondere aber auch 101; Heiss/Lorenz VersVG2, Paragraph 158,, Rz 1 f mwN). Regelmäßig entsteht also durch die Deckungszusage kein direktes Auftragsverhältnis, sondern nur eine Erfüllungsübernahme vergleiche 7 Ob 7/95 mwN). Auf eine unmittelbare Vertragsbeziehung kann die Erstklägerin ihren Anspruch also nicht stützen.
Als weitere Anspruchsgrundlage hat die Erstklägerin geltend gemacht, dass der Vertrag zwischen dem Versicherten und dem beklagten Rechtsanwalt auch Schutzwirkungen zu ihren Gunsten habe. Auch wenn man nun diese Schutzwirkungen grundsätzlich bejahte, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit hier dann auch bloße Vermögensschäden unter der Annahme von Schutzwirkungen zugunsten der Erstklägerin zu ersetzen wären (vgl dazu, dass grundsätzlich bei Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten DritterAls weitere Anspruchsgrundlage hat die Erstklägerin geltend gemacht, dass der Vertrag zwischen dem Versicherten und dem beklagten Rechtsanwalt auch Schutzwirkungen zu ihren Gunsten habe. Auch wenn man nun diese Schutzwirkungen grundsätzlich bejahte, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit hier dann auch bloße Vermögensschäden unter der Annahme von Schutzwirkungen zugunsten der Erstklägerin zu ersetzen wären vergleiche dazu, dass grundsätzlich bei Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
bloße Vermögensschäden nicht zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0022475 =
JBl 1983, 205 [Hügel] = SZ 55/113, JBl 1986, 650, SZ 60/91, SZ 69/229
uva; aber auch dass davon in Fällen, in denen bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen Dritter berührt werden abzuweichen ist und auch reine Vermögensschäden ersetzbar sind RIS-Justiz RS0017127 = JBl 1986, 301 [Koziol] = SZ 59/51, SZ 61/64, SZ 63/167, SZ 65/20 uva, ebenso RIS-Justiz RS0022506). Ist hier der maßgebliche Sorgfaltsverstoß des Beklagten ja nur darin gelegen, dass er es unterlassen hat, die Deckungssumme zu ermitteln, mit den Klienten zu erörtern und die Bewertung des Streitgegenstandes mit
diesem darauf abzustimmen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0106889 = 6 Obdiesem darauf abzustimmen vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0106889 = 6 Ob
2174/96s = JBl 1997, 522 = RdW 1997, 451). Diese Verpflichtung konnte
der klagenden Versicherung gegenüber, der jedenfalls die Deckungssumme bekannt war, nicht bestehen. Sie hat die Klage im Übrigen auch genehmigt und die Honorarforderungen des Beklagten ohne Vorbehalt beglichen.
Soweit sich die erstklagende Versicherung schließlich auf § 67 VersVG stützt, wonach dann,wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt, so steht dem das Neuerungsverbot entgegen. Die klagende Partei hat sich in erster Instanz ausdrücklich darauf gestützt, dass sie einen eigenen Schadenersatzanspruch geltend macht. Sie kann daher nunmehr im Revisionsverfahren ihr Begehren nicht darauf gründen, dass der Schadenersatzanspruch eines anderen auf sie nach § 67 VersVG übergegangen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesem dem Versicherten ja nur anlässlich des Rechtsschutzes eingetretenen Schaden überhaupt um einen kongruenten Schaden im Sinne des § 67 VersVG handelt (vgl Heiss/Lorenz VersVG2, § 67 Rz 64 mwN; zur grundsätzlichen Anwendung der Rechsschutzversicherungen auch Prölss/Martin VersVG26 § 67 Rz 2, aber zum Erfordernis der Kongruenz auch Rz 8, ähnlich Honsell aaO RzSoweit sich die erstklagende Versicherung schließlich auf Paragraph 67, VersVG stützt, wonach dann,wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt, so steht dem das Neuerungsverbot entgegen. Die klagende Partei hat sich in erster Instanz ausdrücklich darauf gestützt, dass sie einen eigenen Schadenersatzanspruch geltend macht. Sie kann daher nunmehr im Revisionsverfahren ihr Begehren nicht darauf gründen, dass der Schadenersatzanspruch eines anderen auf sie nach Paragraph 67, VersVG übergegangen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesem dem Versicherten ja nur anlässlich des Rechtsschutzes eingetretenen Schaden überhaupt um einen kongruenten Schaden im Sinne des Paragraph 67, VersVG handelt vergleiche Heiss/Lorenz VersVG2, Paragraph 67, Rz 64 mwN; zur grundsätzlichen Anwendung der Rechsschutzversicherungen auch Prölss/Martin VersVG26 Paragraph 67, Rz 2, aber zum Erfordernis der Kongruenz auch Rz 8, ähnlich Honsell aaO Rz
9) dahingestellt bleiben.
Andere Anspruchsgrundlagen wurden nicht geltend gemacht.
Insgesamt war der Revision der erstklagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.
Anmerkung
E60179 07A02520European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00252.00K.1214.000Dokumentnummer
JJT_20001214_OGH0002_0070OB00252_00K0000_000