Norm
AKRB 1995 Art6Rechtssatz
Der Ansicht, dass die in Art 6.8 AKRB enthaltene Verbindung von Selbstbehaltsregelung und Auswahl des Rechtsvertreters im konkreten Einzelfall nichts am freien Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers ändere und daher in Übereinstimmung mit den Regeln des § 158k VersVG und Art 10 ARB 1994 stehe, kann - unter dem zu beachtenden Aspekt, dass § 158k Abs 1 VersVG (als gemäß § 158p VersVG halbzwingende Norm) nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden darf - im Falle einer bereits konkret aufgetretenen Interessenkollision keineswegs beigepflichtet werden (ausdrückliche Ablehnung der Lehrmeinung Kronsteiners in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVGNov 2001).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116716Dokumentnummer
JJR_20020522_OGH0002_0070OB00032_02K0000_003