Begründung: Die Gesellschaft mit Sitz in W***** ist seit 20. 12. 2005 im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragen. Die Geschäftsführerin ist auch alleinige Gesellschafterin. Mit Einbringungsvertrag vom 28. 9. 2006 brachte die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen Ester B***** zur Gänze auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. 12. 2005 und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtliche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Dr. Johannes P*****, Rechtsanwalt, *****, 2. Susanne Z*****, 3. Michael K*****, 4. Dr. Ernst G*****, Rechtsanwalt, 5. Gertraud G*****, beide *****, die 5. Antragstellerin vertreten... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen gaben dem auf eine Zahlungszusage der beklagten Partei gestützten Klagebgehren statt. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig: Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig: Rechtliche Beurteilung 1. Entscheidungswesentlich ist die Vertragsauslegung der Entgeltver... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seinen Zuläs... mehr lesen...
Begründung: Nach Streitverkündung erklärte Erich S***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers, weil er als sein Subunternehmer im Fall berechtigter Gewährleistungsansprüche der Beklagten dem Kläger zu haften habe. Er nahm in der Folge am Verfahren teil. In der Streitverhandlung vom 31. 3. 2005 gab er bekannt, dass hinsichtlich seiner Namensbezeichnung eine Änderung erfolgt sei, das Einzelunternehmen Erich S***** sei in die S***** GmbH, ***** eingebracht worden... mehr lesen...
Begründung: Am 4. 9. 2001 gründete Mag. Erwin D***** die D***** GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 EUR, die am 15. 9. 2001 im Firmenbuch eingetragen wurde. Mag. Erwin D***** ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er hat die Stammeinlage zur Hälfte bar einbezahlt. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters, die Erbringung jeglicher Dienstleistungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung und des Co... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte gegenüber der Rechtsvorgängerin der nunmehr beklagten Handelsgesellschaft, einer GmbH, als 1. Eventualbegehren das Urteil, der ihr aus diversen Urteilen zustehende Unterlassungsanspruch sei nunmehr auch gegen die beklagte Partei vollstreckbar. Weiters ist im betreffenden Teil des Klagebegehrens der Satz enthalten: "Die klagende Partei verpflichtet sich, sich an die Einschränkungen und Ergänzungen der Vereinbarung vom 5. 8./12. 8. 199... mehr lesen...
Begründung: Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. 6. 2000 vereinigten sich die Rechtsanwälte Dr. Edelbert G*****, Dr. Lothar G***** und Dr. Clemens E***** zu einer Offenen Erwerbsgesellschaft unter der Firma G***** & Partner mit dem Sitz in F*****. Die Eintragung der OEG ins Firmenbuch erfolgte am 27. 6. 2000. Mit Zusammenschlussvertrag vom 30. 3. 2001 brachten die Gesellschafter Dr. Edelbert G***** und Dr. Lothar G***** ihre Anteile am Vermögen der bis 30. 6. 2000 gemeinsam bet... mehr lesen...
Norm: HGB §193 Abs1HGB §202UmgrStG §12
Rechtssatz: Wenn die Eintragung nicht zu einem Regelbilanzstichtag der einbringenden Gesellschaft erfolgt, muss nach der steuerrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG eine Steuerbilanz errichtet werden. Die Einbringung ist - wenn keine Sachgründung erfolgt, für die eine Eröffnungsbilanz gemäß § 193 Abs 1 HGB erforderlich wäre - ein laufendes Geschäft, das erst in der folgenden Jahresbilanz ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung über das Gesuch auf Eintragung einer Betriebseinbringung im Firmenbuch der übernehmenden Gesellschaft mbH von folgendem im Revisionsrekursverfahren unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten Sachverhalt aus: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben ist zu FN 197411k seit 25. 7. 2000 die M***** GmbH (einbringende Gesellschaft) mit Sitz in Leoben eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist Franz M*****. Das Stammka... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung über das Gesuch auf Eintragung einer Betriebseinbringung im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft mbH von folgendem im Revisionsrekursverfahren unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten Sachverhalt aus: Die einbringende Gesellschaft ist im Firmenbuch seit 25. 7. 2000 eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist Franz M*****. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35.000,-- Euro; es wurde gemäß der Gesellsc... mehr lesen...
Norm: HGB §142UmgrStG §12
Rechtssatz: Übertragen sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft alle ihre Anteile einer Kapitalgesellschaft (Einbringung aller Mitunternehmeranteile), dann kommt es zu einem Anwachsen nach § 142 HGB und damit auch zu einer Universalsukzession der Kapitalgesellschaft. Entscheidungstexte 2 Ob 54/00f Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 54/00f Ve... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 5. 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Dr. ***** S***** KG von der beklagten Partei Entgelt für die Erbringung von Werbeleistungen. Die beklagte Partei wendete ua Mangelhaftigkeit dieser Leistungen ein. Im zweiten Rechtsgang stellte die klagende Partei ihre Bezeichnung auf "***** Dr. ***** S***** GmbH" richtig und brachte vor, die GmbH sei Gesamtrechtsnachfolgerin der KG, die KG sei in eine GmbH umgewandelt worden. Die beklagte Partei br... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23
Rechtssatz: An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige un... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15UmgrStG ArtIII §12UmgrStG ArtIV §23
Rechtssatz: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg ist unter FN 174959v seit 26. 9. 1998 die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. 9. 1998 gegründete Schlosserei R***** GmbH eingetragen. Gesellschafter sind Hermann R*****, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 375.000,-- und Hermann R*****, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 125.000,--. Geschäftsführer ist Hermann R*****, geboren am 7. 12. 1943. Unter Vorlage eines "Gesellschaftsvertrages über ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind aufgrund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahre 1979 seit 1982 je Hälfteeigentümer einer in Salzburg gelegenen Liegenschaft. An dieser Liegenschaft bestand ein Fruchtgenußrecht zugunsten ihrer Mutter; diese vermietete dem Beklagten mit zwei, jedenfalls vor dem 12. März 1986 zustandegekommenen Mietverträgen verschiedene Räumlichkeiten des Hauses. Sie selbst blieb im sogenannten "Stöckl" wohnen, d.i. eine Wohnung bzw ein physischer Hausantei... mehr lesen...
Begründung: Am 18. 1. 1996 schlossen die betreibende Partei (als Klägerin) und die "S*****"***** (als Beklagte) einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte ab sofort schuldig sei, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes bei Herstellung und/oder Vertrieb periodischer Druckschriften, insbesondere der periodischen Druckschrift "K*****", es zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren (wobei das Unterlassungsgebot näher konkretisiert ... mehr lesen...
Begründung: Mit am 10.9.1992 eingelangter Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Mag.Peter K***** S 797.304 sA an Werklohn für die auftragsgemäße Planung und Lieferung der Lüftungsanlagen in dem vom Beklagten projektierten Casino in Prag. Der Beklagte wendete ein, daß er dem Kläger keinen derartigen Auftrag erteilt habe. Im übrigen seien die Leistungen des Klägers mangelhaft gewesen und hätten nicht dem Auftrag entsprochen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es st... mehr lesen...
Norm: EO §9 EEO §355 XIIUmgrStG §12
Rechtssatz: Die Einbringung eines Betriebes nach § 12 UmgrStG bewirkt Einzelrechtsnachfolge. Mangels privativer Schuldübernahme gehen daher Unterlassungsverpflichtungen nicht über. Entscheidungstexte 3 Ob 180/97k Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 180/97k 7 Ob 397/97a Entscheidungstext OGH 26.0... mehr lesen...
Begründung: Mit dem vor dem Handelsgericht Wien am 5.9.1994 abgeschlossenen Vergleich 39 Cg 82/93i-34, verpflichtete sich die "W*****" *****gesellschaft mbH (eingetragen zu FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien) ua der nunmehr betreibenden Partei gegenüber, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Käufern von Zeitungen oder Zeitschriften, deren Verleger sie ist, unentgeltliche Zugaben zu gewähren, insbesondere wenn die gewährten Zugaben in der Einr... mehr lesen...
Norm: UmgrStG §12
Rechtssatz: Ein freiberuflicher Betrieb kann nur dann Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein, wenn die übernehmende Körperschaft nach den berufsrechtlichen Vorschriften als Rechtsträger der freiberuflichen Tätigkeit auftreten kann. Die den freiberuflichen Betrieb einbringende Person muß in diesem Fall ihre Tätigkeit in der übernehmenden Körperschaft fortführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UmgrStG §12 ff
Rechtssatz: Die Bestimmungen des Art III UmgrStG können nur für die Einbringung einer organisatorisch in sich geschlossenen Einheit Anwendung finden, für die das UmgrStG die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb verwendet. Entscheidungstexte 6 Ob 2110/96d Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2110/96d European Case Law I... mehr lesen...