Norm
UmgrStG §12Rechtssatz
Ein freiberuflicher Betrieb kann nur dann Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein, wenn die übernehmende Körperschaft nach den berufsrechtlichen Vorschriften als Rechtsträger der freiberuflichen Tätigkeit auftreten kann. Die den freiberuflichen Betrieb einbringende Person muß in diesem Fall ihre Tätigkeit in der übernehmenden Körperschaft fortführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107653Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0060OB02110_96D0000_003