Norm
EO §9 ERechtssatz
Die Einbringung eines Betriebes nach § 12 UmgrStG bewirkt Einzelrechtsnachfolge. Mangels privativer Schuldübernahme gehen daher Unterlassungsverpflichtungen nicht über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108514Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016