Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikolaus M*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****-AG, *****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 264.797,34 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2006, GZ 2 R 39/06d-29, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2005, GZ 12 Cg 48/05m-25, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben dem auf eine Zahlungszusage der beklagten Partei gestützten Klagebgehren statt.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
1. Entscheidungswesentlich ist die Vertragsauslegung der Entgeltvereinbarung, wonach die beklagte Partei dem Kläger die Wertminderung an der Liegenschaft infolge der Einräumung einer Servitut der elektrischen Hochspannungsleitung auf dem Grundstück des Klägers ersetzt, wenn die Liegenschaft an eine Dritte durch Ausübung einer eingeräumten Option verkauft wird. Entgegen den Revisionsausführungen ist dabei nicht nur vom reinen Urkundenwortlaut (insbesondere der Beil ./G), sondern auch vom festgestellten gesamten Sachverhalt zu den vorvertraglichen Verhandlungen und der daraus abzuleitenden Parteienabsicht auszugehen. Eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die auch über eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden könnte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
2. Zu dem im Rechtsmittel nur kursorisch ausgeführten Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist Folgendes auszuführen:
Die beklagte Partei stützt ihren Einwand nur auf den mit Urkunden (Beil ./1 bis 3) belegten Umstand, dass ihr Teilbetrieb „Übertragung" mit Einbringungsvertrag vom 25. Mai 1999 in die V***** GmbH (später: AG) eingebracht worden sei. Zutreffend bemerkte das Berufungsgericht dazu, dass mit einer Umgründung nach Art III UmgrStG (hier laut Notariatsakt Beil ./3 ein „Sacheinlagevertrag") keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Einzelrechtsnachfolge verbunden ist (RIS-Justiz RS0115146). Bei dieser kommt es, weil kein Fall eines gesetzlichen Vertragseintritts vorliegt (beispielsweise § 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG; Vertragseintritt des Erstehers gemäß § 1121 ABGB; Eintrittsrecht des Masseverwalters gemäß § 21 KO), zu keinem privativen Vertragseintritt, also zu keiner Vertragsübernahme im Rahmen einer dreipersonalen Einigung, die der Zustimmung des Klägers bedurft hätte. Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist die der Entscheidung 6 Ob 161/02y (= ecolex 2003, 217 mwN) zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt gegebene zutreffende Begründung entgegenzuhalten:Die beklagte Partei stützt ihren Einwand nur auf den mit Urkunden (Beil ./1 bis 3) belegten Umstand, dass ihr Teilbetrieb „Übertragung" mit Einbringungsvertrag vom 25. Mai 1999 in die V***** GmbH (später: AG) eingebracht worden sei. Zutreffend bemerkte das Berufungsgericht dazu, dass mit einer Umgründung nach Art römisch III UmgrStG (hier laut Notariatsakt Beil ./3 ein „Sacheinlagevertrag") keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Einzelrechtsnachfolge verbunden ist (RIS-Justiz RS0115146). Bei dieser kommt es, weil kein Fall eines gesetzlichen Vertragseintritts vorliegt (beispielsweise Paragraph 1120, ABGB; Paragraph 2, Absatz eins, MRG; Vertragseintritt des Erstehers gemäß Paragraph 1121, ABGB; Eintrittsrecht des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, KO), zu keinem privativen Vertragseintritt, also zu keiner Vertragsübernahme im Rahmen einer dreipersonalen Einigung, die der Zustimmung des Klägers bedurft hätte. Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist die der Entscheidung 6 Ob 161/02y (= ecolex 2003, 217 mwN) zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt gegebene zutreffende Begründung entgegenzuhalten:
Die Einbringung eines Betriebes in eine Gesellschaft mbH nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes führe handelsrechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur zu einer Einzelrechtsnachfolge. Die Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gingen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (RIS-Justiz RS0108514). Es bedürfe sachenrechtlicher Übertragungsakte. Auch im Bereich des Schuldrechts seien Übertragungsakte erforderlich: Forderungen seien zu zedieren, die Übertragung von Verpflichtungen erfordere Schuldübernahmen; Rechtsverhältnisse würden nicht mit der Einbringung ipso iure übertragen. Die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme bedürfe grundsätzlich der Mitwirkung aller Parteien, also der Altpartei, der Neupartei und der sogenannten Restpartei. Einer Partei dürfe durch einseitigen Akt des Vertragspartners kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden. Eine Klageführung bedeute die Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsübernahme.
Einer weiteren Begründung zu diesem Thema bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung zu diesem Thema bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82396 3Ob217.06tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/169 S 159 - RdW 2007,159 = ARD 5764/10/07 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00217.06T.1019.000Dokumentnummer
JJT_20061019_OGH0002_0030OB00217_06T0000_000