RS OGH 1999/7/15 6Ob70/99h, 6Ob5/01f, 6Ob4/01h, 6Ob167/01d, 6Ob81/02h, 6Ob123/06s, 6Ob132/08t, 6Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Norm

FBG §3 Z15
UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12
UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23

Rechtssatz

An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige unterschiedliche Auslegungen des Begriffes "Betriebsübergang" nach Firmenbuchrecht einerseits und nach Steuerrecht andererseits, kein Anwendungshindernis für die steuerliche Behandlung sein sollen. Für diese ist nunmehr die Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich (RV 497 BlgNR XX. GP, 27). Dass neben dieser steuerrechtlichen Zielsetzung auch eine Ausnahmeregelung von der Eintragungspflicht im Firmenbuch beabsichtigt gewesen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 70/99h
  • 6 Ob 5/01f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 5/01f
    Vgl auch; Beisatz: Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht. (T1)
  • 6 Ob 4/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 4/01h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 167/01d
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 167/01d
    Vgl auch
  • 6 Ob 81/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
    Auch; Veröff: SZ 2003/4
  • 6 Ob 123/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2)
  • 6 Ob 132/08t
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)
  • 6 Ob 165/16g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 219/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 219/21f
    Vgl; Beisatz: Die Firmenbucheintragung einer Betriebsübertragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG ist mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung deklarativ. Die Eintragung der Betriebsübertragung setzt daher deren Wirksamkeit voraus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112318

Im RIS seit

14.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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