Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG, in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26. März 1997, GZ 46 R 1910/96i-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.November 1996, GZ 70 E 5496/96a-34, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes, der in seiner Entscheidung über die Verpflichtung der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei die Rekurskosten zu ersetzen, unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß die Anträge der betreibenden Partei, ihr aufgrund des Vergleiches vor dem Handelsgericht Wien vom 5. September 1994, 39 Cg 82/93i, Punkt 2. gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Verpflichtung es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Käufern von Zeitungen oder Zeitschriften, deren Verleger sie ist, unentgeltliche Zugaben zu gewähren, insbesondere wenn die gewährte Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel besteht, die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen und aufgrund des im Exekutionsantrag ON 1 und in den Strafanträgen ON 2 bis 7, 10 bis 16, 19, 21 bis 23, 25, 27, 28 und 30 behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in der Zeit vom 7.Oktober bis 25.Oktober 1996 und 28. Oktober bis 30.Oktober 1996 Geldstrafen zu verhängen, abgewiesen werden.Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes, der in seiner Entscheidung über die Verpflichtung der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei die Rekurskosten zu ersetzen, unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß die Anträge der betreibenden Partei, ihr aufgrund des Vergleiches vor dem Handelsgericht Wien vom 5. September 1994, 39 Cg 82/93i, Punkt 2. gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Verpflichtung es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Käufern von Zeitungen oder Zeitschriften, deren Verleger sie ist, unentgeltliche Zugaben zu gewähren, insbesondere wenn die gewährte Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel besteht, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO zu bewilligen und aufgrund des im Exekutionsantrag ON 1 und in den Strafanträgen ON 2 bis 7, 10 bis 16, 19, 21 bis 23, 25, 27, 28 und 30 behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in der Zeit vom 7.Oktober bis 25.Oktober 1996 und 28. Oktober bis 30.Oktober 1996 Geldstrafen zu verhängen, abgewiesen werden.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 33.390 (darin enthalten S 5.565 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit dem vor dem Handelsgericht Wien am 5.9.1994 abgeschlossenen Vergleich 39 Cg 82/93i-34, verpflichtete sich die "W*****" *****gesellschaft mbH (eingetragen zu FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien) ua der nunmehr betreibenden Partei gegenüber, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Käufern von Zeitungen oder Zeitschriften, deren Verleger sie ist, unentgeltliche Zugaben zu gewähren, insbesondere wenn die gewährten Zugaben in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit in einem Gewinnspiel besteht.
Aufgrund dieses Vergleiches brachte die betreibende Partei gegen die zu FN 131.954a des Handelsgerichtes Wien eingetragene W*****gesellschaft mbH den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und in der Folge Strafanträge ein. Zur Passivlegitimation der verpflichteten Partei brachte die betreibende Partei jeweils vor, die nunmehrige W*****gesellschaft mbH (FN 131.954a des Handelsgerichtes Wien) sei hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen aus dem Vergleich des Handelsgerichtes Wien vom 5.9.1994, 39 Cg 82/93i, Rechtsnachfolgerin der damaligen W*****-VerlagsGmbH (FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien), die den Vergleich vom 5.9.1994 abgeschlossen habe. Mit Einbringungsvertrag vom 22.3.1995 sei der gesamte Betrieb der damaligen W*****GmbH (FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien) mit taxativen Ausnahmen in die neu gegründete P*****GmbH eingebracht worden. Gleichzeitig sei der Name der übernehmenden P*****GmbH geändert worden und der Name der einbringenden (damaligen) W*****GmbH in P*****GmbH geändert worden. Die nunmehrige W*****GmbH sei in die Unterlassungsverpflichtung der damaligen Gesellschaft gleichen Namens eingetreten (s E des LG für ZRS Wien, 47 R 1001/95v vom 12.3.1996 im Akt 70 E 5506/96w des Bezirksgerichtes Innere Stadt [richtig 70 E 5506/95w des Bezirksgerichtes Innere Stadt]).
Auf Aufforderung des Erstgerichtes legte die betreibende Partei jeweils in Fotokopie Firmenbuchauszüge FN 98.530y und FN 131.954a des Handelsgerichtes Wien zum Stichtag 4.11.1996, des Notariatsaktes des öffentlichen Notars Dr.Helmut B***** vom 22.3.1995, GZ 5426 und des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.3.1996, 47 R 1001/95v vor.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte aufgrund des in den Anträgen ON 1, 2 bis 7, 10 bis 16, 19, 21 bis 23, 25, 27, 28 und 30 genannte Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von insgesamt S 1,620.000. Das Erstgericht traf folgende Tatsachenfeststellungen:
Am 17.10.1969 wurde die "W*****gesellschaft mbH im damaligen Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 26.639 eingetragen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 3.3.1995 wurde die P*****gesellschaft mbH gegründet und im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 131.954a eingetragen.
Mit Einbringungsvertrag vom 22.3.1995 brachte die "W*****" *****gesellschaft mbH (FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien) den ganzen Betrieb dieses Unternehmens, ausgenommen die Liegenschaft EZ 1.019, GB 01104 Innere Stadt Wien, mit dem damit darauf errichteten Haus, 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 10-12, die Markenrechte an den Marken "T*****", "P*****", "R*****"*****, "R*****", "M*****", "M*****" sowie die Beteiligung als Kommanditistin an der Firma R*****gesellschaft mbH & Co KG mit einer Kommanditeinlage von S 100.000 mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation auf Grundlage der Schlußbilanz vom 30.6.1994 Beilage./1 mit dem Stichtag dieser Bilanz in die P*****gesellschaft mbH (FN 131.954a des Handelsgerichtes Wien) unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel III des Umgründungssteuergesetzes mit allen Aktiven und Passiven ein und erklärte die P*****gesellschaft mbH die Vertragsübernahme (Artikel II des Einbringungsvertrages).Mit Einbringungsvertrag vom 22.3.1995 brachte die "W*****" *****gesellschaft mbH (FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien) den ganzen Betrieb dieses Unternehmens, ausgenommen die Liegenschaft EZ 1.019, GB 01104 Innere Stadt Wien, mit dem damit darauf errichteten Haus, 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 10-12, die Markenrechte an den Marken "T*****", "P*****", "R*****"*****, "R*****", "M*****", "M*****" sowie die Beteiligung als Kommanditistin an der Firma R*****gesellschaft mbH & Co KG mit einer Kommanditeinlage von S 100.000 mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation auf Grundlage der Schlußbilanz vom 30.6.1994 Beilage./1 mit dem Stichtag dieser Bilanz in die P*****gesellschaft mbH (FN 131.954a des Handelsgerichtes Wien) unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch III des Umgründungssteuergesetzes mit allen Aktiven und Passiven ein und erklärte die P*****gesellschaft mbH die Vertragsübernahme (Artikel römisch II des Einbringungsvertrages).
Artikel IV des Einbringungsvertrages bestimmt:Artikel römisch IV des Einbringungsvertrages bestimmt:
"Die P*****gesellschaft mbH tritt an die Stelle der "W*****" *****gesellschaft mbH in alle Rechtsverhältnisse ein, die zwischen dieser und Dritten bestehen. Die "W*****" *****gesellschaft mbH zediert hiemit der P*****gesellschaft mbH in Erfüllung ihrer Abtretungsverpflichtung ihre Forderung aus diesen Rechtsverhältnissen und nimmt letztere die Abtretung an.
Soweit körperliche Sachen betroffen sind, erfolgt die Übertragung gemäß § 428 Satz 1 ABGB, soweit es sich um Forderungen und sonstige Rechte handelt, nach § 1392 ABGB".Soweit körperliche Sachen betroffen sind, erfolgt die Übertragung gemäß Paragraph 428, Satz 1 ABGB, soweit es sich um Forderungen und sonstige Rechte handelt, nach Paragraph 1392, ABGB".
Die P*****gesellschaft mbH änderte den Firmennamen in "W*****"*****gesellschaft mbH.
Die "W*****" *****gesellschaft mbH (FN 98.530y des Handelsgerichtes Wien) änderte ihrerseits ihren Namen in P*****gesellschaft mbH.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die verpflichtete Partei sei Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei im Verfahren 39 Cg 82/96i des Handelsgerichtes Wien. Dies gehe aus den von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden, insbesondere dem Firmenbuchauszug vom 10.10.1995 betreffend die verpflichtete Partei hervor. Im übrigen verwies das Erstgericht auf die beiden Parteien bekannte Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.3.1996, 47 E 1001/95v.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge und änderte diesen Beschluß insofern ab, als eine Geldstrafe von insgesamt S 420.000 verhängt wurde und das Mehrbegehren auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe von insgesamt S 1,220.000 abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit der Frage der Passivlegitimation der verpflichteten Partei befaßte sich das Rekursgericht in seiner Begründung nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Diejenige Partei, die sich der betreibenden Partei gegenüber in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung verpflichtet hat, ist hier mit der verpflichteten Partei nicht identisch, sondern wurde in diese gemäß § 12 UmgrStG eingebracht. Die Einbringung gemäß § 12 UmgrStG stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar; die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Handkomm zum UmgrStG**2, Rz 5 zu § 12; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I**2 Rz 1/249 mwN). Die Unterlassungsverpflichtung wäre aber nur dann auf die verpflichtete Partei übergegangen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine privative Schuldübernahme vorläge (vgl EvBl 1997/114 mwN;Diejenige Partei, die sich der betreibenden Partei gegenüber in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung verpflichtet hat, ist hier mit der verpflichteten Partei nicht identisch, sondern wurde in diese gemäß Paragraph 12, UmgrStG eingebracht. Die Einbringung gemäß Paragraph 12, UmgrStG stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar; die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Handkomm zum UmgrStG**2, Rz 5 zu Paragraph 12 ;, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I**2 Rz 1/249 mwN). Die Unterlassungsverpflichtung wäre aber nur dann auf die verpflichtete Partei übergegangen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine privative Schuldübernahme vorläge vergleiche EvBl 1997/114 mwN;
Heller/Berger/Stix 237 f; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 16;
Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 92). Auch nach den von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ist die Unterlassungsverpflichtung nicht auf die verpflichtete Partei "übergegangen"; die verpflichtete Partei ist schon mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit der betreibenden Gläubigerin nicht Nachfolgerin der früheren Schuldnerin, die von der betreibenden Gläubigerin nie aus ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich entlassen wurde.
Die betreibende Partei hat somit weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch eine privative Schuldübernahme nachgewiesen, sodaß der Exekutionsantrag und die folgenden Strafanträge mangels der Voraussetzungen des § 9 EO abzuweisen sind.Die betreibende Partei hat somit weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch eine privative Schuldübernahme nachgewiesen, sodaß der Exekutionsantrag und die folgenden Strafanträge mangels der Voraussetzungen des Paragraph 9, EO abzuweisen sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E47197 03A01807European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00180.97K.0828.000Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0030OB00180_97K0000_000