RS OGH 1999/7/15 6Ob70/99h, 6Ob81/02h, 6Ob123/06s, 6Ob132/08t, 6Ob13/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Norm

FBG §3 Z15
UmgrStG ArtIII §12
UmgrStG ArtIV §23

Rechtssatz

Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 70/99h
  • 6 Ob 81/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
    Auch; Beisatz: Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil § 3 Z 15 FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auszulegen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/4
  • 6 Ob 123/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
    Auch; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2)
  • 6 Ob 132/08t
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)
  • 6 Ob 13/18g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 13/18g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 3 Abs 1 Z 15 FBG erfasst unter anderem Einbringungen nach Art IV §§ 23 ff UmgrStG („Zusammenschluss“). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112317

Im RIS seit

14.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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