Norm
FBG §3 Z15Rechtssatz
Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112317Im RIS seit
14.08.1999Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018