Norm
HGB §193 Abs1Rechtssatz
Wenn die Eintragung nicht zu einem Regelbilanzstichtag der einbringenden Gesellschaft erfolgt, muss nach der steuerrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG eine Steuerbilanz errichtet werden. Die Einbringung ist - wenn keine Sachgründung erfolgt, für die eine Eröffnungsbilanz gemäß § 193 Abs 1 HGB erforderlich wäre - ein laufendes Geschäft, das erst in der folgenden Jahresbilanz abgebildet wird. Die Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände richtet sich nach § 202 HGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115148Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_005