Der Beschwerdeführer ist Studierender an der Technischen Universität Wien und war von 1991 bis 1993 Studienbeihilfenbezieher. Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgte den Erklärungen des Beschwerdeführers auf den jeweiligen Anträgen entsprechend, daß er keine eigenen Einkünfte habe. Nach Mitteilung des Finanzamtes Villach an die Studienbeihilfenbehörde vom 6. Juli 1995 wurde im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen beim Vater des Beschwerdeführers und beim Beschwerdeführer s... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 sprach der Rektor der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach) vor. Auf Grund seines Antrages gewährte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §1StudFG 1992 §51 idF 1994/619
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;StudFG 1992 §51;StudFG 1992 §70; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0152 2 Stammrechtssatz Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 StudFG 1992 ist extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist. Das AVG findet daher auch auf (zB)... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §50 Abs1 Z4StudFG 1992 §51StudFG 1992 §70 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0152 2(hier: Erledigung eines Wiedereinsetzungs-Antrages im Zusammenhang mit einem Rückzahlungsbescheid) Stammrechtssatz Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, fü... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88 Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 6. September 1993 der Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom 15. Oktober 1993, Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat. Laut Aktenverm... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56StudFG 1992 §50 Abs1 Z4StudFG 1992 §51StudFG 1992 §70
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1988/89 die Studienrichtung Russisch und Polnisch an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 sowie vom 16. November 1993 gewährte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von S 9.000,-- für das Studienjahr 1992/93 bzw. S 6.700,-- für das Studienjahr 1993/94 sowie jeweils Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von S 300,-- pro Monat. In dem dem Studienjahr 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51 Abs2;StudFG 1992 §51;VwRallg;
Rechtssatz: Aus der Systematik des § 51 StudFG 1992 ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderu... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art11 Abs2;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art18 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51;
Rechtssatz: Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 41 Abs 1, § 49 und § 51 StudFG 1992 im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG. Was zur Klärung des maßgebendes Sachverhaltes gehört, bestimmt sich nach d... mehr lesen...