TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/12/0240

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §1
AVG §32
AVG §33
AVG §71 Abs1
StudFG 1992 §39 Abs2 idF 1997/I/098
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §51 idF 1994/619
StudFG 1992 §70
StudienbeihilfeV Kandidaten Studienberechtigungsprüfung 1992 §3 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der

Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des G in Z,

vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer M. Kappacher,

Rechtsanwälte in Landeck, Malserstraße 34, gegen den Bescheid des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 29. Juni 1998,

Zl. 56.041/16-I/D/7a/98, betreffend Rückforderung der

Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 des

Studienförderungsgesetzes 1992 und Abweisung eines Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird, wegen

Rechtswidrikgeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die

Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von

S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 sprach der Rektor der

Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des

Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die

Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3

Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung

bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach)

vor.

Auf Grund seines Antrages gewährte die

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem

Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. November 1996 zur

Vorbereitung für die Studienberechtigungsprüfung für das

Studienjahr 1996/97 Studienbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des

Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) in der Höhe von

S 8.800,-- monatlich. Dieser Bescheid enthält im Anschluß an den

Spruch folgenden Hinweis:

"Bitte beachten Sie die Nachweispflichten des § 48 StudFG".

Auf der Rückseite dieses Bescheides findet sich unter anderem

folgender Passus:

"2. Nachweispflichten des § 48 StudFG.

2.1. Wenn Sie in den ersten beiden insgesamt inskribierten

Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe beziehen,

sind Sie verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester

folgenden Antragsfrist Nachweise über Ihren Studienerfolg

vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie erstmals im zweiten

Semester Studienbeihilfe beziehen.

Beziehen Sie Studienbeihilfe im ersten Semester und

inskribieren nach diesem Semester nicht weiter oder setzen Ihr

Studium nicht unmittelbar fort, dann haben Sie zum Ausschluß der

Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden

Antragsfrist Studiennachweise über Prüfungen und

Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern Ihres Studiums im

Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.

Andernfalls ist die gesamte in den ersten beiden Semestern (im

ersten Ausbildungsjahr) bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

2.2. Als Bezieher von Studienbeihilfe haben Sie der

Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden

Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein

Erlöschen Ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat."

Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 sprach die

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, aus, der

Beschwerdeführer habe die in den ersten beiden Semestern seines

Studiums bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 88.000,--

zurückzuzahlen. Begründet wurde die Rückzahlungspflicht damit, der

Beschwerdeführer habe den nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992

geforderten Nachweis über seinen Studienerfolg im Ausmaß des § 48

Abs. 2 leg. cit. nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist

vorgelegt.

In seiner (bei der Studienbeihilfenbehörde am 11. März 1998

eingelangten) Vorstellung legte der Beschwerdeführerin

Abschlußzeugnisse des Berufsförderungsinstitutes Tirol vom 8. April

und 25. Juni 1997 vor, in denen ihm der Besuch der mit Erlaß der

belangten Behörde anerkannten "bfi-Lehrgänge zur Vorbereitung auf

die Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung" bestätigt und die

positive Beurteilung der Fachprüfung in den Pflichtfächern (die der

Beschwerdeführer im Sommersemester 1997 erfolgreich abgelegt hatte)

beurkundet wurden. Der Beschwerdeführer machte in seiner

Vorstellung - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von

Bedeutung ist - geltend, er habe sich im Juni 1997 zur

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, begeben und

mitgeteilt, er werde im Wintersemester 1997/98 keine

Studienbeihilfe mehr beantragen, da er nebenbei arbeiten werde.

Der

Organwalter der Stipendienstelle B. habe ihm die - wie sich jetzt

herausstelle - offenkundig falsche Auskunft erteilt, er habe keinen

Nachweis des günstigen Studienerfolges mehr zu erbringen. Der

Beschwerdeführer habe sich auf diese Auskunft verlassen und den

Nachweis des günstigen Studienerfolges, den er ja jederzeit hätte

erbringen können, nicht mehr vorgelegt. Zum Beweis dafür beantragte

er die Einvernahme des B. In diesem Fall komme § 51 StudFG 1992,

und zwar auch dessen Abs. 3 Z. 2, nicht zur Anwendung, weshalb er

den Antrag stelle, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Ferner stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand. Aus dem obigen Sachverhalt gehe hervor, daß ihn kein

Verschulden, äußerstenfalls ein bloß minderer Grad des Versehens,

treffe. Er habe erst mit der Zustellung des Rückzahlungsbescheides

der Stipendienstelle I. von der Verpflichtung zum Nachweis des

günstigen Studienerfolges erfahren.

Mit Bescheid vom 31. März 1998 wies der Senat der

Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität

Innsbruck (im folgenden Senat) den Antrag auf ersatzlose Aufhebung

des Rückzahlungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom

26. Februar 1998 ab, verminderte jedoch gleichzeitig gemäß § 51

Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 die Verpflichtung zur Rückzahlung auf

S 8.800,-- (Spruchpunkt 1). Ferner wies er den Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 Abs. 1 Z. 1, 2

und 3 AVG ab (Spruchpunkt 2). Der Senat begründete seine

Entscheidung zu Spruchpunkt 1 damit, die gemäß § 1 Z. 3 der

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten der

Studienberechtigungsprüfung zur erstmaligen Erlangung der

Studienberechtigung erfolgte Gleichstellung mit ordentlichen Hörern

habe im Beschwerdefall zwei Semester betragen und das

Wintersemester 1996/97 sowie das Sommersemester 1997 umfaßt; gemäß

§ 3 Abs. 2 der genannten Verordnung seien zum Ausschluß der

Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992

innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) des Semesters nach Ablauf

der Gleichstellung Nachweise über die Ablegung wenigstens der

Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der

Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Im Beschwerdefall habe die

Antragsfrist in dem nach § 3 Abs. 2 der Verordnung maßgebenden

Wintersemester 1997/98 nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 am

15. Dezember 1997 geendet. Der Beschwerdeführer habe die von ihm

abgelegten Abschlußzeugnisse über bestimmte Fachprüfungen der

Stipendienstelle am 11. März 1998 verspätet vorgelegt. Deshalb sei

die Rückzahlungspflicht gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 auf 10

%

zu verringern gewesen, weil der Beschwerdeführer die zum Ausschluß

der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar

innerhalb der Frist erworben, jedoch erst nach deren Ablauf

vorgelegt habe.

Zu Spruchpunkt 2 wies der Senat auf die Mitteilung auf der

Rückseite des Bewilligungsbescheides vom 19. November 1996 über die

Nachweispflichten gemäß § 48 StudFG 1992 hin, die damit dem

Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Einholen

diesbezüglicher Auskünfte könne die Vorlagen von Nachweisen nicht

ersetzen. Nur die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen könne

ihrer Folgen entkleidet werden, nicht dagegen die Versäumung

materiell-rechtlicher Fristen. Die Frist gemäß § 48 Abs. 1

StudFG 1992 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der obzitierten

Verordnung

sei keine verfahrensrechtliche Frist. Der Beschwerdeführer sei

durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert

gewesen, die ihm mit Bescheid vom 19. November 1996 zur Kenntnis

gebrachte Frist einzuhalten und die erforderlichen Studiennachweise

vorzulegen.

In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer - soweit

dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung

ist - seine Auffassung, § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 sei nicht

anzuwenden. Er habe bei B. vorgesprochen und hätte ihm jederzeit

die mit seiner Vorstellung vorgelegten Abschlußzeugnisse vorlegen

können, da er diese an jenem Tag bei sich gehabt habe. Zutreffend

habe der Senat festgestellt, daß die Nachweispflicht zu jedem

beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Frist erfüllt werden könne. Er

habe diesen Nachweis im Juni 1997 erbringen wollen; offensichtlich

habe sich B. für ihn nicht zuständig erachtet oder gemeint, daß der

Beschwerdeführer den Nachweis zu früh erbringen wolle. B. habe ihm

jedenfalls mitgeteilt, daß er keinen Nachweis mehr erbringen müsse.

Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme von B. Aus diesen

und anderen in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhaltenen Gründen

fordere er die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes 1 des

Bescheides des Senates. Zu Spruchpunkt 2 dieses Bescheides machte

der Beschwerdeführer geltend, der Senat sei unzuständig gewesen,

über seinen Wiedereinsetzungs-Antrag zu entscheiden. Da der

geforderte Studiennachweis der

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle vorzulegen gewesen sei,

wäre diese Behörde nach § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständig

gewesen. Er stelle daher den Antrag, Spruchpunkt 2 des Bescheides

des Senates ersatzlos aufzuheben und der

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle I. zur Entscheidung

vorzulegen. Der Vollständigkeit halber sei auch inhaltlich auf die

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen: Entgegen der

Auffassung des Senates handle es sich um eine verfahrensrechtliche

Frist, weil die Unterlassung der Vorlage des Studiennachweises zur

Folge habe, daß das Rückzahlungsverfahren nach § 51 StudFG 1992

eingeleitet werde. Die Studienbeihilfenbehörde habe sowohl bei

Vorlage vor Ablauf der genannten Frist als auch nach Ablauf dieser

Frist, wenn der Studiennachweis nicht vorgelegt werde, tätig zu

werden. Dies spreche für das Vorliegen einer prozessualen Frist, da

durch die Vornahme der versäumten Handlung eine prozessuale

Rechtswirkung, nämlich der Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung,

ausgelöst werde. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes müsse der Gesetzgeber die Wirkung einer

Frist als materiell-rechtliche im Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck

bringen; ansonsten liege eine verfahrensrechtliche Frist vor. Auch

deshalb sei die strittige Frist eine verfahrensrechtliche.

Außerdem

treffe ihn wegen des Verhaltens von B. kein Verschulden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1998 wies

die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51

Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 StudFG 1992 in der Fassung der Novelle

BGBl. I Nr. 98/1997 in Verbindung mit der Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 573/1992

und der §§ 66 Abs. 4 und 71 AVG ab und bestätigte den Bescheid des

Senates. Sie begründete dies - soweit dies aus der Sicht der

Beschwerde noch von Bedeutung ist - damit, es stehe unbestritten

fest, daß der Beschwerdeführer die am 15. Dezember 1997 abgelaufene

Frist für den Nachweis des günstigen Studienerfolges nicht

eingehalten habe. Die Verpflichtung zur Rückzahlung einer

Studienbeihilfe sei zwingendes Recht; sie trete jedenfalls bei

Versäumung dieser Frist ein, und zwar unabhängig davon, was zu

dieser Versäumnis geführt habe. Es könne daher dahingestellt

bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Auskunft

von einem Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle

I. erteilt worden sei oder nicht. Das Gesetz sehe lediglich die

Reduktion auf 10 % der ursprünglichen Forderung vor, wenn der

Studienerfolg innerhalb der Frist erlangt, aber nicht rechtzeitig

der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt worden sei. Zur behaupteten

unrichtigen Auskunft verwies die belangte Behörde auch auf die

unter Punkt 2 auf der Rückseite des

Studienbeihilfengewährungsbescheides vom 19. November 1996 gegebene

Information. Die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige

Auskunft von B. als Grund für die versäumte Nachweispflicht

erscheine daher nicht überzeugend. Von einem weiteren

Ermittlungsverfahren dazu, das erfahrungsgemäß zu keinem Ergebnis

führe, habe daher Abstand genommen werden können, da dies auf die

Entscheidung in der Sache keinen Einfluß habe. Was den

Wiedereinsetzungs-Antrag betreffe, treffe den Beschwerdeführer

schon deshalb kein minderer Grad des Verschuldens, weil er dem auf

der Rückseite des Bescheidformulars (Bescheid betreffend die

Gewährung der Studienbeihilfe) enthaltenen Hinweis betreffend die

Nachweispflichten nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes

und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde

geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens

vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet

beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der

Fassung zuletzt BGBl. I Nr. 98/1997, anzuwenden.

Paragraphenbezeichnungen ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf

das StudFG 1992; eine Zitierung dieses Gesetzes erfolgt im

folgenden nur bei Verwechslungsgefahr.

Nach § 5 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994

hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen,

inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung

vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums

ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf

Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die

Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die

Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe

an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 573/1992 (im folgenden Gleichstellungsverordnung), werden

Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz,

BGBl. Nr. 192/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen

wurden, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf

Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 gleichgestellt.

Nach § 1 Abs. 3 der Gleichstellungsverordnung gilt als erstes

Semester frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur

Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und spätestens das auf

die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber

frei.

Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer

auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als

zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei

Semester (§ 2 der Gleichstellungsverordnung).

§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung lautet:

"(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51

Abs. 1 Z. 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2

StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über

die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu

absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung

vorzulegen."

(Anmerkung: Das Zitat des § 51 Abs. 1 Z. 4 geht auf das

StudFG 1992 - Stammfassung zurück; seit der Novelle

BGBl. Nr. 619/1994 ist dieser Tatbestand in der Z. 5 geregelt.

Eine

Anpassung der Gleichstellungsverordnung erfolgte nicht.)

Das StudFG 1992 bestimmt zur Rückzahlung - soweit dies aus der

Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgendes:

Nach § 51 Abs. 1 Z. 5 (in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 201/1996) haben Studierende den gesamten Betrag der

erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder

in den ersten beiden Semestern eines an das Diplomstudium

anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen,

wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2

festgelegten Ausmaß vorgelegt werden (Anmerkung: § 48 Abs. 2 sieht

zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung die Vorlage von

Nachweisen gemäß Abs. 1 im Ausmaß von wenigstens der Hälfte der für

den weiteren Bezug von Studienbeihilfen benötigten Nachweise bzw.

beim Studium an bestimmten Akademien der Hälfte der vorgesehenen

Einzelprüfungen vor. Nach § 48 Abs. 1 sind die Nachweise spätestens

in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist - § 39

Abs. 2 - vorzulegen. Die Regelung entspricht daher im wesentlichen

§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung).

Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 619/1994 ist unter anderem im Fall des Abs. 1 Z. 5 die

Rückforderung bis auf 10 %, wenigstens aber auf S 1.000,-- zu

verringern, wenn die Studierenden die zum Ausschluß der

Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar

innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese

jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.

Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. I

Nr. 98/1997) sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom

20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit

vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Nach dem letzten Satz

dieser Bestimmung sind Anträge auch dann rechtzeitig eingebracht,

wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben

wurden.

Gemäß § 33 Abs. 1 hat die Studienbeihilfenbehörde ihren Sitz

in Wien.

§ 34 sieht die Einrichtung von Stipendienstellen vor, wobei

die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörden in Wien, Graz,

Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt kraft Gesetzes (Abs. 1

dieser Bestimmung) errichtet sind.

Nach § 35 Abs. 1 ist die Studienbeihilfenbehörde in erster

Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfe

2. Beihilfe für Auslandsstudien.

§ 36 legt die örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

fest.

Nach § 37 Abs. 1 ist bei jeder Stipendienstelle für jede zu

ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und

Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann nach § 42 die

Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit

Vorstellung erheben.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat nach § 45 Abs. 1

1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt

ist, sowie

2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung

zu entscheiden.

Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der

Studienbeihilfenbehörde ist nach Z. 1 der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung unter anderem für die in § 5 Abs. 1 und

2 genannten Studierenden zuständig.

Nach § 70 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 ist auf Verfahren

über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für

Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Vorab ist festzuhalten, daß das StudFG 1992 (auf Grund einer

mißglückten Gesetzestechnik) keine ausdrückliche Regelung enthält,

welche Behörde zur Erlassung eines Rückzahlungsbescheides zuständig

ist. Der Rückforderungsanspruch nach § 51 ist im Ergebnis eine

Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen

nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die

Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster

Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von

Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die

Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz

zuständig. Zwar besteht seit der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 nach

§ 48 Abs. 4 (vor dieser Novelle: Abs. 2) nur mehr eine

eingeschränkte Meldepflicht der Studierenden gegenüber der

Studienbeihilfenbehörde, die - anders als die frühere Rechtslage

nach § 48 Abs. 2 - keine Meldepflicht für Sachverhalte vorsieht,

die eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben. Doch ändert

dies nichts an dem für die Zuständigkeit maßgebenden inhaltlichen

Zusammenhang zwischen (hoheitlicher) Gewährung der Studienbeihilfe

und der Verpflichtung zur Rückzahlung, der sich schon aus den

einzelnen Rückforderungstatbeständen nach § 51 Abs. 1 klar und

unmißverständlich ergibt. Im übrigen besteht auch nach der neuen

Rechtslage ein Zusammenhang zwischen § 48 Abs. 4 und § 51 Abs. 1

Z. 3 (vgl. das zur früheren Rechtslage nach § 48 Abs. 2 ergangene

hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/12/0259).

Außerdem ist auch § 70 (Anwendung des AVG) ausdehnend

auszulegen. Der Ausdruck "Zuerkennung" (von Studienbeihilfen und

Beihilfen für Auslandsstudien) umfaßt alle Angelegenheiten in bezug

auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit

Bescheid) abzusprechen ist (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung

das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/12/0152). Das AVG

findet daher z.B. auf Rückzahlungsbescheide nach § 51 Anwendung.

Es

gilt aber auch für damit im Zusammenhang stehende

verfahrensrechtliche Bescheide (hier: Erledigung eines

Wiedereinsetzungs-Antrages).

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf

Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung nach § 48 StudFG 1992 und

in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde über

seinen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 4 AVG verletzt. In

der Folge enthält die Beschwerde - wie noch darzustellen sein

wird - ausschließlich Ausführungen, die im Zusammenhang mit dem

Wiedereinsetzungsantrag stehen.

Zwar hat der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung des

Beschwerdepunktes zutreffend erkannt, daß die belangte Behörde

durch die Abweisung seiner Berufung einen mit dem Bescheid des

Senates inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat, der zwei Absprüche

enthält, nämlich

1. die Verpflichtung zur Rückzahlung von S 8.800,--

Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 und

2. die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht

bestritten, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die ihm

vorgeschriebene Rückzahlung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit

Abs. 3 derzeit gegeben sind. Offenbar geht er aber davon aus, daß

im Falle der - seiner Meinung nach gebotenen - Zuerkennung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der

Vorlagefrist für Nachweise eines günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 2

Satz 1 StudFG 1992) der Tatbestand der geltend gemachten

Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr gegeben wäre. Unabhängig

davon, ob der vom Beschwerdeführer gestellte

Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zulässig ist oder nicht und wer

zu dessen Erledigung zuständig ist, wäre dies aber erst die

Rechtsfolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. § 72 Abs. 1

AVG), die jedoch im Beschwerdefall im maßgebenden Zeitpunkt der

Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag. Es ist auch

nicht die in § 72 Abs. 3 AVG geregelte Fallkonstellation gegeben,

sodaß die Rechtsmittelbehörden im Beschwerdefall auch berechtigt

gewesen wären, nur über die Rückzahlungsverpflichtung des

Beschwerdeführers allein abzusprechen, ohne die Entscheidung über

seinen Wiedereinsetzungsantrag, dem auch keine aufschiebende

Wirkung nach § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt worden war, abzuwarten.

Daraus folgt aber auch, daß der Abspruch über die

Rückzahlungspflicht im angefochtenen Bescheid in dem für die

Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt seiner

Erlassung rechtmäßig war und daran selbst eine nachträgliche

Aufhebung der negativen Entscheidung über den

Wiedereinsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof nichts

ändern würde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die

Vorschreibung zur Rückzahlung von Studienbeihilfe im Ausmaß von

S 8.800,-- richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet

abzuweisen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes

macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid gehe

davon aus, daß die Frist zur Erbringung des Nachweises über den

Studienerfolg eine materiell-rechtliche Frist sei. Ein Nachweis

dafür werde nicht erbracht. Dieser Frist komme jedoch auch

verfahrensrechtlicher Charakter zu, weil dem Beschwerdeführer im

Rahmen des Verfahrens betreffend Gewährung der Studienbeihilfe eine

bestimmte Frist gesetzt worden und innerhalb dieser Frist eine

Verfahrenshandlung (Vorlage der Fachprüfungszeugnisse) zu tätigen

sei, die die Rückzahlungsverpflichtung ausschließe. Daß die Frist

nicht nach Zeiträumen, sondern mit einem Endtermin bestimmt werde

(hier: 15. Dezember 1997), sei ohne Bedeutung. Aus dem StudFG 1992

lasse sich nicht entnehmen, daß die strittige Frist eine

ausschließlich materiell-rechtliche sei; nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes sei in einem solchen Fall von einer

verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Es liege eine

doppelfunktionelle Frist vor, bei der die Anwendbarkeit des § 71

AVG jedenfalls gegeben sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer strebt mit seinem

Wiedereinsetzungs-Antrag die Beseitigung des Rechtsnachteiles an,

der ihm dadurch entstanden ist, daß er die von ihm (rechtzeitig)

erworbenen Studiennachweise über einen günstigen Studienerfolg

nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung

in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992 bestimmten Frist (im

folgenden kurz: Vorlagefrist) vorgelegt hat. Hätte er den

erforderlichen Nachweis in diesem Sinne fristgerecht vorgelegt,

wäre ein Rückforderungsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 dem Grunde

nach gar nicht entstanden, sodaß auch die im Beschwerdefall

herangezogene Bestimmung des § 51 Abs. 3, die lediglich bezüglich

der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten

Voraussetzungen eine Begünstigung gegenüber § 51 Abs. 1 Z. 5

vorsieht, nicht anzuwenden gewesen wäre.

Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die

Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer

materiell-rechtlichen Frist in Betracht kommt (vgl. dazu z.B.

Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6,

Rz 612, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen

Verwaltungsverfahrens5, unter E 1 zu § 71 AVG angeführte

Rechtsprechung).

Entgegen seiner Auffassung handelt es sich jedoch bei der

strittigen Vorlagefrist um eine materiell-rechtliche Frist, wie der

Senat der Studienbeihilfenbehörde in seiner Entscheidung zutreffend

erkannt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Verweis auf § 39 Abs. 2 StudFG 1992 in § 3 Abs. 2 der

Gleichstellungsverordnung legt - ähnlich wie z.B. § 48 Abs. 1 - zum

einen bloß den Zeitraum fest, innerhalb dessen

a) der erforderliche Studiennachweis für den Nachweis des

günstigen Studienerfolges spätestens erworben (dies ist aus § 51

Abs. 3 Z. 2 abzuleiten) und

b) vorgelegt werden muß.

Auch wenn in § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung (ebenso

wie in § 48 Abs. 1 bis 3 StudFG 1992) nicht ausdrücklich normiert

ist, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, kann es keinem

Zweifel unterliegen, daß dies die

Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle ist. Zum

anderen erfaßt der Verweis mangels erkennbarer Einschränkung auch

den letzten Satz des § 39 Abs. 2. Dies bedeutet, daß der

Rückzahlungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Z. 5 dann nicht entsteht,

wenn der Studierende spätestens innerhalb der Vorlagefrist nach

§ 39 Abs. 2 die notwendigen Studiennachweise erworben und diese im

Falle der Übermittlung im Postweg - adressiert an die zuständige

Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde - am letzten Tage

dieser Frist nachweislich zur Post gegeben hat (sofern die

Postsendung jemals bei der Behörde einlangt). Sonstige Rückschlüsse

können aus dem Verweis auf § 39 Abs. 2 nicht gezogen werden.

Die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist

auf § 39 Abs. 2 im obigen Sinn erfolgten) Vorlage der Nachweise

eines günstigen Studienerfolges im Ausmaß des § 3 Abs. 2

Gleichstellungsverordnung läßt demnach den dem materiellen Recht

zugeordneten Rückforderungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach

entstehen, wie sich aus § 51 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit Abs. 3

StudFG 1992 ergibt. Deshalb ist auch die Vorlagefrist nach § 39

Abs. 2 - in bezug auf den Rückforderungsanspruch - eine

materiell-rechtliche Frist.

Die Höhe des Rückforderungsanspruches hängt vom weiteren

Verhalten des Studierenden ab: Legt er nach Ablauf der Vorlagefrist

den geforderten Studiennachweis vor, tritt eine Verminderung der

Höhe der Rückzahlung ein. Auch dies betrifft eine Frage des

materiellen Rechts, weshalb die zeitliche Begrenzung dieser

Nachholungsmöglichkeit gleichfalls dem materiellen Recht zuzuordnen

ist. Wielange die Nachholungsmöglichkeit im Falle des § 51 Abs. 3

Z. 2 eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich

geregelt. Die Klärung dieser Frage kann im Beschwerdefall aber

dahingestellt bleiben, weil der Wiedereinsetzungsantrag des

Beschwerdeführers auf die Beseitigung der Rechtsfolgen der

Versäumnis der (zeitlich vorgelagerten) Vorlagefrist nach § 39

Abs. 2 (und nicht der Nachholungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 Z. 2)

abzielt.

Die Pflicht zur Vorlage des Nachweises eines günstigen

Studienerfolges entsteht im Falle der Gewährung der Studienbeihilfe

nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung unmittelbar kraft

Verordnung; zu ihrer Entstehung bedarf es keiner darauf gerichteten

besonderen behördlichen Anordnung im

Studienbeihilfengewährungsverfahren. Der im Bescheid der

Studienbeihilfenbehörde vom 19. November 1996 enthaltene Hinweis

auf die Nachweispflicht hat daher lediglich informativen Charakter,

macht jedoch die Vorlagefrist nicht zu einer verfahrensrechtlichen

Frist.

Die Erfüllung der Nachweispflicht erfolgt vielmehr außerhalb

eines Verwaltungsverfahrens. Dem Gesetz läßt sich auch kein Hinweis

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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