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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0152 2Stammrechtssatz
Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 StudFG 1992 ist extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist. Das AVG findet daher auch auf (zB) Rückzahlungsbescheide und Feststellungsbescheide über das Erlöschen eines Anspruchs auf Studienbeihilfe Anwendung (mit systematischer und teleologischer Begründung).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120310.X01Im RIS seit
25.01.2001