RS Vwgh 1997/9/24 97/12/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §70

Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster InstDer Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 StudFG 1992 ist extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist. Das AVG findet daher auch auf (zB) Rückzahlungsbescheide und Feststellungsbescheide über das Erlöschen eines Anspruchs auf Studienbeihilfe Anwendung (mit systematischer und teleologischer Begründung). anz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVwRallg3/4 Zuerkennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X02

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten