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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster InstDer Ausdruck "Zuerkennung" in § 70 StudFG 1992 ist extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist. Das AVG findet daher auch auf (zB) Rückzahlungsbescheide und Feststellungsbescheide über das Erlöschen eines Anspruchs auf Studienbeihilfe Anwendung (mit systematischer und teleologischer Begründung). anz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVwRallg3/4 ZuerkennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X02Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019