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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120240.X01Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019