Mit Beschwerde vom 14.09.2007, beim ho Verwaltungssenat eingebracht am 17.09.2007, macht der Berufungswerber geltend: ?Hiermit erhebe ich gegen den mir erteilten Platzverweis vom 05.08.2007 Einspruch. Die Wegweisung war nicht gerechtfertigt und ich möchte mich über die Vorgehensweise der damals eingesetzten Beamten beschweren. Ich habe mich weder aggressiv Verhalten, noch habe ich mir sonst etwas zu schulden kommen lassen. Als ich mit meinen Freunden bei der D-straße, Ecke H-gasse wo wir u... mehr lesen...
Rechtssatz: § 36b Absatz 1 SPG hat wie § 38a leg cit Präventivcharakter und hält es der Verwaltungssenat Wien in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für hinreichend, dass auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als ?bestimmte Tatsachen? in Sinne des § 36b Absatz 2 SPG in Frage kommen. Schlagworte Fußballmatch, Sicherheitsbereich, Stadion, Großveranstaltung Sportgroßveranstaltung mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG richtet sich gezielt gegen Menschen, die den Behörden als gewalttätig im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bekannt sind. Dies trifft ? wie die im Akt einliegenden Anzeigen und Berichte deutlich aufzeigen ? auf Herrn H. zu. Schlagworte Fußballmatch, Sicherheitsbereich, Stadion, Großveranstaltung Sportgroßveranstaltung mehr lesen...
Rechtssatz: § 36b SPG ist seinen Voraussetzungen nach dem §38a SPG (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) nachgebildet. Die dazu ergangene Rechtsprechung lässt sich daher auch auf § 36b SPG übertragen. Schlagworte Fußballmatch, Sicherheitsbereich, Stadion, Großveranstaltung Sportgroßveranstaltung mehr lesen...
Rechtssatz: Herr H. trat in den letzten Jahren im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen wiederholt als aggressiv und gewalttätig in Erscheinung und sind diese Vorkommnisse von der Exekutive dokumentiert worden. Den einschreitenden Polizeibeamten war Herr H. als ?Risikofan? bekannt. Am 5.8.2007 war Herr H. Teil einer Fangruppe, die bereits im Vorfeld der Anreise zum Match durch aggressives und gewaltbereites (stoßen, raufen, schimpfen, provozieren der Exekutivkräfte, werfen von Bierdosen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des festgestellten Verhaltens von Herrn H. unmittelbar vor seiner polizeilichen Anhaltung konnten die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründet vom Vorliegen bestimmter Tatsachen ausgehen, wonach Herr H. im Geltungsbereich der Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG (das Lokal, in dem sich die Rapid-Fans aufhielten lag innerhalb des Sicherheitsbereiches) einen gefährlichen Angriff nach § 16 Absatz 2 SPG begehen werde. Dies deshalb, weil Herr H. e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie schon den Gesetzesmaterialen zu entnehmen, ist Voraussetzung zur Erlassung einer Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG durch die Sicherheitsbehörde die Befürchtung, dass es bei einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in größerem Ausmaß kommt. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der (auch in der Verordnung angesprochenen) Vorfälle bei dem vorangegangenen Wiener Derby zwischen dem SK Rapid und dem... mehr lesen...