Aufgrund des festgestellten Verhaltens von Herrn H. unmittelbar vor seiner polizeilichen Anhaltung konnten die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründet vom Vorliegen bestimmter Tatsachen ausgehen, wonach Herr H. im Geltungsbereich der Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG (das Lokal, in dem sich die Rapid-Fans aufhielten lag innerhalb des Sicherheitsbereiches) einen gefährlichen Angriff nach § 16 Absatz 2 SPG begehen werde. Dies deshalb, weil Herr H. ein Verhalten setzte, das darauf abzielte und geeignet war, einen Raufhandel bzw Körperverletzungen vorzubereiten. § 16 Absatz 3 SPG war daher verwirklicht. Aus diesen Umständen konnte die Polizei berechtigt annehmen, das Herr H. in dem durch Verordnung festgelegten Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe begehen werde.