RS UVS Wien 2008/02/08 02/40/8150/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2008
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Rechtssatz

Eine Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG richtet sich gezielt gegen Menschen, die den Behörden als gewalttätig im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bekannt sind. Dies trifft ? wie die im Akt einliegenden Anzeigen und Berichte deutlich aufzeigen ? auf Herrn H. zu.

Schlagworte
Fußballmatch, Sicherheitsbereich, Stadion, Großveranstaltung Sportgroßveranstaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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