Wie schon den Gesetzesmaterialen zu entnehmen, ist Voraussetzung zur Erlassung einer Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG durch die Sicherheitsbehörde die Befürchtung, dass es bei einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in größerem Ausmaß kommt. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der (auch in der Verordnung angesprochenen) Vorfälle bei dem vorangegangenen Wiener Derby zwischen dem SK Rapid und dem FK Austria Magna erfüllt. Bei diesem Spiel kam es zu Raufhändel zwischen den Fangruppen, zu Körperverletzungen und zu größeren Sachschäden. Diese Vorfälle geschahen im Franz Horr-Stadion und sind aufgrund der Medienberichterstattung dazu notorisch und bedürfen daher keines weiteren Beweises.