§ 36b Absatz 1 SPG hat wie § 38a leg cit Präventivcharakter und hält es der Verwaltungssenat Wien in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für hinreichend, dass auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als ?bestimmte Tatsachen? in Sinne des § 36b Absatz 2 SPG in Frage kommen.