Wegweisung und Betretungsverbot gemäß § 36b (nunmehr § 49a) SPG gegen einen Fußballfan bei einem Fußballmatch (Sportgroßveranstaltung): gefährlicher Angriff iSd SPG:
Rechtsprechung zu Wegweisungen und Betretungsverboten von Wohnungen ist anwendbar;
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Mitglied Dr. Schmid über die Beschwerde gemäß § 129a Absatz 1 Ziffer 2 B-VG des Herrn Roman H. vom 14.9.2007 nach Durchführung einer Verhandlung am 4.2.2008 entschieden und verkündet:
I. Gemäß § 67c Absatz 3 AVG wird die Beschwerde gegen die Wegweisung und das Betretungsverbot nach § 36b Absatz 2 SPG abgewiesen.
II. Gemäß § 79a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 AVG werden der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei aufgrund der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, Aufwendungen (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von 547,10 Euro an pauschalem Kostenersatz zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der Bundespolizeidirektion Wien (Bund) die Kosten in der Höhe von 547,10 Euro binnen vierzehn Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ausfertigung dieser Entscheidung, bei sonstigem Zwang, zu erstatten.
Mit Beschwerde vom 14.09.2007, beim ho Verwaltungssenat eingebracht am 17.09.2007, macht der Berufungswerber geltend:
?Hiermit erhebe ich gegen den mir erteilten Platzverweis vom 05.08.2007 Einspruch. Die Wegweisung war nicht gerechtfertigt und ich möchte mich über die Vorgehensweise der damals eingesetzten Beamten beschweren.
Ich habe mich weder aggressiv Verhalten, noch habe ich mir sonst etwas zu schulden kommen lassen. Als ich mit meinen Freunden bei der D-straße, Ecke H-gasse wo wir uns noch ein Bier geholt hatten, sah ich dass ein Großaufgebot von Exekutiven bereits vor Ort waren und mich und meine Freunde, die sich ruhig verhalten haben, aggressiv aufforderten uns an die Wand zu stellen. Die Beamten wurden gefragt was los sei, was man gemacht habe, was der Grund für das festhalten sei, woraufhin die Beamten nur meinten: ?Pappn halten, ihr wissts genau was Sache ist, tuts net so unschuldig.?
Ein Freund von mir mahn nach kurzer Betrachtung sein Handy, welches mit einer Videokamera ausgestattet ist, und begann das Geschehen zu Filmen. Plötzlich näherte sich der Beamtermeinem Freund, mahm seine linke Hand mit welcher er filmte, verdrehte ihm diese auf den Rücken und stellte ihn zu uns an die Wand. Die Beamten äußerten zu diesem Verhalten dass es verboten sei eine Amtshandlung zu filmen.
Uns wurde weder gesagt warum wir angehalten werden, noch händigte irgendein Beamter seine Dienstnummer aus. Wir standen über eine halbe Stunde mit den Händen und mit dem Gesicht zur Wand. Nicht einmal die eingesetzte Fanpolizei half uns eine Dienstnummer ausfindig zu machen. Uns wurde gesagt dass man sich das mit den Beamten selbst ausmachen muss. Wenn wir keine bekommen hätten wir Pech gehabt. Der Fanpolizist meinte dass er sich um die Dienstnummer des Einsatzleiters bemühen werde ? doch bekommen haben wir keine.
Einer nach dem anderen wurde anschließend gefilmt und es wurden die Daten aufgenommen. Die Aggressivität der Beamten ließ sich nicht zügeln. Niemand verstand das Vorhaben der Polizei. Vermutlich wurden wir mit einer anderen Gruppe, welche sich in Richtung K-gasse bewegte, verwechselt. Trotzdem rechtfertigt das nicht die Vorgehensweise der Exekutive.
Nachdem ich fertig war wollte ich noch den Grund für die Ganze Sache erforschen, bekam aber keine vernünftige Antwort ? von keinem der Beamten.
Im Anschluss wurde ich gezwungen den Platzverweis zu unterschreiben, was ich allerdings nicht einsehe, da ich mit keiner Schuld bewusst war.
Mir wurde nur erklärt dass ich mich im Sperrgebiet befinde und es mir untersagt ist das Stadion zu betreten. Das die Eintrittskarte bei diesem Spiel ? 20,- gekostet hat war den Beamten auch völlig egal. Einer der Beamten, den ich auch mit meinem Handy fotografiert habe sagte wortwörtlich zu mir:
?Wenn er mich im Stadion sieht, beißt mir ein Gewinde ins Gnack.? Worüber ich äußerst schockiert war.
Als wir schlussendlich von der Amtshandlung entlassen bzw. verscheucht wurden, sah ich dass einige Beamte schon ihren Schlagstock bereit hielten und diesen auch symbolisch, wenn nicht sogar provokant schwingen ließen.
Ich kann mir nicht vorstellen dass bei diesem Einsatz alles mit rechten Dingen zuging. Deshalb möchte ich dass dieses Platzverbot gegen mich zurückgezogen wird und dass der Einsatzleiter zur Verantwortung gezogen wird.?
Die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Rechtsfragen und Datenschutz, legte den do Akt vor und erstattete am 30.10.2007 folgende Gegenschrift:
?I. Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht des LPK vom 6.8.2007.
Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt
II. Rechtslage
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: ?BF?) erachtet seine Wegweisung aus einem Sicherheitsbereich iSd § 36b Abs 1 SPG sowie das gemäß § 36b Abs 2 SPG über ihn verhängte Betretungsverbot für rechtswidrig.
Die maßgebende Gesetzesbestimmung lautet:
?Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
§ 36b. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahmen noch wirksam erreicht werden kann und es in Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war der BF zusammen mit mehreren anderen Fußballanhängern über mehrere Stunden hindurch im Vorfeld eines Fußballspieles beobachtet worden. Diese Personengruppe hatte sich zunächst in der Innenstadt mit zahlreichen anderen Fußballanhängern getroffen und war bereits dort auffällig geworden. In der Nähe der Veranstaltungsstätte (Gerhard-Hanappi-Stadion) kam es zu wiederholten gefährlichen Angriffen iSd § 16 Abs 3 SPG. Kurz bevor die genannte Personengruppe (der der BF noch immer angehörte) bei der Veranstaltungsstätte ansetzte, auf Anhänger des generischen Vereins loszustürmen, wurde u.a. der BF angehalten und seine Wegweisung ausgesprochen. Überdies wurde ihm das betreten des Sicherheitsbereiches vor der Veranstaltungsstätte untersagt.
Der BF war den einschreitenden Beamten unter der Leitung von Obstlt G. als in den letzten Jahren immer wieder gewalttätig aufgetretener Fußballanhänger bekannt. Die Wegweisung und das Betretungsverbot begegnen daher nach ha. Auffassung keinen rechtlichen Bedenken.
Die Bundespolizeidirektion Wien stellte daher den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden
* Schriftsatzaufwand und
* Vorlageaufwand
gemäß § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2003), BGBl. II Nr. 334/2003, verzeichnet.?
Am 04.02.2008 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Verhandlung statt, zu der die belangte Behörde, die Zeugen G. und P. und der Beschwerdeführer geladen wurden, der aber ohne nähere Angaben nicht erschien. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise:
Der Zeuge Oberstleutnant Werner G. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
?Zum Stand der Richtlinienbeschwerde gefragt lege ich eine Zweitschrift der mit Herrn H. am 16.10.2007 aufgenommenen Niederschrift vor. Ich habe mit Herrn H. ein ausführliches Gespräch geführt und hat er sich bezüglich des Einschreitens der Exekutivbeamten als klaglos erklärt.
Herrn H. kenne ich schon seit einigen Jahren im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen. Er geht einerseits einer geregelten Arbeit nach, andererseits benützt er Fußballveranstaltungen zum Ausleben seiner Aggressionen. Herr H. ist schon seit den 90er Jahren im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen polizeilich auffällig. Er wurde wiederholt sowohl nach Verwaltungsmaterien als auch nach dem Strafgesetzbuch angezeigt. Herr H. ist nicht der typische Fußballfan einer Mannschaft, das heißt er war früher Rapid-Fan und ist jetzt Austria-Anhänger. Er sucht bei den Austria-Fan-Clubs um Anschluss, ist dort aber nicht integriert. Herr H. nützt das Umfeld von Fußballveranstaltungen um bei Gewaltakten mitzuwirken.
Ich kann mich an die Veranstaltung vom 5.8.2007 noch erinnern. Meine Aufgabe war wie bei Fußballveranstaltungen der Art üblich, die Vor- und Nachsicherung. Ich habe mit meinen Einsatzkräften die Austria-Fans ab dem Bereich der Staatsoper zum Gerhard-Hanappi-Stadion begleitet. Es waren ca. 400 Austria-Fans vor Ort. Noch vor dem Abmarsch löste sich eine kleinere Gruppe und kam es zu Tätlichkeiten zwischen den Austria-Fans. Diese konnten allerdings durch die Fan-Betreuung beendet werden. Von diesem Polizeibeamten habe ich später auch erfahren, dass einige dieser Fans später auch in der Gruppe waren, gegen die gemäß § 36b SPG vorgegangen wurde. Ich bin mit meinen Kräften und den Austria-Fans bis zur H-gasse marschiert und ist das Gros der Austria-Fans zu den Stadion-Kassen und ins Stadion gegangen. Eine Gruppe von schätzungsweise 20 Austria-Fans ist umgedreht und wollten die D-straße zurückgehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sperren in diesem Bereich bereits aufgehoben. Das heißt, dass es keine polizeiliche Trennungsmaßnahmen mehr zwischen den Rapid- und Austria-Fans gab. Im Bereich der Kreuzung D-straße mit der K-gasse befindet sich ein Cafe mit einem Schanigarten, in dem sich Rapid-Fans aufhielten. Nach meiner Einschätzung handelte es sich dabei ebenso wie bei den betreffenden Austria-Fans um gewaltbereite Fußballfans. Aus meiner langjährigen Erfahrung als Einsatzleiter habe ich die auf rund 20 Personen geschätzte Gruppe der Austria-Fans als Risk-Fans eingestuft. Wir haben versucht diese Gruppe von ihrer Route abzubringen, was sie aber nicht duldeten und ihren Weg Richtung Rapid-Fans fortsetzen. Zu diesem Zeitpunkt war auch sonstiges Fußballpublikum in diesem Bereich unterwegs. Da nach meiner Einschätzung vor Ort mit gefährlichen Angriffen der Austria-Fans auf die anwesenden Rapid-Fans zu rechnen war, habe ich eine Anhaltung der Austria-Fans in der D-straße angeordnet. Sämtliche Personen dieser Gruppe wurden perlustriert, das heißt die Leute wurden nach ihren Ausweisen gefragt. Vorausschicken muss ich noch, dass mir einige dieser Fans zu diesem Zeitpunkt bereits vom Sehen her als auch manche dem Namen nach von früheren Einsätzen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Sportveranstaltungen bekannt waren. Von den vor Ort anwesenden szenekundigen Beamten wurde mir die Gewaltbereitschaft dieser Leute bestätigt.
Für diese Veranstaltung wurde von der Bundespolizeidirektion Wien eine Verordnung gemäß § 36b Absatz 1 SPG erlassen. Kundgemacht wurde diese dadurch, dass diese Verordnung an den Tretgittern und auch an sonstigen Einrichtungen im Nahbereich des Stadions angebracht war. Die Verordnung war jeweils bei den Eintrittsbereichen in dem Schutzbereich angebracht. Hiebei handelt es sich nicht um die erste Anwendung des § 36b SPG. Die Anhaltungen erfolgten innerhalb des Schutzbereiches. Wir mussten die entsprechenden Formulare beischaffen und haben dann mit jedem Betroffenen ein solches Formular ausgefüllt. Jeder der weggewiesenen Personen erhielt eine Information über das Betretungsverbot. Die dienstführende Beamtin Frau BzI P. teilte den betroffenen Austria-Fans in Gesprächen den Umfang und Bedeutung der Wegweisung und des Betretungsverbotes mit. Ich selber war hierbei auch anwesend und wurde ich beispielsweise von einem mich kennenden Fußballfan namens N. angesprochen. Die betroffenen regten sich auf, dass sie nicht ins Stadion dürften und wollten das Geld für die Eintrittskarten zurück. Daraus schließe ich, dass die betroffenen Austria-Fans unsere Anordnungen verstanden haben. Die weggewiesenen Austria-Fans begaben sich Richtung Baumgartner Spitz und von dort zum Bahnhof. Es gab zwar noch vereinzelte Versuche einer Rückkehr von einzelnen in den Schutzbereich. Einer wurde auch im Schutzbereich angetroffen und nach § 84 SPG zur Anzeige gebracht. Herrn H. habe ich erst nach Ende des Spiels im Zusammenhang mit einer Körperverletzung, bei der er Zeuge war, wieder gesehen. Die betroffenen Austria-Fans sind der Wegweisung aus eigenem gefolgt. Da ich an diesem Tag erstmals eine Maßnahme nach § 36b Absatz 2 SPG angeordnet habe, konnte ich nicht mit Sicherheit abschätzen, wie die betroffenen Fans darauf reagieren werden und habe daher einige meiner Leute vor Ort belassen.?
Die Zeugin BzI Jasmin P. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
?Ich bin Zugskommandantin bei der Einsatzeinheit Wien, dabei handelt es sich um eine Einheit, die speziell für große Veranstaltungen geschaffen wurde. Wir kommen beispielsweise bei Fußballveranstaltungen, Demonstrationen und bei allen sonstigen Veranstaltungen zum Einsatz, bei denen es eventuell zu Gewalttätigkeiten kommen kann. Wir sind für diese Art von Einsätzen speziell ausgebildet und geschult. Am 5.8.2007 war ich in dieser Funktion im Einsatz, so wie ich das bei jedem größeren Fußballspiel bin. Einige der Fans, gegen die wir später gemäß § 36b Absatz 2 SPG vorgegangen sind, kannte ich zu diesem Zeitpunkt bereits vom Sehen her, andere auch dem Namen nach. Es handelt sich hiebei um Austria-Fans auf die ich immer wieder bei Fußballveranstaltungen gestoßen bin. Ich war mit meinen Einsatzkräften vor der Staatsoper. Dort trafen sich die Austria-Fans und waren ca. schon 300 bis 400 anwesend. Mit dem Sprecher der Austria-Fans, Herrn R., wurde vereinbart, dass die Austria-Fans mit einem Sonderzug bis Ober-St.-Veit durchfahren. Aus dieser großen Gruppe löste sich dann eine kleinere Gruppe von Austria-Fans, dabei handelt es sich um jene Personen, gegen die später gemäß § 36b SPG vorgegangen wurde. Herr H. war auch in dieser Gruppe. Diese liefen über den Ring und begannen untereinander zu stoßen und zu raufen. Diese Situation konnte von den Einsatzkräften beschwichtigt werden. Diese Gruppe von Austria-Fans ist dann ebenfalls in die Opernpassage und hat dort mit den anwesenden Süchtigen zu stänkern begonnen. Diese Gruppe von aggressiven Austria-Fans schätze ich auf ca. 30 bis 35 Personen. Diese Fans versuchten uns auch zu provozieren, indem sie uns beschimpften. Diese Männer waren meiner Einschätzung nach schon etwas angetrunken und suchten offensichtlich die Konfrontation. Diese Gruppe fuhr dann ebenfalls nach Ober-St.-Veit. Die U-Bahn-Garnitur wurde hiebei im Innenraum beschädigt. Wer die Täter waren kann ich nicht sagen. Nach Verlassen der U-Bahn gingen wir über den Hackinger Steg und haben wir speziell die schon auffällige Fangruppe begleitet. Aus dieser Gruppe wurden wir mit Bierdosen beworfen. Im Bereich D-straße ? K-gasse befinden sich zwei Lokale, die regelmäßig von Rapid-Fans besucht werden. Auch an diesem Tag befanden sich dort zahlreiche Rapid-Fans und wurde in diesem Bereich von uns besonders abgesichert. An dieser Kreuzung kommt es nämlich regelmäßig zu Konflikten zwischen den beiden Fan-Gruppen, wobei regelmäßig Gegenstände aufeinander geworfen werden, die dann oftmals wir abbekommen. Es kam auch an diesem Tag zu einem gegenseitigen Bewurf, wobei von einem Austria-Fan ein bengalisches Feuer auf einen Kollegen von mir geschmissen wurde, dessen Uniform zu brennen begann. Wir konnten dann die Austria-Fans bis zum Vorplatz des Hannappi-Stadions begleiten und begab sich das Gros der Fans zu den Kassen und ins Stadion. Eine Gruppe von 21 Austria-Fans machte jedoch kehrt. Sie sagten uns sie wollten noch etwas trinken gehen. Da wir keine rechtliche Handhabe hatten, mussten wir sie gehen lassen. Kaum waren sie an uns vorbei, sind sie Richtung Rapid-Fans, die sich in dem erwähnten Lokal aufhielten, gezogen. Dabei wurden sie immer schneller, begannen mit Bierdosen in Richtung Rapid-Fans zu werfen und beschimpften sie. Es wurden auch sonstige Fußball-Fans, beispielsweise Väter mit ihren Kindern, beschimpft. Ich schätze die im Lokal anwesenden Rapid-Fans auf ca. 50 Personen. Meiner Einschätzung nach wäre es zu einem Raufhandel zwischen den Austria- und den Rapid-Fans gekommen. Die Polizeikräfte konnten ein Zusammenstoßen der beiden Fan-Gruppen vor dem Lokal dadurch verhindern, dass sie die Austria-Fans anhielten. Diese Austria-Fangruppe wurde von uns perlustriert. Nach Rücksprache mit dem Behördenleiter, Herrn Mag. B., wurde gemäß § 36b Absatz 2 SPG gegenüber diesen Austria-Fans eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Gemeinsam mit zwei weiteren dienstführenden Beamten habe ich mit den Betroffenen die vorgesehenen Aktenvermerke aufgenommen, ihnen das Informationsblatt ausgefolgt und ihnen auch erklärt, was dieses Betretungsverbot bedeutet und für welchen Bereich es gilt. Ich sagte ihnen auch, für welche Dauer das Betretungsverbot gilt. Einige der Fans waren schon sehr stark betrunken, einige haben die Unterschrift verweigert. Herr H. war nicht so betrunken und habe ich mich mit ihm sicher 10 Minuten unterhalten. Zu Beginn hatte er keine Einsicht in unsere Maßnahme gezeigt. Nach unserem Gespräch hatte ich den Eindruck, dass Herr H. die Maßnahme akzeptiert hat. Beschwert hat er sich nur darüber, dass er die Karte schon bezahlt hat. Herr H. habe ich danach nicht mehr im Sicherheitsbereich gesehen. Von einem Kollegen weiß, dass einige Fans versucht haben, neuerlich in den Sicherheitsbereich zu kommen. Diesbezüglich gab es auch Anzeigen nach § 84 SPG. Herr H. trat erst wieder nach dem Match im Zusammenhang mit einem Raufhandel in Erscheinung. Die Verordnung war vor Ort auf Lichtmasten und dgl. angeklebt. Es handelte sich um ein Sonntagsspiel im Sommer und war es daher taghell. Ich habe die betroffenen Fans die Verordnung erklärt, glaube aber nicht, dass sie alle verstanden haben. Der Inhalt des § 36b SPG war den wenigsten Fans bekannt und hatten manche ganz andere Vorstellungen von der Bedeutung einer solchen Maßnahme.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Feststellungen:
Am 5.8.2007 trafen sich vor der Staatsoper ca. 300 bis 400 Austria-Fans. Mit dem Sprecher der Austria-Fans, Herrn R., wurde seitens der Exekutive vereinbart, dass die Fans mit einem Sonderzug der Linie U4 bis zur Station Ober St.-Veit fahren. Bevor es dazu kam, löste sich aus dieser großen Gruppe eine kleinere Gruppe von Austria-Fans, dabei handelt es sich großteils um jene Personen, gegen die später gemäß § 36b SPG vorgegangen wurde. Herr H. war auch in dieser Gruppe. Diese Menschen liefen über den Ring und begannen untereinander zu stoßen und zu raufen. Die Situation konnte von den Einsatzkräften beschwichtigt werden. Die selbe Gruppe von Fans ist dann durch die Opernpassage zur U4 gegangen und hat hierbei mit den anwesenden suchtgiftabhängigen Personen zu stänkern begonnen. Diese Gruppe von Austria-Fans umfasste ca. 30 bis 35 Personen. Diese versuchten die Exekutive zu provozieren, indem sie diese beschimpften. Die Mehrzahl der betreffenden Männer war schon etwas angetrunken und suchte offensichtlich die Konfrontation. Die verfahrensrelevante Gruppe fuhr dann ebenfalls nach Ober St.-Veit. Die U-Bahn-Garnitur wurde hierbei im Innenraum beschädigt. Wer die Täter waren, konnte vor Ort nicht festgestellt werden. Nach Verlassen der U-Bahn wurden die Austria-Anhänger und die schon auffällige Fangruppe von der Exekutive Richtung Gerhard Hanappi-Stadion begleitet. Aus dieser Gruppe wurden die Polizeibeamten mit Bierdosen beworfen. Im Bereich D-straße ? K-gasse befinden sich zwei Lokale, die regelmäßig von Rapid-Fans besucht werden. Auch an diesem Tag befanden sich dort zahlreiche Rapid-Fans und wurde dieser Bereich von der Exekutive besonders abgesichert. An dieser Kreuzung kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen den Fan-Gruppen der Austria und von Rapid, wobei regelmäßig Gegenstände aufeinander geworfen werden. Auch am 5.8.2007 kam zu einem Bewurf, wobei von einem Austria-Fan ein bengalisches Feuer auf einen Polizisten geschmissen wurde, dessen Uniform zu brennen begann. Die Polizei konnte die Austria-Fans anschließend bis zum Vorplatz des Hanappi-Stadions begleiten und begab sich das Gros der Fans zu den Kassen und ins Stadion. Eine Gruppe von 21 Austria-Fans machte jedoch kehrt. Kaum waren sie an den Polizisten vorbei, sind sie Richtung Rapid-Fans, die sich noch in den erwähnten Lokalen aufhielten, gezogen. Dabei wurden sie immer schneller, begannen mit Bierdosen in Richtung Rapid-Fans zu werfen und beschimpften diese. Es wurden auch sonstige Fußball-Fans, beispielsweise Väter mit ihren Kindern, beschimpft. In den Lokalen waren schätzungsweise rund 50 Rapid-Fans anwesend und befand sich dieses Lokal innerhalb des von der Verordnung definierten Gebietes des Sicherheitsbereiches. Nach Einschätzung der vor Ort anwesenden leitenden Polizeibeamten wäre es bei Untätigkeit der Exekutive zu einem Raufhandel zwischen den Austria-Anhängern und den Rapid-Fans gekommen. Die Polizeikräfte konnten ein Zusammenstoßen der beiden Fan-Gruppen vor dem Lokal nur dadurch verhindern, dass sie die Austria-Fans anhielten. Diese Fangruppe wurde von der Polizei perlustriert. Darunter befand sich auch Herr H.. Nach Rücksprache mit dem Behördenvertreter, Herrn Mag. B., wurde gegenüber diesen Austria-Fans gemäß § 36b Absatz 2 SPG eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Gemeinsam mit zwei weiteren Beamten hat Frau Bezirksinspektor P. mit den Betroffenen die behördenintern vorgesehenen ?Aktenvermerke? aufgenommen, ihnen das Informationsblatt ausgefolgt und ihnen erklärt, was dieses Betretungsverbot bedeutet und für welchen Bereich es gilt. Es wurde auch mitgeteilt, für welche Dauer das Betretungsverbot gilt. Einige der Fans waren schon sehr stark betrunken, einige haben die Unterschrift unter dem ?Aktenvermerk? verweigert. Herr H. war nicht so stark betrunken und hat er sich mit Frau P. rund 10 Minuten unterhalten. Zu Beginn zeigte er keine Einsicht in die gesetzte Maßnahme, nach diesem Gespräch hatte die einschreitende Polizisten den Eindruck, dass Herr H. die Maßnahme akzeptiert hat. Mit ihm wurde ein ?Aktenvermerk? aufgenommen (siehe Blatt 19 des ho Aktes) und ihm wurde ein ?Informationsblatt zum Betretungsverbot (Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen)? ausgefolgt. Beschwert hat Herr H. sich nur darüber, dass er die Eintrittskarte schon bezahlt habe. Herr H. wurde nach der Wegweisung nicht mehr im Sicherheitsbereich gesehen.
Dem Einsatzleiter Herrn Oberstleutnant G. und auch der Zugskommandantin Frau BzI P. waren einige der betroffenen Fans schon von diversen früheren Fußballveranstaltungen bekannt. Diese betroffenen Fans, darunter auch Herr H., wurden von den Einsatzkräften als ?Risikofans?, also als gewaltbereite Fans, eingestuft. Herr H. war den Einsatzkräften vor Ort schon seit mehreren Jahren als Fan bekannt, der wiederholt durch aggressives und gewaltbereites Verhalten aufgefallen war. Gegen Herrn H. wurden wiederholt Anzeigen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen erstattet. Aktenkundig sind Vorfälle bzw Anzeigen vom 1.6.2005 (siehe Bericht vom 7.6.2005, ho Akt ab Blatt 24), vom 18.8.2001 (siehe Anzeige wegen eines versuchten tätlichen Angriffes auf einen Beamten vom 18.8.2001, ho Akt ab Blatt 30), vom 6.3.2002 (siehe Anzeige wegen des Verdachts des Raufhandels und der Körperverletzung vom 6.3.2002, ho Akt ab Blatt 32), vom 12.8.2006 (siehe Anzeige wegen Ordnungsstörung vom 14.8.2006, ho Akt ab Blatt 35) und vom 4.9.2004 (siehe Anzeige vom 21.10.2004 wegen Ordnungsstörung, ho Akt ab Blatt 39).
Die Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien sah einen Sicherheitsbereich im und rund um das Gerhard Hanappi Stadion vor, galt am 5.8.2007 von 12.00 bis 24.00 Uhr und wurde durch mehrfaches Anbringung an Tretgittern und dergleichen entlang der äußeren Grenze dieses Sicherheitsbereiches kundgemacht. Diese Verordnung gründete auf konkrete Erfahrungen mit vorangegangenen Ereignissen bei Fußballveranstaltungen zwischen dem SK Rapid und dem FK Austria Manga, insbesondere auf den schweren Ausschreitungen beim unmittelbar vorangegangenen Match im Franz Horr Stadion. Bei diesem Spiel kam es zu Raufhändel zwischen den Fangruppen, zu Körperverletzungen und zu größeren Sachschäden.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem Bericht des Zeugen G. vom 6.8.2007, in dem der Ablauf der Fanbegleitung und die konkreten Ereignisse nachvollziehbar und zeitnahe festgehalten wurden, auf der von der belangten Behörde vorgelegten Verordnung, dem von Herrn Roman H. unterzeichneten ?Aktenvermerk?, dem Informationsblatt ?Information bei Betretungsverbot (Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen)?, den oben angeführten Berichten und Anzeigen gegen Herrn H. sowie auf den glaubhaften, schlüssigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen G. und P.. Beide vor dem Senat persönlich befragte Zeugen machten einen glaubwürdigen und sehr sachkundigen Eindruck. Sowohl Herrn G. als auch Frau P. war Herr H. bereits vor der verfahrensrelevanten Amtshandlung aus verschiedenen Ereignissen bei diversen Fußballveranstaltungen bekannt. Beide Exekutivbeamte sind langjährig bei Sportgroßveranstaltungen im Einsatz und mit der Fanszene der Wiener Bundesligaklubs gut vertraut. Herr Oberstleutnant G. ist ? wie dem ho Senat schon aus früheren Verfahren bekannt ist ? seit vielen Jahren als Einsatzleiter für die Vor- und Nachsicherung bei Fußballveranstaltungen verantwortlich und ist ihm aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen aus dieser Tätigkeit eine Gefahreneinschätzung im Zusammenhang mit dem Verhalten von Fußballfans zuzutrauen. Die Zeugin P. brachte glaubhaft und anschaulich dar, dass das von ihr beschriebene Verhalten der betroffenen Fußballfans (werfen von Bierdosen, schimpfen, stänkern, das Zulaufen auf die Rapidfans, etc) auch von Herrn H. gesetzt wurde. Da Herr H. Frau P. schon von früheren Einsätzen her persönlich bekannt war, ist eine Verwechslung ausgeschlossen. Frau Bezirksinspektorin P. ist Zugskommandantin bei der Einsatzeinheit Wien, jener Organisationseinheit der Polizei, die speziell für Großveranstaltungen mit halbfriedlichen oder unfriedlichen Charakter eingerichtet wurde. Als ein für solche Einsätze speziell ausgebildetes Organ ist ihr eine Einschätzung der Gefahrensituation beim Aufeinandertreffen von schon zuvor als aggressiv und gewaltbereit auftretenden Austria-Fans auf eine größere Gruppe von Rapid-Fans zuzutrauen. Beide Zeugen gaben übereinstimmend aus, dass die Verordnung durch vielfachen Aushang vor Ort kundgemacht war. Den Angaben der beiden vernommenen Zeugen wird Glauben geschenkt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 3.12.2007, von diesem am 7.12.2007 persönlich übernommen, von der Anberaumung der Verhandlung für 4.2.2008 verständigt. In diesem Schreiben wurde er auch aufgefordert, den von ihm nicht näher bezeichneten Zeugen mit Namen und Adresse bekannt zu geben und sämtliche Bilder und Videos zur Amtshandlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Herr H. gab weder Zeugen bekannt, noch legte er sonstige Beweismittel vor. Der Verhandlung blieb er unentschuldigt fern und nahm sich damit selber die Möglichkeit, seine Version der Geschehnisse glaubhaft darzulegen. Mangels persönlichem Erscheinens konnte sich der ho Senat von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keinen persönlichen Eindruck verschaffen. Aufgrund des von den beiden einvernommenen Zeugen gewonnenen Eindruckes werden deren Angaben als wahr erachtet und werden die davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschrift der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
lauten:
?(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1.
bei einem gefährlichen Angriff (Abs 2 und 3) oder
2.
sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2.
nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3.
nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.?
§ 36b SPG (durch die Novelle BGBl I 2007/113 trägt diese Norm seit 1.1.2008 die Bezeichnung § 49a SPG):
?(1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahmen noch wirksam erreicht werden kann und es in Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.?
Die Gesetzesmaterialen zu dieser Bestimmung lauteten zum Zeitpunkt der gesetzten Maßnahme (auszugsweise):
?Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist es, Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen besser vorbeugen zu können und daher den Sicherheitsbehörden taugliche Mittel und Instrumente in die Hand zu geben, dem Phänomen europaweit zunehmender gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Sportveranstaltungen verstärkt begegnen zu können. Der Entwurf schlägt daher nicht nur neue Befugnisse der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ?vor Ort?, also im Umfeld eines Veranstaltungsortes, z. B. einem Stadion, sondern auch die Möglichkeit der zentralen Speicherung von Gewalttätern bei Sportgroßveranstaltungen vor. Die zentrale Erfassung von Gewalttätern bezieht im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit (Fußballeuropameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz) auch ausländische gewaltbereite Fans mit ein. Ziel der Maßnahmen ist ein rascheres Erkennen des Gewaltpotentials in- und ausländischer ?Hooligans? und die Entwicklung wirksamer Gegenstrategien zum Schutz des Publikums. Die Eingriffsintensität dieser Maßnahmen ist in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips abhängig von einschlägigen Vorfällen in der Vergangenheit in Kombination mit der Einschätzung des Gefährdungspotentials im Einzelfall.?
(Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen zur RV 1188 d. BlgXXII. GP).
Die vorgeschlagene Regelung des Sicherheitsbereiches bei Sportgroßveranstaltungen ist eine dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahme. Unter Sportgroßveranstaltungen werden jedenfalls solche Sportveranstaltungen zu subsumieren sein, die über einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden und internationale Dimension haben (etwa EURO 2008). Darüber hinaus ist für die Qualifikation als Sportgroßveranstaltung die Besucherzahl maßgeblich, wobei freilich keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt, um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Insbesondere wird nach internationaler und nationaler Dimension zu unterscheiden sein:
So kann auf nationaler Ebene auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein, bei der bei Vorliegen der zusätzlichen, in § 36b normierten Voraussetzungen ein Sicherheitsbereich verordnet werden kann. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, in dem in einem erstem Schritt ein bestimmter Veranstaltungsort und ein bestimmter Bereich um diesen unter bestimmten Voraussetzungen zum Sicherheitsbereich erklärt werden kann, und daran anknüpfend bestimmten Menschen, von denen auf Grund einer Gefährlichkeitsprognose anzunehmen ist, sie werden gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen, das Betreten dieses durch Verordnung definierten Bereiches untersagt werden kann. Die Maßnahme richtet sich gezielt gegen Menschen, die den Behörden als gewalttätig im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bekannt sind. § 36b ermächtigt die Sicherheitsbehörden zur Einrichtung von Sicherheitsbereichen bei Sportgroßveranstaltungen im Verordnungsweg. Voraussetzung zur Erlassung einer Verordnung durch die Sicherheitsbehörden ist die Befürchtung, dass es bei einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in größerem Ausmaß kommt. Eine gesetzliche Regelung, die Menschen das Betreten und den Aufenthalt an bestimmten Örtlichkeiten untersagt, tangiert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person. Dieses Grundrecht gilt im Rahmen der Rechtordnung (immanente Grundrechtsschranken), Eingriffe durch einfaches Gesetz sind damit zulässig, soweit der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird. Ein Verbot des Betretens eines Sicherheitsbereiches, das sich (nur) auf einen bestimmten Personenkreis beziehen soll - im Gegensatz zum Platzverbot des § 36 SPG - hat diesen im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben exakt zu definieren. Jeder potentiell Betroffene muss die Möglichkeit haben zu beurteilen, ob er zu jenem Personenkreis zählt, der sich im Sicherheitsbereich aufhalten darf oder nicht. Die gesetzliche Festlegung, den örtlichen Wirkungsbereich so auszudehnen, dass je nach den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten im Bereich von Veranstaltungsorten (Stadien) das gesetzliche Ziel noch erreicht werden kann, soll für den Vollzug dieser Bestimmung gewährleisten, dass unter Bedachtnahme auf seine grundsätzliche Bewegungsfreiheit ein Fernhalten des Betroffenen vom Bereich des Stadions erreicht werden kann. Dies ist im Fall der Lage eines Stadions in einem dicht verbauten Gebiet anders zu sehen als bei einem Stadion, das auf Grund seiner Lage nur durch wenige Zufahrtsstrassen erreichbar ist. In der Verordnung sind der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich sowohl in örtlicher (maximal 500m) als auch in zeitlicher Hinsicht und die Geltungsdauer nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes klar anzuführen. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der und im Umkreis um den Sicherheitsbereich. Die Verordnung tritt nach der Veranstaltung jedenfalls außer Kraft, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich eine derartige Verordnung erlassen werden. Die Verordnung ist nur dann zu erlassen, wenn die Sicherheitsbehörde die Voraussetzungen nach entsprechender Prüfung als erfüllt ansieht. Zur faktischen Durchsetzung des vorbeugenden Rechtsschutzes innerhalb des Sicherheitsbereiches bedarf es weiterer Instrumente für die Sicherheitsbehörden. Daher werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von denen auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum im Zusammenhang mit ähnlichen Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass sie gefährliche Angriffe begehen werden, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihnen das Betreten desselben zu verbieten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Betreffende aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen (erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt) und ihm das Betreten für einen genau bestimmten Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches Betreten hingegen ist als Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs 1 Z 5 zu ahnden, wobei § 35 VStG gilt. Wesentlich ist auch die Schaffung von Ausnahmetatbeständen. Menschen, die im Sicherheitsbereich ihren Wohnsitz haben oder dort sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen können, wird man aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht dieses Sicherheitsbereiches verweisen können. Ein Betretungsverbot kann nicht verhindern, dass jemand zu seinem Wohnort gelangt oder sonst aus berechtigtem Interesse einen innerhalb des Sicherheitsbereiches gelegenen Ort aufsucht. Der Betroffene hat dieses Interesse oder den Umstand, dass er an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnt, glaubhaft zu machen.? (Besonderer Teil der Erläuternden Bemerkungen zur RV 1188 der Beilagen XXII. GP).
Wie schon den Gesetzesmaterialen zu entnehmen, ist Voraussetzung zur Erlassung einer Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG durch die Sicherheitsbehörde die Befürchtung, dass es bei einer bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in größerem Ausmaß kommt. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der (auch in der Verordnung angesprochenen) Vorfälle bei dem vorangegangenen Wiener Derby zwischen dem SK Rapid und dem FK Austria Magna erfüllt. Bei diesem Spiel kam es zu Raufhändel zwischen den Fangruppen, zu Körperverletzungen und zu größeren Sachschäden. Diese Vorfälle geschahen im Franz Horr-Stadion und sind aufgrund der Medienberichterstattung dazu notorisch und bedürfen daher keines weiteren Beweises. Im Übrigen wurde die Gesetzmäßigkeit der Verordnung in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Auch der ho Senat hegt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der Verordnung.
Eine Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG richtet sich gezielt gegen Menschen, die den Behörden als gewalttätig im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bekannt sind. Dies trifft ? wie die im Akt einliegenden Anzeigen und Berichte deutlich aufzeigen ? auf Herrn H. zu.
§ 36b Absatz 2 leg cit ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Menschen von denen auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum im Zusammenhang mit ähnlichen Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass sie gefährliche Angriffe begehen werden, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihnen das Betreten desselben zu verbieten.
§ 36b SPG ist seinen Voraussetzungen nach dem §38a SPG (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) nachgebildet. Die dazu ergangene Rechtsprechung lässt sich daher auch auf § 36b SPG übertragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2004, Zahl 2002/01/0280, zu § 38a SPG ausgeführt:
?Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs 1 und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus.?
Diese Rechtsansicht wird vom ho Senat uneingeschränkt geteilt und auf § 36b SPG für anwendbar gehalten. § 36b Absatz 1 SPG hat wie § 38a leg cit Präventivcharakter und hält es der Verwaltungssenat Wien in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für hinreichend, dass auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als ?bestimmte Tatsachen? in Sinne des § 36b Absatz 2 SPG in Frage kommen.
Herr H. trat in den letzten Jahren im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen wiederholt als aggressiv und gewalttätig in Erscheinung und sind diese Vorkommnisse von der Exekutive dokumentiert worden. Den einschreitenden Polizeibeamten war Herr H. als ?Risikofan? bekannt. Am 5.8.2007 war Herr H. Teil einer Fangruppe, die bereits im Vorfeld der Anreise zum Match durch aggressives und gewaltbereites (stoßen, raufen, schimpfen, provozieren der Exekutivkräfte, werfen von Bierdosen, etc) Verhalten auffiel. Kurz vor dem Stadion, in dem das Spiel stattfinden sollte, bewegte sich Herr H. im Rahmen dieser Gruppe in Richtung eines Lokals, vor dem und in dem zahlreiche Rapid-Fans saßen. Die Gruppe wurde immer schneller und lief auf die Rapid-Fans zu. Dabei warfen sie Bierdosen und beschimpften die Rapid-Anhänger. Die vor Ort anwesenden Polizeikräfte konnten aufgrund ihres Vorwissens (nicht nur Herr H. sondern auch einige andere Fans aus dieser Gruppe waren den Exekutivkräften als ?Risikofans? von früheren Veranstaltungen her bekannt) und aufgrund der konkreten Situation unmittelbar vor dem Einschreiten (zügiges Zuschreiten der Austria-Fangruppe auf die Rapid-Fangruppe unter provozierendem Verhalten) begründet davon ausgehen, dass es bei einem Zusammentreffer dieser Fangruppen zumindest zu einem Raufhandel kommen würde.
Ein Raufhandel wird im Strafgesetzbuch wie folgt umschrieben:
?§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.?
Aufgrund des festgestellten Verhaltens von Herrn H. unmittelbar vor seiner polizeilichen Anhaltung konnten die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründet vom Vorliegen bestimmter Tatsachen ausgehen, wonach Herr H. im Geltungsbereich der Verordnung nach § 36b Absatz 1 SPG (das Lokal, in dem sich die Rapid-Fans aufhielten lag innerhalb des Sicherheitsbereiches) einen gefährlichen Angriff nach § 16 Absatz 2 SPG begehen werde. Dies deshalb, weil Herr H. ein Verhalten setzte, das darauf abzielte und geeignet war, einen Raufhandel bzw Körperverletzungen vorzubereiten. § 16 Absatz 3 SPG war daher verwirklicht. Aus diesen Umständen konnte die Polizei berechtigt annehmen, das Herr H. in dem durch Verordnung festgelegten Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe begehen werde.
Herrn H. wurde die Wegweisung und das Betretungsverbot sowohl verbal als auch schriftlich zur Kenntnis gebracht (siehe den sogenannten ?Aktenvermerk?, Blatt 19 des ho Aktes). Ihm wurde von Frau BzI P. die Dauer des Betretungsverbotes bekannt gegeben, zudem erheilt Herr H. ein Informationsblatt (siehe Blatt 19 und Blatt 20 des ho Aktes). Dies wurde von Herrn H. durch seine Unterschrift bestätigt. Die von § 36b Absatz 2 SPG geforderten Formalvoraussetzungen wurden von den Sicherheitsorganen eingehalten.
Eine Überschreitung oder Verletzung der Befugnisse nach § 36b Absatz 2 SPG konnte nicht festgestellt werden. Die Wegweisung und das Betretungsverbot haben sich auch nicht als unverhältnismäßig erwiesen. Dass es bei Herrn H. zu einem frustrierten Aufwand in Form der bereits bezahlten Eintrittskarte gekommen sei (nachgewiesen wurde dies im Verfahren nicht), ändert an der Gesetzmäßigkeit der Maßnahme nichts.
Da sowohl die Wegweisung als auch das Betretungsverbot gegen Herrn H. gesetzes- und verordnungskonform ausgesprochen bzw verhängt wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu den Kosten:
Die vorliegende Kostenentscheidung gründet auf folgenden
Rechtsgrundlagen:
(1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs 1 gelten:
1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(7) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs 1.
Auf Grund des § 79a Abs 4 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1. Die Höhe der nach § 79a Abs 5 und Abs 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als
obsiegende Partei ............................... 660,80 ?
2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als
obsiegende Partei ............. 826,00 ?
3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als
obsiegende Partei ................................... 51,50 ?
4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als
obsiegende Partei ............................... 220,30 ?
5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als
obsiegende Partei ....................... 275,30 ?
6. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war
(Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus den Gründen
des § 69 Abs 1 Z 1 AVG bewilligt wird .... 495,60 ?.?
Aus diesen rechtlichen Vorgaben ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch für die Bundespolizeidirektion Wien als obsiegende Partei im Sinne des § 79a Absatz 3 AVG:
Der Vorlageaufwand ist durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde ein Akt vorgelegt. Es gebührt der obsiegenden Partei daher einmal der Vorlageaufwand in Höhe von 51,50 Euro.
Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand ist ein Zuspruch pro angefochtenem Verwaltungsakt möglich, sofern auch ein Mehraufwand bei der Erstellung des Schriftsatzes (der Gegenschrift) entstanden ist.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat zu der Beschwerde eine Gegenschrift eingebracht. In der Gegenschrift wird nur auf die Wegweisung und auf das Betretungsverbot eingegangen. Der Bundespolizeidirektion kommt einmal Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift zu. Daher wird der obsiegenden Partei als Schriftsatzaufwand 220,30 Euro zuerkannt.
Der Verhandlungsaufwand steht der Bundespolizeidirektion Wien einmal in Höhe von 275,30 Euro zu.
Der Bundespolizeidirektion Wien steht daher vom Beschwerdeführer ein Ersatz des Aufwandes in der Gesamthöhe von 547,10 Euro Euro zu.
Der im Spruch genannte Betrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ? bei sonstiger Exekution ? an die Bundespolizeidirektion Wien zu entrichten.